Rechtsprechung
| BVerwG, 07.09.1961 - III C 351.59 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 16.12.1958 - 36 - III/58
- BVerwG, 28.10.1959 - III B 70.59
- BVerwG, 07.09.1961 - III C 351.59
Wird zitiert von ... (9)
- BVerwG, 11.05.1965 - III C 135.63
Rechtsmittel
Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. September 1961 - BVerwG III C 351.59 - entschieden.Es ist mithin nicht ausgeschlossen, daß ein auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhender Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts oder einer Abfindungssumme bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit dem vertreibungsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes entstanden und zugleich - da dieser Anspruch wegen der gegen deutsche Staats- und Volkszugehörige gerichteten Vertreibungsmaßnahmen nicht geltend gemacht werden konnte - auch verlorengegangen ist (Urteil vom 7. September 1961 - BVerwG III C 351.59 -).
- BVerwG, 27.01.1966 - III C 45.65
Anspruch eines Aussiedlers auf Feststellung eines Vertreibungsschadens - …
Nach den insoweit nicht in zulässiger und begründeter Weise angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) liegt auch nicht der Fall vor, daß der Kläger bei Auflösung seines Dienstvertrages, aus welchen Gründen auch inner, einen einklagbaren Pensionsanspruch haben sollte mit der Folge, daß mit der vertreibungsbedingten Einstellung des Betriebes seiner Arbeitgeberin gleichzeitig ein Anspruch auf Werkspension entstanden wäre (vgl. Urteile vom 7. September 1961 - BVerwG III C 351.59 - und 11. Mai 1965 - BVerwG III C 135.63 - [ZLA 1965, 244]). - BVerwG, 08.12.1961 - IV C 59.60
Feststellungsfähigkeit von Ansprüchen auf Versorgung oder Kapitalabfindung bei …
Dessen Verlust unterliegt der Feststellung gemäß der Vorschrift des § 17 Abs. 1 FG - vgl. a. Urteil vom 7. September 1961 - BVerwG III C 351.59 -.
- BVerwG, 27.02.1970 - III B 67.69
Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens wegen Verlustes eines …
Urteil vom 7. September 1961 - BVerwG III C 351.59 - [RLA 1962, 107];. - BVerwG, 11.02.1965 - III C 141.64
Rechtsmittel
Da alsdann das Ausscheiden an keine weiteren Bedingungen geknüpft ist, um mit dem 60. Lebensjahr den Pensionsanspruch entstehen zu lassen, könnte in Übereinstimmung mit demUrteil des erkennenden Senats vom 7. September 1961 - BVerwG III C 351.59 - angenommen werden, daß zugleich mit der Vertreibung auch der im Pensionsvertrag vorgesehene Fall des Ausscheidens gegeben war. - BVerwG, 08.12.1961 - IV C 253.59
Rechtsmittel
Ergebnis und Begründung in Übereinstimmung mit dem einen gleichgelagerten Fall betreffenden Urteil des III. Senats vom 7. September 1961 BVerwG III C 351.59 - nicht zu folgen. - BVerwG, 13.09.1967 - III B 108.67
Ursachen für den Verlust so genannter Werkspensionsansprüche - Bedeutung der …
Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 7. September 1961 - BVerwG III C 351.59 - (RLA 1962, 107) und vom 11. Mai 1965 - BVerwG III C 135.63 - (RLA 1965, 347) geklärt, daß ein Arbeitsverhältnis, das durch vertreibungsbedingte Maßnahmen tatsächlich beendet worden ist, für den Lastenausgleich auch rechtlich beendet ist. - BVerwG, 23.06.1967 - III B 134.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Die Revision war zuzulassen, weil es der Klärung bedarf, ob die Grundsätze, die in den Urteilen des Senats vom 7. September 1961 - BVerwG III C 351.59 - (RLA 1962, 107 = Buchholz BVerwG 427.3, § 12 LAG Nr. 48) und vom 11. Mai 1965 - BVerwG III C 135.63 - (ZLA 1965, 244 = RLA 1965, 347) bei einem Arbeitsverhältnis dazu geführt haben, den Verlust eines Abfindungsanspruches, der erst durch die Vertreibung entstanden war, als feststellungsfähig anzusehen, auch für ein Pachtverhältnis Anwendung finden können. - BVerwG, 20.12.1961 - IV C 106.61
Rechtsmittel
Hinzu kommt, daß für den Fall der unverschuldeten Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindungssumme, die in den Statuten als "Abfertigung" bezeichnet wird, vereinbart worden war (vgl. Urteil vom 7. September 1961 - BVerwG III C 351.59 -).
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