Rechtsprechung
| BGH, 03.05.1979 - III ZR 114/77 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Kapitalentschädigung für den Entzug eines Betriebsgrundstücks - Verwendung einer Kapitalentschädigung zur vorzeitigen Tilgung betrieblicher Verbindlichkeiten - Enteignung eines Betriebsgrundstücks - Entschädigung für einen sonstigen Nachteil einer Enteignung - Bewertung ...
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Art. 14 GG.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1980, 37
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 30.09.1976 - III ZR 149/75
Voraussetzungen für die Geltndmachung eines sog. Resthofschadens; Anrechnung von …
Auszug aus BGH, 03.05.1979 - III ZR 114/77
Ein "Resthofschaden" wird durch die Kapitalentschädigung für den Entzug eines Betriebsgrundstücks auch dann ausgeglichen, wenn der Enteignungsbetroffene die Entschädigung zur vorzeitigen Tilgung betrieblicher Verbindlichkeiten verwenden muß (Ergänzung zu BGHZ 67, 190).Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen zwar grundsätzlich im Einklang mit den Senatsurteilen BGHZ 67, 190 und 67, 200.
Danach kann der Kläger eine Entschädigung für einen "Resthofschaden", die nicht auf einer konkreten Berechnung des Ertragsausfalls in diesem Betrieb beruht, nicht zusätzlich zu der Entschädigung für die entzogene Grundstückssubstanz erhalten (BGHZ 67, 190, 198).
Dem Enteignungsbetroffenen muß allerdings die Möglichkeit bleiben, darzulegen, daß die Substanzentschädigung (für das Grundstück) mit ihrer abstrakten Nutzungsmöglichkeit bei seinem Betrieb nicht ausreicht, den durch den Wegfall gerade des enteigneten Grundstücks entstehenden "Resthofschaden" auszugleichen (BGHZ 67, 190, 199).
Wie der Senat in BGHZ 67, 190, 199 ausgeführt hat, sind die Erträge (Zinsen) aus der Entschädigung für das Betriebsgrundstück dazu bestimmt und geeignet, die Betriebsbelastungen mitzutragen oder auszugleichen, die bisher die entzogene Fläche mitgetragen hat.
- BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück
Auszug aus BGH, 03.05.1979 - III ZR 114/77
Voraussetzung für eine solche Einstufung ist nämlich, daß nach den gesamten Umständen in absehbarer Zeit mit einer Bebauung zu rechnen ist (BGHZ 39, 198, 204; Aust/Jacobs Enteignungsentschädigung S. 31, 32). - BGH, 07.10.1976 - III ZR 60/73
Entschädigung für ein landwirtschaftliches Grundstück nach höherer Qualität
Auszug aus BGH, 03.05.1979 - III ZR 114/77
Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen zwar grundsätzlich im Einklang mit den Senatsurteilen BGHZ 67, 190 und 67, 200. - BGH, 13.11.1975 - III ZR 162/72
Besteuerung der Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 03.05.1979 - III ZR 114/77
Denn enteignungsrechtlich ist es grundsätzlich unerheblich, wie der Betroffene im Einzelfall die Entschädigung verwendet (BGHZ 41, 354, 358; 65, 253, 259). - BGH, 12.03.1964 - III ZR 209/62
Landbeschaffungsgesetz
Auszug aus BGH, 03.05.1979 - III ZR 114/77
Denn enteignungsrechtlich ist es grundsätzlich unerheblich, wie der Betroffene im Einzelfall die Entschädigung verwendet (BGHZ 41, 354, 358; 65, 253, 259).
- BGH, 10.11.1983 - III ZR 131/82
Zulässigkeit der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen in Hofnähe in …
Diese Nachteile ergeben sich aus der Einbeziehung von Betriebsgrundstücken in die Umlegung und werden grundsätzlich mit der Abfindung für die Einwurfsgrundstücke abgegolten; sie werden nur unter engen Voraussetzungen gesondert ausgeglichen (vgl. Senatsurteile BGHZ 67, 190, 193 ff. und 200, 202 ff.; s. ferner Senatsurteile vom 12. Januar 1978 - III ZR 57/76 = WM 1978, 468, 469 f. und vom 3. Mai 1979 - III ZR 114/77 = LM GG Art. 14 [Ea] Nr. 101 = WM 1979, 1191;… Krohn, Enteignung und Enteignungsentschädigung, 2. Aufl., Rdn. 283 ff.).
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