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Rechtsprechung
   BFH, 28.10.2011 - III S 25/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,18003
BFH, 28.10.2011 - III S 25/11 (https://dejure.org/2011,18003)
BFH, Entscheidung vom 28.10.2011 - III S 25/11 (https://dejure.org/2011,18003)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 2011 - III S 25/11 (https://dejure.org/2011,18003)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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  • lexetius.com

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Vorabentscheidungsverfahren: Streitwert bei Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer - Bestimmung von Streitwerten im Anwendungsbereich des GKG

  • openjur.de

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Vorabentscheidungsverfahren: Streitwert bei Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer; Bestimmung von Streitwerten im Anwendungsbereich des GKG

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 63 Abs 2 S 2, RVG § 38 Abs 1 S 3, RVG § 38 Abs 1 S 2, GKG § 71 Abs 1 S 1, GKG § 42 Abs 1 S 1, ZPO § 9
    Festsetzung des Gegenstandswerts im Vorabentscheidungsverfahren: Streitwert bei Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer - Bestimmung von Streitwerten im Anwendungsbereich des GKG

  • rechtsinformationen.bund.de

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Vorabentscheidungsverfahren: Streitwert bei Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer - Bestimmung von Streitwerten im Anwendungsbereich des GKG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 Abs 2 S 2 FGO, § 38 Abs 1 S 3 RVG, § 38 Abs 1 S 2 RVG, § 71 Abs 1 S 1 GKG, § 42 Abs 1 S 1 GKG
    Festsetzung des Gegenstandswerts im Vorabentscheidungsverfahren: Streitwert bei Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer - Bestimmung von Streitwerten im Anwendungsbereich des GKG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedeutung des Kindergeld-Jahresbetrages für die Bestimmung des Streitwerts

  • datenbank.nwb.de

    Bemessung des Streitwerts bei Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 24.05.2000 - VI S 4/00

    Streitwert in Kindergeldsachen

    Auszug aus BFH, 28.10.2011 - III S 25/11
    Rn. 3 2. Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Mai 2000 VI S 4/00 (BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544) ist der Streitwert betreffend Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge zu bemessen.

    Da es sich kostenrechtlich also noch um einen Fall zur "alten" Gesetzeslage handelt, ist der Streitwert im vorliegenden Fall nach wie vor nach den --auch der ständigen Praxis bei den Finanzgerichten (FG) entsprechenden-- Grundsätzen des BFH-Beschlusses in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544 zu ermitteln.

  • BFH, 02.10.2014 - III S 2/14

    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer …

    Danach hatte die Wertberechnung auf Grundlage der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu erfolgen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 III S 25/11, Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, R1274-R1275;… vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534).
  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2017 - 5 K 51/16

    Bestimmung des Gegenstandswerts eines Einspruchsverfahrens im Zusammenhang mit …

    Als Streitwert war mithin weiterhin der Jahresbetrag des Kindergeldes anzunehmen und diesem Betrag die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen [vgl. BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - III S 25/11 - juris; Reuß, Anmerkung zum Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. November 2014, EFG 2015, S. 1859].

    Rn. 18 Der Senat orientiert sich ungeachtet dessen bei der Ausfüllung des nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass sich der Streitwert in dem auf eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gerichteten Klageverfahren grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes bemisst und dem sich hiernach ergebenden Betrag die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen sind [vgl. BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - III S 25/11 - juris, Beschluss vom 24. Mai 2000 - VI S 4/00 - BStBl. II 2000, 544 (zu der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG)].

    Rn. 21 Dem Senat erscheint es daher gerechtfertigt und geboten, bei Klagen, die nach dem 31. August 2009 erhoben worden sind, auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zurückzugreifen [FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01. August 2014 - 5 KO 803/14 - EFG 2014, S. 1989 ; im Ergebnis ebenso: VG München, Beschluss vom 20. August 2012 - M 18 K 11.2637 - juris; Hansens, Anmerkung zum Beschluss des BFH vom 28. Oktober 2011 - III S 25/11 - RVGreport 2012, S. 311; Reuß, Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. September 2009 - 9 K 259/06 - EFG 2010, S. 229 (Tz. 7); Wüllenkemper, Zum Streitwert in kindergeldrechtlichen Verfahren, StB 2010, S. 403 (406)].

