Rechtsprechung
| BFH, 23.11.1979 - III R 4/79 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
InvZulG 1975 § 4b
- Wolters Kluwer
Fristenregelung für Gebäude - Betriebsvorrichtung - Bauordnungsrechtliche Einheit - Gebäudeteil - Investitionszulage
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
InvZulG (1975) § 4b
Papierfundstellen
- BFHE 130, 475
- DB 1980, 1970
- BStBl II 1980, 554
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71
Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des …
Auszug aus BFH, 23.11.1979 - III R 4/79
Entscheidend dabei ist, daß die Tanks nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang (vgl. zu diesem Begriff BFH-Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) zu dem Gebäude, sondern in einem unmittelbaren und besonderen Verhältnis zu dem in dem Gebäude betriebenen Gewerbebetrieb stehen (vgl. dazu auch Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Randnote 66 zu § 68 BewG). - BFH, 30.04.1976 - III R 132/74
Beheizbare Rasenfläche eines Installationsbetriebs als Betriebsvorrichtung; zur …
Auszug aus BFH, 23.11.1979 - III R 4/79
Die Tanks sind nicht als Teil des Gesamtgebäudes, sondern als Betriebsvorrichtung i. S. des § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes 1965 (BewG 1965) und damit investitionszulagerechtlich als bewegliche Wirtschaftsgüter (vgl. insbesondere Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. April 1976 III R 132/74, BFHE 119, 97, BStBl II 1976, 527) anzusehen.
- BFH, 01.07.1983 - III R 161/81
Für Außenanlagen gilt als Beginn der Herstellung i. S. des § 4b InvZulG 1975 auch …
Nach Ansicht der Klägerin bildeten "Außenanlagen" und Transformator mit dem Gebäude eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 1979 III R 4/79 (BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554).Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang ferner geltend, der erkennende Senat habe in seinem Urteil in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554 eine Gesetzeslücke ganz allgemein bejaht.
c) Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554 die Auffassung vertreten, daß die Fristenregelung für Gebäude und Gebäudeteile entsprechend auch für Betriebsvorrichtungen gilt, die gleichzeitig mit einem Gebäude oder einem Gebäudeteil hergestellt werden und mit diesem eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bilden.
Bei dieser Sach- und Rechtslage verbietet sich die Annahme einer Gesetzeslücke über die im Urteil in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554 genannten Fälle hinaus.
Die Besonderheit des dem Urteil in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554 zugrunde liegenden Sachverhalts lag darin, daß der Weintank bautechnisch teilweise Gebäudebestandteil war.
Damit steht gleichzeitig fest, daß die Voraussetzungen des Urteils in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554 im Streitfall nicht vorliegen.
- BFH, 24.05.1991 - III R 82/89
Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage
Ausnahmsweise habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem zu § 4 b InvZulG 1975 ergangenen Urteil vom 23. November 1979 III R 4/79 (BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554) für den Fall eine Regelungslücke angenommen, daß eine Betriebsvorrichtung gleichzeitig mit einem Gebäude oder einem Gebäudeteil errichtet wird und mit diesem eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bildet.Tragender Gesichtspunkt der in § 4 b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 niedergelegten längeren Frist, innerhalb der ein unbewegliches Anlagegut fertiggestellt sein muß, war die im allgemeinen längere Herstellungsdauer bei unbeweglichen Anlagegütern (s. hierzu bereits BFH-Urteil in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554, zu § 4 b InvZulG 1975 unter Hinweis auf BTDrucks 7/3010, 6).
Der erkennende Senat hat allerdings in seinen Urteilen in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554 und vom 28. Oktober 1988 III R 127/87 (…BFH/NV 1989, 667) die Regelung des § 4 b Abs. 2 Sätze 3 und 5 InvZulG 1975, die im wesentlichen den Vorschriften des § 4 b Abs. 2 Sätze 5 und 3 InvZulG 1982 entspricht, für den Fall als planwidrig unvollständig angesehen, daß Betriebsvorrichtungen, die gleichzeitig mit einem Gebäude oder einem Gebäudeteil hergestellt werden, mit diesem eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bilden.
Denn ein bauliches Ineinandergreifen im Sinne einer bautechnischen Einheit hat der erkennende Senat nur dann angenommen, wenn Teile der Betriebsvorrichtung gleichzeitig sich als Teile des Gebäudes darstellten, also eine teilweise substantielle Identität bestand (Senatsurteile in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554, und in BFH/NV 1989, 667).
- BFH, 28.10.1988 - III R 127/85
Gewährung von Investitionszulage für einen Trinkwasserbehälter
Ferner verneinte es eine Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 1979 III R 4/79 (BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554), wonach die erweiterte Frist für Gebäude auch für Betriebsvorrichtungen gilt, die gleichzeitig mit einem Gebäude hergestellt werden und mit diesem eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bilden.Der Senat hat durch das bereits zitierte Urteil in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554 entschieden, daß die für Gebäude und Gebäudeteile maßgebliche Fristenregelung für Betriebsvorrichtungen entsprechend gilt, wenn diese gleichzeitig mit einem Gebäude oder einem Gebäudeteil hergestellt werden und mit diesem eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bilden.
Es kann dabei offenbleiben, ob der Teil des Trinkwasserbehälters, der zugleich die Rückwand des Vorbaus bildet, ähnlich wie im Urteilsfall in BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554 bewertungsrechtlich zum Gebäude gehört und schon deshalb eine unlösbare Einheit zwischen Vorbau und Trinkwasserbehälter anzunehmen ist.
- BFH, 04.12.1992 - III R 50/91
Anspruch auf Investitionszulage für die Anschaffung einer Betriebsvorrichtung - …
Der Gesetzgeber hat nämlich trotz der vorangegangenen Rechtsprechung des Senats zu § 4b Abs. 2 Sätze 3 und 5 InvZulG 1975 (zuerst Urteil vom 23. November 1979 III R 4/79, BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554) die Fristenregelung in § 4b Abs. 2 Sätze 5 und 3 InvZulG 1982 wiederum strikt auf unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt. - BFH, 18.04.1990 - III R 12/88
Bauanzeige als Antrag auf Baugenehmigung i. S. des § 4b Abs. 2 Satz 3 InvZulG …
In Abgrenzung zu seiner Entscheidung vom 23. November 1979 III R 4/79 (BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554) vertrat der Senat die Auffassung, daß für die genannten Wirtschaftsgüter der Beginn der Herstellung bzw. der Zeitpunkt der Bestellung maßgebend gewesen sei. - BFH, 29.09.1989 - III R 186/85
Fristenregelung für Betriebsvorrichtungen im Rahmen des …
Anders ist dies nach der Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn die Betriebsvorrichtung gleichzeitig mit einem Gebäude oder einem Gebäudeteil errichtet worden ist und mit diesem eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bildet (Urteile vom 23. November 1979 III R 4/79, BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554;… vom 28. Oktober 1988 III R 127/85, BFH/NV 1989, 667). - BFH, 24.07.1992 - III R 35/91
Rechtlicher Charakter von Betriebsvorrichtungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe nämlich in seinem Urteil vom 23. November 1979 III R 4/79 (BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554) eine Ausnahme für den Fall zugelassen, daß Betriebsvorrichtungen zusammen mit einem Gebäude hergestellt würden und mit diesem eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bildeten. - FG Baden-Württemberg, 19.01.1998 - 3 K 93/93
Zulagenbegünstigung der Herstellung von Betriebsvorrichtungen ; Anforderungen an …
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