Rechtsprechung
| BFH, 23.08.2000 - III S 9/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 3; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
- Wolters Kluwer
Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung - Verschulden - Vertretungszwang
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 56 Abs. 1
Wiedereinsetzung nach Verwerfung der Revision - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BFH, 20.10.1993 - IX S 6/93
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO )
Auszug aus BFH, 23.08.2000 - III S 9/00
Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht zwar nicht entgegen, dass der Senat die Revision durch Beschluss vom 2. Februar 2000 bereits als unzulässig verworfen hat (…vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 1994 IX S 11/93, BFH/NV 1994, 805; vom 20. Oktober 1993 IX S 6/93, BFH/NV 1994, 331); sie ist indes abzulehnen, weil der Kläger innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO die versäumte Rechtshandlung --im Streitfall die Begründung der Revision-- entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nicht in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Form nachgeholt hat. - BFH, 02.02.1995 - XI R 62/94
Möglichkeit einer Revision bei ausdrücklicher Zulassung oder bei …
Auszug aus BFH, 23.08.2000 - III S 9/00
Der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG angeordnete Vertretungszwang vor dem BFH bezieht sich jedoch nicht nur auf die Einlegung, sondern auch auf die Begründung der Revision (BFH-Beschluss vom 2. Februar 1995 XI R 62/94, BFH/NV 95, 818;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 19). - BFH, 24.01.1994 - IX S 11/93
Auszug aus BFH, 23.08.2000 - III S 9/00
Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht zwar nicht entgegen, dass der Senat die Revision durch Beschluss vom 2. Februar 2000 bereits als unzulässig verworfen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 1994 IX S 11/93, BFH/NV 1994, 805;… vom 20. Oktober 1993 IX S 6/93, BFH/NV 1994, 331); sie ist indes abzulehnen, weil der Kläger innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO die versäumte Rechtshandlung --im Streitfall die Begründung der Revision-- entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nicht in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Form nachgeholt hat.
- BFH, 17.09.2012 - II B 87/12
Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist für Antrag auf …
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch dann noch möglich, wenn ein Rechtsmittel oder ein Antrag bereits als unzulässig verworfen worden ist (BFH-Beschluss vom 23. August 2000 III S 9/00, BFH/NV 2001, 63). - BFH, 22.11.2001 - I B 103/01
NZB; Beschwerde
Dies gilt nicht nur für die Einlegung eines Rechtsmittels (hier der Beschwerde), sondern auch für dessen Begründung (vgl. zu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs BFH-Beschlüsse vom 23. August 2000 III S 9/00, BFH/NV 2001, 63;… vom 2. Februar 1995 XI R 62/94, BFH/NV 1995, 818).
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