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| BVerwG, 30.10.1961 - III ER 202.60 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Nachweis über den Erhalt eines Betrages aus der Hausratentschädigung - Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts - Zuziehung eines Schriftführers - Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 09.11.1956 - II C 175.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.10.1961 - III ER 202.60
Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 VwGO) verletzt, als es von der angebotenen Vernehmung der Klägerin als Partei absah, fehlt es an der daneben zu fordernden - durch Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen nicht ersetzbaren - Angabe, welche Tatsachen die Klägerin bei einer Vernehmung als Partei über ihren bisherigen Vortrag hinaus hätte angeben können, und inwieweit das Verwaltungsgericht bei einer solchen Parteivernehmung zu einem der Klägerin günstigeren Beweisergebnis hätte gelangen können (vgl. BVerwGE 5, 12; 6, 69) [BVerwG 18.12.1957 - IV C 67/57]. - BVerwG, 18.12.1957 - IV C 267.57
Auszug aus BVerwG, 30.10.1961 - III ER 202.60
Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 VwGO) verletzt, als es von der angebotenen Vernehmung der Klägerin als Partei absah, fehlt es an der daneben zu fordernden - durch Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen nicht ersetzbaren - Angabe, welche Tatsachen die Klägerin bei einer Vernehmung als Partei über ihren bisherigen Vortrag hinaus hätte angeben können, und inwieweit das Verwaltungsgericht bei einer solchen Parteivernehmung zu einem der Klägerin günstigeren Beweisergebnis hätte gelangen können (vgl. BVerwGE 5, 12; 6, 69) [BVerwG 18.12.1957 - IV C 67/57].
- BVerwG, 08.11.1962 - III B 62.61
Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Kriegsschadenrente bei Anbringung bei einer …
Nicht schlüssig ist auch die Rüge, es sei nicht aufgeklärt worden, wie der Kläger bei dem Sozialamte verhandelt habe und welche Auskünfte ihm erteilt worden seien; denn sie läßt nicht erkennen, welche Tatsachen noch hätten erforscht werden sollen und inwieweit das Verwaltungsgericht bei der Berücksichtigung dieser Tatsache zur Klageabweisung hätte gelangen müssen; die Tatsachen, deren Feststellung für notwendig gehalten wird, sind dem Revisionsgericht nach § 139 Abs. 2 VwGO zu bezeichnen (…vgl. auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1956 - BVerwG II C 175.54 - [Buchholz a.a.O. 321 Nr. 9 zu § 57 BVerwGG];… vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 - [Buchholz a.a.O. 310 Nr. 3 zu § 132 VwGO]; vom 30. Oktober 1961 - BVerwG III ER 202.60 - und vom 8. März 1962 - BVerwG V B 92.61 - [NJW 1962 S. 1268]).
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