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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.02.1958 - III C 77.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,1030
BVerwG, 27.02.1958 - III C 77.57 (https://dejure.org/1958,1030)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1958 - III C 77.57 (https://dejure.org/1958,1030)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1958 - III C 77.57 (https://dejure.org/1958,1030)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1958, 507
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.06.1957 - IV C 235.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1958 - III C 77.57
    Unter welchen sonstigen Voraussetzungen und mit welchen Wirkungen rechtswidrige, begünstigende Verwaltungsakte zurückgenommen werden können (vgl. die Entscheidung des IV. Senatsvom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - [DÖV 1957 S. 911 = DVBl. 1958 S. 56 = NJW 1958 S. 154 = ZLA 1958 S. 25] und das Urteil des III. Senatsvom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 370.56 - [ZLA 1958 S. 73, DÖV 1958 S. 178]), kann hier dahingestellt bleiben, weil nämlich der Bewilligungsbescheid rechtmäßig war, so daß sich daraus die Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides und die Rechtmäßigkeit des diesen aufhebenden Beschwerdebeschlusses ergibt.
  • BVerwG, 25.10.1957 - III C 370.56
    Auszug aus BVerwG, 27.02.1958 - III C 77.57
    Unter welchen sonstigen Voraussetzungen und mit welchen Wirkungen rechtswidrige, begünstigende Verwaltungsakte zurückgenommen werden können (vgl. die Entscheidung des IV. Senatsvom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - [DÖV 1957 S. 911 = DVBl. 1958 S. 56 = NJW 1958 S. 154 = ZLA 1958 S. 25] und das Urteil des III. Senatsvom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 370.56 - [ZLA 1958 S. 73, DÖV 1958 S. 178]), kann hier dahingestellt bleiben, weil nämlich der Bewilligungsbescheid rechtmäßig war, so daß sich daraus die Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides und die Rechtmäßigkeit des diesen aufhebenden Beschwerdebeschlusses ergibt.
  • BVerwG, 03.11.1955 - I C 176.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1958 - III C 77.57
    Da sonach das angefochtene Urteil, das die Klage abgewiesen hat, zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis sich als richtig erweist, war die Revision nach §§ 61, 26 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Verbindung mit § 563 ZPO zurückzuweisen (vgl. BVerwGE 1, 260 [BVerwG 10.12.1954 - II C 194/53] [262]; 2, 302 [305]).
  • BVerwG, 10.12.1954 - II C 194.53

    Sitzenbleiber gehen zum Kadi - Ist Nichtversetzung ein Verwaltungsakt?

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1958 - III C 77.57
    Da sonach das angefochtene Urteil, das die Klage abgewiesen hat, zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis sich als richtig erweist, war die Revision nach §§ 61, 26 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Verbindung mit § 563 ZPO zurückzuweisen (vgl. BVerwGE 1, 260 [BVerwG 10.12.1954 - II C 194/53] [262]; 2, 302 [305]).
  • BVerwG, 27.04.1956 - IV C 30.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1958 - III C 77.57
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in dem Urteil des IV. Senatsvom 27. April 1956 - BVerwG IV C 30.55 - (IFLA 1956 S. 265) ausgesprochen, daß der Kausalzusammenhang zwischen dem einmal erlittenen Existenzverlust und der derzeitigen Notlage nicht dadurch unterbrochen wird, daß der Antragsteller später erwerbsunfähig wird.
  • BVerwG, 13.12.1962 - III C 75.59

    Rechtsmittel

    Bei der umgekehrten Rechtslage hat der Senat im Urteil vom 27. Februar 1958 - BVerwG III C 77.57 - entschieden, daß durch die Ausübung des Widerrufsrechts bereits eine Rechtsposition erlangt worden sei, die nur noch die rechtliche Grundlage des Widerrufs anfechtbar mache, bei der jedoch die Frage, ob eine Pflicht zum Widerruf bestanden habe, nicht mehr zu stellen sei; der den Widerruf Begehrende habe damit auch ein Klagerecht gegen den Beschwerdebeschluß erlangt, unabhängig davon, ob ursprünglich ein Anspruch auf Widerruf gegeben sei.
  • BVerwG, 06.08.1958 - III B 162.57

    Rechtsmittel

    Auch der von dem Kläger hervorgehobene Grundsatz von Treu und Glauben bietet in diesem Zusammenhange zu einer rechtsgrundsätzlichen Entscheidung gleichfalls keinen Anlaß; denn die mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben übereinstimmend ausgesprochen, daß es Treu und Glauben jedenfalls im Grundsatz nicht verletze, wenn Zahlungen eingestellt werden, die auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes geleistet wurden, aber nicht hätten geleistet werden dürfen(Entscheidungen vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 370.56 - ZLA 1958 S. 73;vom 27. Februar 1958 - BVerwG III C 77.57 -, vom 25. April 1958 - BVerwG IV C 110.56 - undvom 5. Mai 1958 - BVerwG IV C 174.56 -).
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