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| BVerwG, 25.03.1964 - III CB 160.63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen, 09.10.1963 - 4 KL 6/61
- BVerwG, 25.03.1964 - III CB 160.63
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 17.07.1978 - 2 B 5.78
Fürsorgepflicht des Richterdienstgerichts - Vertreter des Dienstherrn - …
Ein Ermessens fehl er, der den Anspruch auf rechtliche Gehör verletzt (vgl. u.a. Beschluß vom 25. März 1964 - BVerwG 3 CB 160.63 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 8] BVerwGE 44, 307; 50, 275), liegt nicht vor. - BVerwG, 21.10.1971 - I C 12.71
Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung …
Durch die fehlerhafte Anwendung dieser Vorschrift wurde der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1961 - BVerwG II C 107.58 - [Buchholz BVerwG 310 § 108 VwGO Nr. 3], Beschluß vom 25. März 1964 - BVerwG III CB 160.63 - [Buchholz BVerwG 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 8] und Urteil vom 13. Mai 1971 - BVerwG II C 27.69 - Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 103 Abs. 1 RdNr. 69;… Rosenberg-Schwab, ZPR, 10. Aufl. S. 395;… Schönke-Kuchinke, ZPR, 9. Aufl. S. 35;… Zeuner, Festschrift für Nipperdey, Bd. I S. 1013 [1034]; ferner BVerfGE 14; 195). - BVerwG, 08.06.1965 - V B 1.65
Ablehnung eines Terminverlegungsantrages als Verfahrensmangel - Gleichsetzung …
Allerdings kann es einen Verfahrensfehler darstellen und zugleich die Versagung des rechtlichen Gehörs zur Folge haben, wenn das Verwaltungsgericht einen rechtzeitig gestellten Vertagungsantrag zu Unrecht ablehnt (Beschluß vom 25. März 1964 - BVerwG III CB 160.63 - [ZLA 1964 S. 235]). - BVerwG, 27.09.1968 - VI B 14.68 Der Klärung im Revisionsverfahren bedürftig und fähig ist es, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Erörterungspflicht des Gerichts im Sinne des § 86 Abs. 3 VwGO auch gegenüber einem Streitbeteiligten besteht, der zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis geladen worden ist, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO), aber in der mündlichen Verhandlung nicht erscheint und sich auch nicht vertreten läßt (vgl. zu ähnlichen Fragen einerseits BVerwGE 19, 231 [232 Leitsatz 3, 237], anderseits Entscheidungen vom 25. Mai 1961 - BVerwG III B 114.58/BVerwG III C 119.58 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 339 LAG Nr. 124], vom 25. März 1964 - BVerwG III CB 160.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 138 Ziff. 3 VwGO Rechtliches Gehör Nr. 8] und vom 21. Oktober 1964 - BVerwG V C 204.62 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 339 LAG Nr. 151]).
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