Rechtsprechung
| BGH, 24.04.1952 - III ZR 100/51 |
Krücke
§ 823 BGB, Folgeschaden, Adäquanz
Volltextveröffentlichungen (3)
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Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1952, 1010
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51
Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten …
Auszug aus BGH, 24.04.1952 - III ZR 100/51
Die Frage, ob und in welchem Umfang ein haftungsauslösender Ursachenzusammenhang gegeben ist, wird sich durch abstrakte Regeln nie völlig erschöpfend beantworten lassen, sondern wird in Zweifelsfällen nur unter Würdigung aller Umstände durch den Richter nach freiem Ermessen entschieden werden können; und nur wenn berücksichtigt wird, dass die Lehre von der adäquaten Verursachung eine in § 242 BGB ihre Grundlage findende Laftungsbegrenzung zum Gegenstand hat, wird die Gefahr einer Schematisierung der Formel vermieden und die Ermittlung richtiger Ergebnisse gewährleistet (BGHZ 3, 261 [267]; Lindenmaier in Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Konkursrecht Bd. 113 S 239-248). - BGH, 11.05.1951 - I ZR 106/50
Adäquater Kausalzusammenhang
Auszug aus BGH, 24.04.1952 - III ZR 100/51
Auch wenn die Gehbehinderung des Ehemannes der Erstklägerin im vorliegenden Fall als eine conditio sine qua non (BGHZ 2, 138 [140 f]) für die erlittene Granatsplitterverletzung angesehen wird, kann sie die Haftung der Beklagten nicht begründen, weil es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der unfallbedingten Gehbehinderung und dem durch Artilleriebeschuss erfolgten Tod fehlt. - RG, 05.12.1927 - VI 257/27
Unfallfolgen. ; Verjährung.
Auszug aus BGH, 24.04.1952 - III ZR 100/51
Die von den Klägern angeführte Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 119, 204 betreffe eine ganz typische Unfallgefahr; der Beinverletzte sei gerade infolge seiner Behinderung im Zimmer ausgerutscht und habe sich dadurch weiteren Schaden zugezogen; mit einem derartigen Unfall eines Beinbeschädigten sei - anders als im vorliegenden Fall - nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus zu rechnen. - RG, 16.12.1942 - III 61/42
1. Besteht die Amtspflicht eines beamteten Kraftfahrers zur ordnungsmäßigen …
Auszug aus BGH, 24.04.1952 - III ZR 100/51
Für die Zivilbevölkerung hatten die Granateinschläge als "neue, selbständige Ereignisse" (vgl. RGZ 170, 311 [314]) reinen Zufallscharakter.
- BAG, 24.08.1967 - 5 AZR 59/67
Freizeiteinbuße - Vermögensschaden
Es geht in Wahrheit nicht um die Frage der Ursächlichkeit eines Handelns für den eingetretenen schädlichen Erfolg, sondern um die Frage der Schadenszurechnung (BGIIZ 3, 261 [265 - 2671; BGHZ 18, 286 [288]; BGH NJW 1952, S. 1010 [1011]; vgl. auch Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensersatzrechtlichcr Vorschriften, Januar 1967, § 255a. BGB). - BGH, 06.12.1957 - IV ZR 191/57
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Dabei ist im Auge zu behalten, daß es sich bei dem Problem der adäquaten Verursachung nicht eigentlich um eine Frage der Kausalität handelt, sondern um die Ermittlung der Grenze, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zuzumuten ist (BGHZ 3, 261, 267 [BGH 23.10.1951 - I ZR 31/51]; BGH NJW 1952, 1010).Bisweilen wird die Begriffsbestimmung auch positiv gefaßt, so etwa dahin, eine Begebenheit sei eine adäquate Bedingung eines Erfolges, wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht habe (BGHZ 3, 261, 266 [BGH 23.10.1951 - I ZR 31/51]; BGH NJW 1952, 1010).
