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Rechtsprechung
   BFH, 23.05.1990 - III R 98/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,9484
BFH, 23.05.1990 - III R 98/89 (https://dejure.org/1990,9484)
BFH, Entscheidung vom 23.05.1990 - III R 98/89 (https://dejure.org/1990,9484)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 1990 - III R 98/89 (https://dejure.org/1990,9484)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer steuermindernden Berücksichtigung von Anwaltskosten sowie Fahrtkosten für Besuchsfahrten zu einem in einer Haftanstalt einsitzenden Kind durch Eltern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.05.1990 - III R 145/85

    Strafverteidigung - Besuchsfahrten - Eltern

    Auszug aus BFH, 23.05.1990 - III R 98/89
    In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85 (ein Abdruck ist beigefügt) entschieden, daß Eltern sich im Regelfall dem Grunde nach den Aufwendungen für die Wahlverteidigung ihrer beschuldigten oder angeklagten Kinder jedenfalls aus sittlichen Gründen zumindest dann nicht entziehen können, wenn die Kinder zwar volljährig, aufgrund ihres jugendlichen Alters innerlich jedoch noch nicht gefestigt sind.

    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85 weiter entschieden hat, sind Aufwendungen für die Strafverteidigung eines Kindes jedoch nur innerhalb der durch die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) festgelegten Rahmensätze als zwangsläufig erwachsen anzusehen.

    Bei seiner Entscheidung wird das FG auch zu beachten haben, daß Aufwendungen von Eltern für Besuchsfahrten zu ihrem eine Freiheitsstrafe verbüßenden volljährigen Kind in der Haftanstalt üblicherweise als durch den Grundfreibetrag und die Regelungen des sog. Kinderlastenausgleichs abgegolten anzusehen sind (vgl. das oben angeführte Senatsurteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85).

  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines …

    Auszug aus BFH, 23.05.1990 - III R 98/89
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, d. h. vom Willen der Steuerpflichtigen unabhängig, auf ihre Entschließung in einer Weise einwirken, daß sie ihnen nicht auszuweichen vermögen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 27. Februar 1987 III R 209/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432, und vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 m. w. N.).
  • BFH, 27.10.1989 - III R 205/82

    1. Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht …

    Auszug aus BFH, 23.05.1990 - III R 98/89
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, d. h. vom Willen der Steuerpflichtigen unabhängig, auf ihre Entschließung in einer Weise einwirken, daß sie ihnen nicht auszuweichen vermögen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 27. Februar 1987 III R 209/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432, und vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 m. w. N.).
  • BFH, 17.07.1967 - GrS 1/66

    Entscheidung des Großen Senats - Mitwirkung eines Richters - Erkennender Senat - …

    Auszug aus BFH, 23.05.1990 - III R 98/89
    Das FG wird daher die vom FA im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren anerkannten Besuchsaufwendungen (371 DM) bei der Steuerfestsetzung zu saldieren haben (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Juli 1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344).
  • BFH, 27.02.1987 - III R 209/81

    Aufwendungen für die Anschaffung eines PKW für den körperbehinderten Sohn keine …

    Auszug aus BFH, 23.05.1990 - III R 98/89
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen, d. h. vom Willen der Steuerpflichtigen unabhängig, auf ihre Entschließung in einer Weise einwirken, daß sie ihnen nicht auszuweichen vermögen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 27. Februar 1987 III R 209/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432, und vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 m. w. N.).
  • OLG Köln, 14.02.1979 - 20 U 21/79
    Auszug aus BFH, 23.05.1990 - III R 98/89
    Wenn Ehepartnern (§ 1360 a Abs. 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzesbuches - BGB -) und minderjährigen Kindern (vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14. Februar 1979 20 U 21/79, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1979, 964, und § 1611 Abs. 2 BGB) vom Gesetzgeber ein Rechtsanspruch auf Prozeßkostenvorschuß bzw. auf Übernahme von Strafverteidigerkosten durch den Unterhaltsverpflichteten eingeräumt wird, erscheint die Annahme berechtigt, daß die Allgemeinheit im Regelfall auch ein entsprechendes Handeln von Eltern zumindest gegenüber ihren zwar volljährigen, innerlich jedoch noch nicht gefestigten Kindern (Heranwachsenden) erwartet.
  • BFH, 30.10.2003 - III R 23/02

    Strafverteidigungskosten für Kind als außergewöhnliche Belastung

    Als moralisch anstößig werde es jedenfalls gewertet, wenn zwar volljährige, jedoch innerlich noch nicht gefestigte Kinder (Heranwachsende), deren Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werde, von ihren Eltern schon beim bloßen Verdacht einer Straftat im Stich gelassen würden (ebenso BFH-Urteile vom 23. Mai 1990 III R 98/89, BFH/NV 1991, 153;… vom 29. November 1991 III R 192/90, BFH/NV 1992, 457).
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