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| BGH, 07.12.1953 - III ZR 120/52 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 11, 212
- NJW 1954, 633
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 07.12.1953 - III ZR 120/52
In diesem Sinne ist die hier behandelte Frage auch sonst schon entschieden worden (vgl. das bei Fischbach DBG 1951 S. 1015, Fussnote 2 zitierte Urteil des Reichsgerichts vom 14. März 1941 sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1953 - III ZR 155/52 -).
- BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 581/80
Namensschutz politischer Parteien
Eine solche Buchstabenfolge, die nicht lautlich ausgeschrieben ist und für die Öffentlichkeit ohne Kenntnis der vollständigen Bezeichnung willkürlich und unverständlich erscheint, ist von Natur aus nicht unterscheidungskräftig in dem Sinn, daß sie geeignet ist, wie ein Name zu wirken (BGHZ 43, 245, 252; 11, 213, 217 f. [BGH 07.12.1953 - III ZR 120/52]; BGH LM BGB § 12 Nr. 42).Parteinamen setzen sich daher vielfach aus Sach- und Gattungsbegriffen des allgemeinen Sprachgebrauchs zusammen, denen von Natur aus die Eignung zur Namensfunktion fehlt (vgl. zu letzterem BGHZ 11, 213, 217 [BGH 07.12.1953 - III ZR 120/52]; BGH LM UWG § 16 Nr. 8).
- BGH, 10.02.1983 - III ZR 151/81
Amtshaftung und öffentlich-rechtlicher Vertrag
Andernfalls würden die besonderen Regeln, die sich für die gegenseitigen Leistungen aus dem öffentlichrechtlichen Leistungsverhältnis ergeben, und die gerichtliche Zuständigkeit dort, wo über den Erfüllungsanspruch nicht die Zivilgerichte zu entscheiden haben, umgangen werden können (vgl. Senatsurt. BGHZ 11, 212 (213) = NJW 1954, 633; BGH, v. 24.2.1955 - III ZR 152/53; WM 1956, 65 (66); NJW 1958, 1183 (1184)). - OLG Brandenburg, 24.01.2019 - 2 W 6/18
Umfang des Schadensersatzes wegen rechtswidriger Erteilung einer …
Überdies kann dann, wenn die behauptete Amtspflichtverletzung in der Nichterfüllung eines angeblich fälligen Geldanspruchs besteht, die Erfüllung dieses Anspruchs nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangt werden, weil die Nichterfüllung als solche, die den Anspruch bestehen lässt, keinen Schaden im Sinne des § 839 BGB beinhaltet (BGHZ 11, 212; NJW 1958, 1183;… Staudinger-Wöstmann, a. a. O., Rn. 242).
- OLG Braunschweig, 24.07.2013 - 3 U 218/11
Amtshaftungsansprüche des Insolvenzverwalters wegen schuldhafter Verzögerung der …
aa) Grundsätzlich kann die Nichterfüllung eines fälligen Anspruches zu einem Schaden für den Berechtigten führen, wenn ihm ein sonst wahrscheinlicher Vermögenszuwachs dadurch entzogen wird oder er gezwungen wird, ihn belastende Maßnahmen zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1953 - III ZR 120/52 - juris Rn. 3). - BGH, 14.04.1958 - III ZR 200/56
Stadt als Verwalter eines Treuhandfonds
Wenn den Klägern Rechtsansprüche auf Befriedigung aus dem Treuhandfonds noch zustehen würden, über dessen Erschöpfung nichts festgestellt ist, so wäre eine Amtshaftungsklage, soweit sie auf Zahlung der Beträge von 808, 97 DM und 445, 68 DM gerichtet ist, schon deshalb unbegründet, weil die Nichterfüllung eines Anspruches als solche Schadenersatzansprüche nicht auszulösen vermag ( BGHZ 11, 212 ). - BGH, 27.03.1956 - I ZR 73/54
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Die Vorschriften der §§ 12 BGB und 16 Abs. 1 UnlWG, deren Tatbestände in allen Fällen des Namensgebrauchs im geschäftlichen Verkehr zusammenfallen (BGHZ 11, 213 [BGH 07.12.1953 - III ZR 120/52] [215] - Kaufstätten für Alle -), betreffen zwar nach ihrem Wortlaut nur den Namen und die Firma in ihrer vollständigen Gestalt. - BGH, 17.10.1955 - III ZR 49/54
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Es wird hierzu auf das Urteil des Senats BGHZ 11, 212 verwiesen, dessen tragende Gründe auch hier zutreffen. - BGH, 05.11.1962 - III ZR 43/61
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Damit kleidet die Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht einen beamtenrechtlichen Gehaltsanspruch in das Gewand einer Schadensersatzklage, was unzulässig wäre (vgl. BGHZ 11, 212); Grundlage ihrer Klage ist vielmehr, daß sie infolge gesetz- und amtspflichtwidriger Aufstellung des Stellenplanes einen beamtenrechtlichen Erfüllungsanspruch nicht habe und deshalb auf Schadensersatz oder eine Entschädigung angewiesen sei. - BGH, 18.09.1961 - III ZR 105/60
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Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß der Kläger durch die amtspflichtwidrige Unterlassung der Freimachung der Wohnung den Vorteil des Fortbestandes seines Entschädigungsanspruchs nach § 42 Abs. 1 OBG erlangte und daher keinen Schaden erlitt, denn der Bestand des Anspruchs aus § 42 Abs. 1 OBG vermag nichts daran zu ändern, daß dem Kläger nicht infolge des den Anspruch aus § 42 Abs. 1 OBG auslösenden Tatbestandes der Inanspruchnahme vom 26. Juni 1958, sondern auf Grund eines anderen tatsächlichen Vorganges, nämlich durch die Unterlassung der Freimachung der Wohnung Ende Juli 1958 (nicht etwa nur durch die weitere Amtspflichtverletzung des Zahlungsverzugs - vgl. BGHZ 11, 212) der anderweitig zu erzielende Mietzins entgangen ist. - BGH, 24.02.1955 - III ZR 152/53
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Es wird hierzu auf das Urteil des Senats BGHZ 11, 212 verwiesen, dessen tragende Gründe auch hier zutreffen. - BGH, 19.12.1957 - III ZR 140/56
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- BGH, 08.02.1954 - III ZR 375/52
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