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Rechtsprechung
   BFH, 11.12.1992 - III R 7/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1933
BFH, 11.12.1992 - III R 7/90 (https://dejure.org/1992,1933)
BFH, Entscheidung vom 11.12.1992 - III R 7/90 (https://dejure.org/1992,1933)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 1992 - III R 7/90 (https://dejure.org/1992,1933)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 32 Abs. 6 Satz 4; BGB § 366 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Kinderfreibetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 366 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 6 S. 4
    Maßgeblicher Zeitpunkt bei Beurteilung von Kindesunterhalts-Verpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 32 EStG
    Einkommensteuer; Übertragung eines Kinderfreibetrages bei Unterhaltsrückständen

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 158
  • FamRZ 1993, 803 (Ls.)
  • BB 1993, 570
  • DB 1993, 1502
  • BStBl II 1993, 397
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.05.1957 - II ZR 319/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 11.12.1992 - III R 7/90
    Von mehreren ungesicherten Forderungen ist diejenige weniger sicher, deren Verjährung früher eintritt, denn bei ihr besteht für den Gläubiger die größere Verlustgefahr (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 27. Mai 1957 II ZR 319/55, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1957, 1314;… Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 366 Rdnr. 8;… Staudinger/Kaduk, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., 1978 ff., § 366 Rdnr. 34).
  • FG Brandenburg, 16.05.2001 - 2 K 1335/99

    Rückwirkende Erhöhung und Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung …

    Gibt das Finanzamt sodann dem Einspruch des einen Elternteils statt, kann der hinzugezogene andere Elternteil, gegen den die Einspruchsentscheidung ebenfalls ergangen ist, aus eigenem Recht klagen, weil ihm mit der Stattgabe des Einspruchs die Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags verwehrt wird (vgl. BFH, Urteile vom 11. Dezember 1992 III R 7/90, BStBl. II 1993, 397;… vom 25. Juli 1997 VI R 123/95, BFH/NV 1998, 568).

    Daher sind auch - entgegen dem in § 11 Abs. 2 EStG 1990 geregelten Abflussprinzip - nach Ablauf des streitigen Veranlagungszeitraums geleistete Unterhaltszahlungen bei der Prüfung der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung "im Wesentlichen" zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 1992 III R 7/90, BStBl. II 1993, 397, m.w.N.; FG München, Urteil vom 14. April 2000 13 K 3376/99, n.v.).

    Ob die auf Grund des Prozessvergleichs im Jahr 2000 und 2001 geleisteten Zahlungen für das Streitjahr geleistet worden sind, bestimmt sich nämlich nach der zivilrechtlichen Regelung des § 366 BGB (vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 1992, a.a.O.).

  • OLG Bamberg, 11.09.2002 - 2 WF 150/02

    Unterhalt: Erstattung der Steuerentlastung auf Grund des begrenzten …

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BFH vom 11. Dezember 1992 (- III R 7/90 -).
  • FG Münster, 27.06.1997 - 4 K 5712/95

    Übertragung des Kinderfreibetrages des einen Elternteils auf den anderen …

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG München, 01.07.2013 - 5 K 1401/12

    Kindergeld, neue Ermessensentscheidung nach Abzweigungsverfügung im …

    Die Barzahlung von 2.000 EUR am 28. November 2011 bezieht sich nach dem Zwangsvollstreckungsauftrag der Beigeladenen vom 27. Oktober 2011 u.a. auf rückständigen Unterhalt seit Dezember 2010 (§ 753 ZPO, vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1992 III R 7/90, BFHE 170, 158).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.07.2002 - 2 K 1289/99

    Rückwirkend zu gewährende sog. halbe Kinderfreibeträge und Anspruch auf …

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind nachgekommen ist, ist nämlich auf den Zeitraum abzustellen, für den der Unterhalt geleistet wird (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1992 III R 7/90, BStBl II 1993, 397).
  • FG München, 14.04.2000 - 13 K 3376/99

    Kinderfreibetrag für Vater eines nichtehelichen Kindes

    Für die Frage, ob ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen ist, ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Unterhalt gezahlt worden ist, sondern es kommt vielmehr auf den Zeitraum an, für den der Unterhalt gezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1992 III R 7/90, BStBl II 1993, 397 ).
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