Rechtsprechung
| BGH, 11.07.1963 - III ZR 103/62 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1963, 917
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 29.09.1967 - V ZR 40/66
KPD-Verbot
Den Arbeitnehmern der KPD sind Ansprüche auf Enteignungsentschädigung dafür, daß sie infolge der Auflösung der Partei, der Einziehung des Parteivermögens und der damit eingetretenen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses kein Gehalt und kein Urlaubsentgelt zur Abgeltung eines nicht gewährten Jahresurlaubs mehr verlangen konnten, versagt worden mit der Begründung, daß sie nur mittelbar getroffen seien (BGHZ 31, 1 [BGH 19.09.1959 - III ZR 68/58]; BGH-Urteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 103/62 - LM GG Art. 14 (D) Nr. 42 = MDR 1963, 917). - BGH, 11.07.1963 - III ZR 106/62
Rechtsmittel
Wie der Senat in der gleichgelagerten Sache III ZR 103/62 im Urteil vom 11. Juli 1963 im einzelnen dargelegt hat, hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nur hinsichtlich des auf Enteignung (Aufopferung) gegründeten Leistungsanspruchs der Klage gegen die B. an das Zivilgericht verwiesen, während es im übrigen das Klagebegehren für unbegründet befunden hat.Das hierzu in der Sache III ZR 103/62 Gesagte gilt auch hier und führt zu dem Ergebnis, daß nur noch zu prüfen ist, ob die Klägerin mit Recht gegen die B. einen Hilfsanspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen erhoben hat.
- BGH, 11.07.1963 - III ZR 104/62
Rechtsmittel
Wie der Senat in der gleichgelagerten Sache III ZR 103/62 im Urteil vom 11. Juli 1963 im einzelnen dargelegt hat, hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nur hinsichtlich des auf Enteignung (Aufopferung) gegründeten Leistungsanspruchs der Klage gegen die B. an das Zivilgericht verwiesen, während es im übrigen das Klagebegehren für unbegründet befunden hat.Das hierzu in der Sache III ZR 103/62 Gesagte gilt auch hier und führt zu dem Ergebnis, daß nur noch zu prüfen ist, ob der Kläger mit Recht gegen die B. einen Hilfsanspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen erhoben hat.
- BGH, 11.07.1963 - III ZR 105/62
Rechtsmittel
Wie der Senat in der gleichgelagerten Sache III ZR 103/62 im Urteil vom 11. Juli 1963 im einzelnen dargelegt hat, hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nur hinsichtlich des auf Enteignung (Aufopferung) gegründeten Leistungsanspruchs der Klage gegen die B. an das Zivilgericht verwiesen, während es im übrigen das Klagebegehren für unbegründet befunden hat.Das hierzu in der Sache III ZR 103/62 Gesagte gilt auch hier und führt zu dem Ergebnis, daß nur noch zu prüfen ist, ob der Kläger mit Recht gegen die B. einen Hilfsanspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen erhoben hat.
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