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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.09.1959 - III C 365.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,1731
BVerwG, 29.09.1959 - III C 365.58 (https://dejure.org/1959,1731)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.1959 - III C 365.58 (https://dejure.org/1959,1731)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 1959 - III C 365.58 (https://dejure.org/1959,1731)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen von Ermessensfehlern bei Verlangen einer persönlichen Haftung für die Verpflichtung für die Lastenausgleichsgelder - Vorliegen einer Beschwer bei dem Ansinnen zur Unterzeichnung einer Schuldurkunde für den Betrag des Wohnungsbaudarlehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 1124
 
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Wird zitiert von ...

  • BVerwG, 22.10.1963 - III C 186.60

    Abtretung des Anspruchs auf Hausratentschädigung - Erfordernis einer Zustimmung …

    In der Meinung, daß die Abtretungserklärung des Klägers allein genüge, hat das Verwaltungsgericht nicht geprüft, ob die Wirksamkeit der Abtretung daran scheitert, daß die Zustimmung der Ehefrau nicht vorliegt; das wird unter Berücksichtigung der dargelegten Gesichtspunkte nachzuholen sein Die Meinung des Klägers, auf die Abtretung komme es nicht an, weil die Sparkasse nur "überwachend und verwaltend" tätig werde, eigentlicher Gläubiger aber der Ausgleichsfonds sei, ist unrichtig (vgl. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1959 - (BVerwG IV B 200.58)/(BVerwG IV C 342.58) -;vom 29. September 1959 - BVerwG III C 365.58 - undvom 5. November 1959 - BVerwG III C 3.58 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundes Verwaltungsgerichts, 427.3 Nrn. 51, 56 und 59 zu § 254 LAG]; ferner dieEntscheidung vom 23. Januar 1962 - BVerwG III C 203.60 - [BVerwGE 13, 307 = MDR 1962 S. 505 = NJW 1962 S. 830 = RLA 1962 S. 139]).
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