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Rechtsprechung
   BGH, 30.01.2020 - III ZB 1/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,1177
BGH, 30.01.2020 - III ZB 1/20 (https://dejure.org/2020,1177)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2020 - III ZB 1/20 (https://dejure.org/2020,1177)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - III ZB 1/20 (https://dejure.org/2020,1177)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1
    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 66, 1
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.04.2012 - III ZA 9/12

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der …

    Auszug aus BGH, 30.01.2020 - III ZB 1/20
    Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris), was die Antragstellerin verkennt.
  • BGH, 29.05.2013 - III ZA 26/13

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 30.01.2020 - III ZB 1/20
    Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (…vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris), was die Antragstellerin verkennt.
  • BVerwG, 31.05.2022 - 6 C 2.20

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Datenerhebung nach PolG NRW a. F.

    Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (…BVerfG, Urteile vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u. a. - BVerfGE 125, 260 , vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 112 …und vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 - NJW 2022, 1583 Rn. 158 …sowie Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 - BVerfGE 156, 63 Rn. 205 m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20 - BGHSt 66, 1 Rn. 41 m. w. N.).
  • BGH, 14.07.2026 - XIII ZB 8/26

    Terrorgefahr: Fußfessel auch ohne konkreten Anschlagsplan

    Rn. 16 (3) Dieselben Anforderungen legt der Bundesgerichtshof bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) zugrunde, der sich an § 56 BKAG orientiert und die zuständige Behörde zur Verhütung von terroristischen Straftaten zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ermächtigt (BGH…, Beschluss vom 22. Februar 2022 - III ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187 [juris Rn. 24 ff.]; vgl. zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HSOG bereits Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20, BGHSt 66, 1 Rn. 26 ff.).
  • BGH, 22.02.2022 - 3 ZB 3/21

    Verfahren betreffend die Anordnung elektronischer Aufenthaltsüberwachung zur …

    Bei terroristischen Straftaten gelte dies auch dann, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person terroristische Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (vgl. BVerfG…, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112 [BKAG]; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20, juris Rn. 23).

    Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt allerdings die Prüfung, ob die Instanzgerichte die unbestimmten Rechtsbegriffe der genannten Vorschrift zutreffend erfasst und ausgelegt, d.h. vor allem die zugrundeliegenden Wertungsmaßstäbe erkannt und herangezogen haben, und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie vollständig und widerspruchsfrei ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden sind (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20, juris Rn. 14 f. mwN).

    Rn. 31 Der Senat hat dieses Tatbestandsmerkmal mit seinem Beschluss vom 10. Juni 2020 (III ZB 1/20, juris) näher konturiert.

    Danach gilt (s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20, juris Rn. 26 ff. mit weiteren Erwägungen und Nachweisen in Rn. 31 ff.):.

  • BGH, 26.07.2022 - 3 ZB 5/21

    Verhältnismäßigkeit der Verlängerung der Anordnung der elektronischen …

    Eine solche Konstellation liegt etwa dann vor, wenn allein bekannt ist, dass die betroffene Person sich zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerfG…, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 113; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20, BGHSt 66, 1 Rn. 27).

    Terroristische Straftaten zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie oft durch lang geplante Handlungen von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise begangen werden (vgl. BVerfG…, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - III ZB 1/20, BGHSt 66, 1 Rn. 46, 53).

  • BayObLG, 31.10.2024 - 103 ZBR-PAG 4/24

    Rechtsbeschwerde gegen Gewahrsamsanordnung nach bayerischem Landesrecht gegen …

    In Fällen, in denen eine individuelle Beurteilung nicht typisierbarer Einzelfälle, die Beurteilung persönlicher Eigenschaften und Fähigkeiten, eine Prognose oder eine aus sonstigen besonderen Gründen nicht über den Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähige Entscheidung erforderlich ist, steht dem Tatrichter allerdings ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020, III ZB 1/20, juris, Rn. 14).
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