- BSG, 10.12.1975 - 9 RV 112/75
Kriegsbeschädigung - Verlust der Sehkraft - Änderung der Verhältnisse - …
Vielmehr haftet eine ähnliche Unzulänglichkeit auch der zivilrechtlichen Adäquanztheorie an, was sich nicht zuletzt an Beispielen mittelbarer Verursachung zeigt (mit unterschiedlichen Entscheidungsergebnissen: RGZ 119, 204, 206; BGH, NJW 1952, 1010; dazu: Kirchberger, NJW 1952, 1000, 1001; Heinrich Lange, Herrschaft und Verfall der Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang, Archiv für die civilistische Praxis -AcP- 156. Band, 1957, 114, besonders 121).
- BSG, 20.05.1992 - 9a RV 28/90
Risiko der Teilnahme eines Beschädigten am Straßenverkehr mit dem PKW
So hat sowohl das BSG (Urteil vom 25. November 1965 - 9 RV 526/64, SGb 1966, 20) unter Hinweis auf die Wesentlichkeitstheorie in der Die Kriegsopferversorgung (KOV) wie auch der BGH (Urteil vom 24. April 1952 - III ZR 100/51, NJW 1952, 1010) unter Hinweis auf die Adäquanztheorie im Schadensersatzrecht in Fällen entschieden, in denen sich der Kläger ohne die Vorschädigung einem Sprengstoffattentat bzw einem Artilleriebeschuß möglicherweise hätte entziehen können. - BGH, 25.09.1952 - III ZR 334/51
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Es bedarf somit auch keiner Prüfung, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des adäquaten Ursachenzusammenhangs, soweit es sich um die Annäherung von Bella an Waldmeister handelt, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang stehen (BGHZ 3, 261 [267]; BGH NJW 1952, 1010). - BGH, 08.01.1963 - VI ZR 80/62
Pflichten des Radfahrers beim Abbiegen
Soweit in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Adäquanzprufung in Grenzfällen auch auf den Gedanken des § 242 BGB verwiesen wurde (vgl. III. Zivilsenat = BGHZ 18, 286; NJW 1952, 1010; VersR 1959, 31; 1962, 443), [BGH 05.02.1962 - VII ZR 248/60] steht dahinter die Einsicht, daß es sich bei der Frage der sogenannten Schadenszurechnung nicht eigentlich um ein Problem der Ursächlichkeit handelt, über die mit exaktem Maßstab entschieden werden kann, sondern um ein Problem der rechtlichen Wertung (vgl. auch BGHZ 3, 261). - LG Kiel, 10.06.2003 - 5 O 22/02
Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Verspäteter Verkauf von …
Hiernach besteht ein adäquater Ursachenzusammenhang, wenn die Verursachung adäquat ist, also nicht bloß zufällig durch ein vom Kfz-Betrieb unabhängiges, nach der Erfahrung sonst unschädliches Ereignis ausgelöst wird (BGH, NJW 1952, S. 1010). - BGH, 17.09.1959 - VII ZR 60/58
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Das fehlerhafte Schweißen der Naht war somit "im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Brandes geeignet"; es war damit adäquat ursächlich für die Brandentstehung (vgl. BGHZ 3, 261; RGZ 133, 126, 127; BGHZ NJW 1952, 1010). - BGH, 16.02.1960 - VI ZR 62/59
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Ist aber eine Tatsache mitursächlich für den schädlichen Erfolg, so genügt es, um sie als adäquat zu werten, wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat (BGHZ 3, 261; 8, 325, 329 [BGH 15.01.1953 - VI ZR 46/52]; BGH NJW 1952, 1010; Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 1956 - VI ZR 39/55 = VersR 1956, 571). - BGH, 08.10.1957 - VIII ZR 258/56
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Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß die Haftung nicht für jede Bedingung eintritt, die letztlich den herbeigeführten Erfolg verursacht hat, sondern nur für solche Tatsachen, die im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen ganz ungewöhnlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet waren (vgl. BGH Urteil vom 22. April 1952 - III ZR 100/51 - NJW 1952, 1010 und Urteil vom 2. Juli 1957 - VI ZR 205/56 - NJW 1957, 1475 beide mit weiteren Nachweisen). - BGH, 30.10.1956 - I ZR 81/55
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- BGH, 19.03.1953 - III ZR 258/52
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- BGH, 23.10.1952 - III ZR 371/51
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