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Rechtsprechung
   BFH, 06.12.2002 - III S 5/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11789
BFH, 06.12.2002 - III S 5/02 (https://dejure.org/2002,11789)
BFH, Entscheidung vom 06.12.2002 - III S 5/02 (https://dejure.org/2002,11789)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 2002 - III S 5/02 (https://dejure.org/2002,11789)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    GewStG § 35b; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 4; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 4 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 7; ; FGO § 70

  • Wolters Kluwer

    Übertragung eines im Betriebsvermögen gehaltenen Erbbaurechts - Vorbehalt des Nießbrauchs - Führen zu Entnahmegewinn - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides - Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtshofs (BFH) - Gericht der Hauptsache - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69; GewStG § 35b
    AdV, Zuständigkeit des BFH

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.05.2000 - VI B 266/98

    Aussetzung der Vollziehung (AdV) unter Widerrufsvorbehalt

    Auszug aus BFH, 06.12.2002 - III S 5/02
    Der Senat versteht den Antrag der Antragstellerin als gerichtlichen Aussetzungsantrag gemäß 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO, und nicht als Klage gegen den Widerruf der Aussetzungsverfügung, die wegen der ausdrücklichen Regelung des § 69 Abs. 7 FGO unzulässig wäre (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BFHE 192, 1, BStBl II 2000, 536).
  • BFH, 09.07.1997 - VIII B 40/97
    Auszug aus BFH, 06.12.2002 - III S 5/02
    Denn das FA hat durch den Widerruf der Aussetzungsverfügung dem Aussetzungsbegehren vor Anrufung des Gerichts nicht entsprochen (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 9. Juli 1997 VIII B 40/97, BFH/NV 1998, 23).
  • BFH, 11.05.2000 - I S 1/00

    BFH als Gericht der Hauptsache; Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen

    Auszug aus BFH, 06.12.2002 - III S 5/02
    b) Es kann offen bleiben, ob der BFH wegen der Regelung des § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) --ggf. in analoger Anwendung des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 FGO-- auch für die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides Gericht der Hauptsache wäre, wenn ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1995 hier anhängig wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2000 I S 1/00, BFH/NV 2000, 1350, m.w.N.).
  • BFH, 19.03.1998 - VII B 20/98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Vorgehen gegen einen negativen …

    Auszug aus BFH, 06.12.2002 - III S 5/02
    Von einer Verweisung kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil der Antrag an das FG auf Aussetzung der Vollziehung offenkundig unzulässig wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 19. März 1998 VII B 20/98, BFH/NV 1998, 1395).
  • BFH, 05.02.2014 - X S 49/13

    BFH als "Gericht der Hauptsache" im AdV-Verfahren

    Rn. 3 Die vom III. Senat des BFH für derartige Fälle ergänzend geforderte Voraussetzung, dass auch ein Aussetzungsverfahren wegen des weiteren in § 35b GewStG genannten Bescheids beim BFH anhängig sein müsse (so BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2002 III S 5/02, BFH/NV 2003, 492, unter II.2.b), ist im Streitfall erfüllt.
  • BFH, 20.01.2009 - III B 39/08

    Keine Umdeutung einer Aussetzungsklage in einen Antrag auf Aussetzung der …

    Eine Umdeutung des klägerischen Begehrens wäre in diesem Fall denkbar gewesen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2002 III S 5/02, BFH/NV 2003, 492), insbesondere im Hinblick darauf, dass die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung die Klage als zulässiges Rechtsmittel nannte.
  • FG Hamburg, 09.04.2010 - 4 V 31/10

    Vollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz, Erlass von Abgaben: …

    Greift der durch einen Rechtsanwalt vertretene Antragsteller - wie hier - einen solchen gerichtlichen Hinweis auf und stellt klar, welches Rechtsschutzziel mit dem konkret anhängigen gerichtlichen Verfahren verfolgt wird, ist eine Umdeutung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nur "denkbar" (vgl. BFH, Beschluss vom 20.01.2009, III B 39/08, juris; BFH, Beschluss vom 06.12.2002, III S 5/02, BFH/NV 2003, 492; vgl. auch BFH…, Beschluss vom 31.07.2002, VIII B 142/00, BFH/NV 2002, 1413), sondern rechtsstaatlich geboten.
  • FG Rheinland-Pfalz, 04.02.2009 - 1 K 2567/07

    Unzulässigkeit einer Klage gegen Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung

    Eine Auslegung oder Umdeutung des Klagebegehrens in einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Dezember 2002, III S 5/02, BFH/NV 2003, 492), der sich in sachdienlicher Weise gegen die ergangenen Feststellungsbescheide richten müsste, bleibt aus den im Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2008 (1 V 1059/08) dargelegten Gründen ebenfalls erfolglos.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2012 - 14 B 1318/11

    Bekanntgabe der Aussetzung der Vollziehung an den Betroffenen als Voraussetzung …

    Rn. 17 - III S 5/02 -, juris, RdNr. 10; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Februar 2009 - 1 K 2567/07 -, juris, RdNr. 12.
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