  • BFH, 18.11.2014 - V S 30/14

    Kindergeld - Streitwert bei einer Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung einer …

    Rn. 16 bb) Die bisherige Rechtsprechung, wonach sich der Streitwert in Kindergeldangelegenheiten --wie beantragt-- nach dem Jahresbetrag des Kindergelds zuzüglich der Summe des im Streit befindlichen Kindergelds bis zur Einreichung der Klage richte (…vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544, vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534, juris Rz 8, und vom 28. Oktober 2011 III S 25/11, Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, R1274-R1275), hat der III. Senat des BFH --mit Zustimmung des VI. Senats des BFH-- durch Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14 (BFHE 247, 119, juris Rz 23) aufgegeben.
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23

    Berücksichtigung zukünftiger Auswirkungen über den Monat der …

    Für Verfahren, die nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG fielen, hatte der BFH seine ältere Rechtsprechung, die eine Berücksichtigung auch zukünftiger Kindergeldbeträge in Gestalt eines Jahresbetrages zuließ (zuletzt Beschluss vom 28.10.2011 III S 25/11, juris, m. w. N.) mit Beschluss vom 02.10.2014 III S 2/14, BStBl II 2015, 37) aufgegeben.

    Wohl auf die zitierte frühere Rechtsprechung (BFH, Beschluss vom 28.10.2011 III S 25/11, juris, m. w. N.) wollte der Gesetzgeber mit der Einführung von § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG Bezug nehmen, denn in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 17.03.2014 (BT-Drs. 18/823) heißt es insoweit (S. 26): "In Kindergeldangelegenheiten soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung auf einen Jahresbezug abgestellt werden.".

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.08.2014 - 6 K 1191/14

    Streitwert bei Klage wegen Kindergeld nach dem dem 1.8.2013

    Er beruft sich dazu auf BFH-Rechtsprechung (III S 25/11 vom 28. Oktober 2011, ZSteu 2011, R1274 - R1275) und das FG Saarland ( 2 K 1592/10 vom 9. Februar 2012, AGS 2012, 491).

    In dem vom Kläger zitierten BFH-Fall (Beschluss vom 28. Oktober 2011 - III S 25/11, ZSteu 2011, R1274 - R1275) konnte der III. Senat an dieser Rechtsprechung festhalten, weil es dort um das Streitjahr 2006 ging.

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.08.2014 - 5 KO 803/14

    Streitwert einer auf eine fortlaufende Zahlung gerichtete, in die Zukunft …

    Rn. 18 b. Bei der Ausfüllung des nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens orientiert sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass sich der Streitwert in dem auf eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gerichteten Klageverfahren grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes bemisst und dem sich hiernach ergebenden Betrag die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen sind [vgl. BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - III S 25/11 - juris, Beschluss vom 24. Mai 2000 - VI S 4/00 - BStBl. II 2000, 544 (zu der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG)].

    Rn. 22 Dem Senat erscheint es daher gerechtfertigt und geboten, bei Klagen, die nach dem 31. August 2009 erhoben worden sind, auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zurückzugreifen [im Ergebnis ebenso: VG München, Beschluss vom 20. August 2012 - M 18 K 11.2637 - juris; Hansens, Anmerkung zum Beschluss des BFH vom 28. Oktober 2011 - III S 25/11 - RVGreport 2012, S. 311; Reuß, Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. September 2009 - 9 K 259/06 - EFG 2010, S. 229 (Tz. 7); Wüllenkemper, Zum Streitwert in kindergeldrechtlichen Verfahren, StB 2010, S. 403 (406)].

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2014 - 1 KO 1282/13

    Erinnerung: Entscheidung durch den Berichterstatter - Streitwert betreffend …

    Anderes ergibt sich nicht aus dem von der Erinnerungsgegnerin zitierten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Oktober 2011 (III S 25/11, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2015 - 1 KO 1679/14

    Streitwert in Kindergeldsachen: Anhebung gem. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. vom …

    Der Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28. Oktober 2011 III S 25/11 und die dort getroffene Unterscheidung zwischen vor und nach dem 1. September 2009 anhängig gewordenen Verfahren sei nicht beachtet worden.
  • FG Hessen, 08.07.2022 - 2 K 1836/18

    Anhebung des steuerlichen Streitwerts bei der der Gewährung von Kindergeld

    Als Streitwert war mithin weiterhin der Jahresbetrag des Kindergeldes anzunehmen und diesem Betrag die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen (vgl. BFH, Beschluss vom 28.10.2011, III S 25/11, ZSteu 2011, R1274).
  • FG Saarland, 16.07.2014 - 2 K 1420/13

    Streitwert für Entscheidungen in Kindergeldsachen

    Wenngleich Streitwerte im Anwendungsbereich des GKG grundsätzlich ausschließlich nach den Regelungen dieses Gesetzes zu bestimmen sind (BFH vom 28. Oktober 2011 III S 25/11, juris), so ist doch die in § 42 GKG in der seit dem 1. September 2009 gültigen Fassung für wiederkehrende Leistungen geltende Regelung wenig geeignet, den Besonderheiten des Kindergeldverfahrens Rechnung zu tragen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - 10 K 10305/08

    Familienleistungsausgleich ab April 2004 für das Kind ...

  • FG Saarland, 09.02.2012 - 2 K 1592/10

    Bestimmung des Streitwerts in Kindergeldsachen

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