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Rechtsprechung
   BFH, 22.07.2011 - III R 46/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10377
BFH, 22.07.2011 - III R 46/09 (https://dejure.org/2011,10377)
BFH, Entscheidung vom 22.07.2011 - III R 46/09 (https://dejure.org/2011,10377)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 2011 - III R 46/09 (https://dejure.org/2011,10377)
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  • lexetius.com

    Nicht ausreichende Revisionsbegründung

  • openjur.de

    Nicht ausreichende Revisionsbegründung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2
    Grenzbetrag; Kindergeld; Krankenversicherung; Versicherungsnehmer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Abzug Sozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus BFH, 22.07.2011 - III R 46/09
    Zur Begründung führte es aus, nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164) seien Beträge, die --wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge-- von Gesetzes wegen dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stünden und die deshalb die Eltern finanziell nicht entlasten könnten, nicht als Einkünfte des Kindes anzusehen.
  • FG Münster, 04.06.2009 - 3 K 840/08

    Kindergeld: Krankenversicherungsbeiträge mindern kindergeldschädliche Einkünfte

    Auszug aus BFH, 22.07.2011 - III R 46/09
    Rn. 2 Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt (Urteil vom 4. Juni 2009 3 K 840/08 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1654).
  • BFH, 04.03.2011 - III R 44/09

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 22.07.2011 - III R 46/09
    Der Revisionskläger muss sich mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (z.B. Senatsbeschluss vom 4. März 2011 III R 44/09, BFH/NV 2011, 997).
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2010 - 4 K 10218/06

    Grenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG: Abzugsfähigkeit der Beiträge …

    Rn. 14 In der mündlichen Verhandlung hat sie ferner im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 46/09 anhängige Verfahren das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes beantragt.

    Rn. 16 Der Senat folgt nicht dem Antrag der Beklagten, das Verfahren gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes im Verfahren III R 46/09 ruhend zu stellen.

    Demzufolge sind im Streitfall die Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Kindes von dessen Einkünften und Bezügen in Abzug zu bringen (so auch FG Münster, Urteil vom 04.06.2009 - 3 K 840/08 Kg -, EFG 2009, 1654 - Rev. eingelegt: III R 46/09).

    Rn. 38 Die Revision war im Hinblick auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof (III R 46/09) zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

  • BFH, 17.03.2010 - III R 56/09

    Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung - Wiedereinsetzung in den vorigen …

    Er verwies auf ein von der angefochtenen Entscheidung abweichendes Urteil des FG Münster vom 4. Juni 2009 3 K 840/08 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1654), gegen das unter dem Az. III R 46/09 die Revision eingelegt worden sei und beantragte, das Verfahren ruhen zu lassen, bis der Bundesfinanzhof (BFH) darüber entschieden habe.

    Der Hinweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren III R 46/09 und darauf, dass dort über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden sei, reicht nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1985 V R 192/84, BFHE 143, 411, BStBl II 1985, 552;… vom 6. Juni 2006 V R 8/06, BFH/NV 2006, 1852), er sollte vielmehr den Antrag auf Ruhen des Verfahrens rechtfertigen.

  • FG Düsseldorf, 28.10.2011 - 3 K 1332/09

    Zur Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Einkünfte- und Bezügegrenze für die …

    Rn. 17 Das Verfahren hat zunächst wegen des beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahrens unter dem Aktenzeichen III R 46/09 geruht.

    Das Verfahren III R 46/09 ist durch BFH-Beschluss vom 22.07.2011, juris, ohne Entscheidung zu der hier streitigen Rechtsfrage beendet worden.

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