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Rechtsprechung
   BFH, 27.08.1985 - III R 198/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,9592
BFH, 27.08.1985 - III R 198/81 (https://dejure.org/1985,9592)
BFH, Entscheidung vom 27.08.1985 - III R 198/81 (https://dejure.org/1985,9592)
BFH, Entscheidung vom 27. August 1985 - III R 198/81 (https://dejure.org/1985,9592)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.04.1975 - I R 107/73

    Kinderheim nur dann kein Gewerbebetrieb, wenn Entsendung der Kinder nach …

    Auszug aus BFH, 27.08.1985 - III R 198/81
    Das Betreiben eines Kinderheims ist nur dann insgesamt keine gewerbliche, sofern eine erzieherische (nicht gewerbesteuerpflichtige) Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn die auswärtige Unterbringung in erster Linie zum Zweck einer planmäßigen körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen erfolgt und die freiberufliche Tätigkeit der Gesamtleistung des Heims das Gepräge gibt (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. April 1974 VIII R 229/71, BFHE 112, 499, BStBl II 1974, 553; vom 27. Juni 1974 IV R 204/70, BFHE 114, 95, BStBl II 1975, 147, und vom 9. April 1975 I R 107/73, BFHE 115, 379, BStBl II 1975, 610).

    Erfolgt die Auswahl der Kinder für einen Aufenthalt im Heim der Klägerin aus Gründen der physischen oder psychischen Erholung, so führt die entgeltliche Aufnahme selbst dann zu gewerblichen Einkünften, wenn die Heimleitung über sozialpädagogische Fachkenntnisse verfügt und die allgemeine erzieherische Betreuung besonders intensiv gestaltet (BFHE 115, 379, BStBl II 1975, 610).

  • BFH, 01.04.1971 - IV R 195/69

    Würdigung des FG - Kaufmann - Reise in USA - Beruflich informierende …

    Auszug aus BFH, 27.08.1985 - III R 198/81
    Die Bindung besteht für das Revisionsgericht nur dann nicht, wenn die verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommenen Feststellungen und Würdigungen auf Verstößen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze beruhen; demnach tritt die Bindungswirkung also auch ein, wenn die Gesamtwürdigung des FG zwar nicht zwingend, aber möglich ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 1. April 1971 IV R 195/69, BFHE 102, 85, BStBl II 1971, 522).
  • BFH, 25.04.1974 - VIII R 229/71

    Unterhaltung eines Kindererholungsheims als Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 27.08.1985 - III R 198/81
    Das Betreiben eines Kinderheims ist nur dann insgesamt keine gewerbliche, sofern eine erzieherische (nicht gewerbesteuerpflichtige) Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn die auswärtige Unterbringung in erster Linie zum Zweck einer planmäßigen körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen erfolgt und die freiberufliche Tätigkeit der Gesamtleistung des Heims das Gepräge gibt (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. April 1974 VIII R 229/71, BFHE 112, 499, BStBl II 1974, 553; vom 27. Juni 1974 IV R 204/70, BFHE 114, 95, BStBl II 1975, 147, und vom 9. April 1975 I R 107/73, BFHE 115, 379, BStBl II 1975, 610).
  • BFH, 27.06.1974 - IV R 204/70

    Kindererholungsheim - Gewerbebetrieb - Erzieherische Tätigkeit - Haupttätigkeit …

    Auszug aus BFH, 27.08.1985 - III R 198/81
    Das Betreiben eines Kinderheims ist nur dann insgesamt keine gewerbliche, sofern eine erzieherische (nicht gewerbesteuerpflichtige) Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn die auswärtige Unterbringung in erster Linie zum Zweck einer planmäßigen körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen erfolgt und die freiberufliche Tätigkeit der Gesamtleistung des Heims das Gepräge gibt (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. April 1974 VIII R 229/71, BFHE 112, 499, BStBl II 1974, 553; vom 27. Juni 1974 IV R 204/70, BFHE 114, 95, BStBl II 1975, 147, und vom 9. April 1975 I R 107/73, BFHE 115, 379, BStBl II 1975, 610).
  • FG Hamburg, 20.01.2015 - 3 K 157/14

    Freiberufliche Einkünfte beim Betrieb einer Kindertagesstätte - Abgrenzung zu …

    Rn. 32 aaa) Wird eine erzieherische Tätigkeit in Verbindung mit weiteren Tätigkeiten wie Unterbringung, Verköstigung, Beaufsichtigung und sonstiger Betreuung erbracht, die für sich genommen gewerblicher Natur sind (BFH-Urteil vom 27.06.1974 IV R 204/70, BFHE 114, 95, BStBl II 1975, 147, für Kindererholungsheim), so bleibt der Charakter freiberuflicher Betätigung dann erhalten, wenn die anderen Tätigkeiten lediglich notwendige Hilfstätigkeiten sind und die Erziehung der Gesamtheit der Leistungen das Gepräge gibt (BFH-Urteile vom 02.10.2003 IV R 4/02, BFHE 203, 459, BStBl II 2004, 129; vom 19.06.1997 IV R 26/96, BFHE 183, 488, BStBl II 1997, 652; abgelehnt für ein Kinderheim bei nur sechs- bis siebenwöchigem Aufenthalt der Kinder durch BFH-Urteil vom 27.08.1985 III R 198/81, BFH/NV 1986, 358).
  • FG München, 12.08.2022 - 7 V 749/22

    Anforderung der Protokolle des der Gewinnausschüttung zugrundeliegenden …

    Zwar hat der Senat gegen diese Rechtsprechung Bedenken, da eine in diesem Sinne eindeutige Erklärung (Einspruch und AdV-Antrag beziehen sich ausdrücklich nur gegen die Androhung zur Festsetzung eines Zwangsgeldes) eines rechtskundigen Prozessvertreters und nach eigener Aussage "erfahrenen Steuerberaters" auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der "rechtsschutzgewährenden Auslegung" grundsätzlich nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt gedeutet werden kann (…BFH-Beschluss vom 19.07.2010 I B 207/09, BFH/NV 2011, 48; ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.1983 III R 198/81, EFG 1984, 252).
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