Rechtsprechung
| BGH, 30.11.1959 - III ZR 130/59 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 31, 238
- NJW 1960, 574
- MDR 1960, 208
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (8)
- BGH, 04.06.1954 - V ZR 10/54
Preisstop bei Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 30.11.1959 - III ZR 130/59
Gegen die Berücksichtigung der Preisvorschriften bei der Ermittlung des gemeinen Wertes sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegeben; denn diese Bestimmungen sind als soziale Eigentumsbindungen zulässig (BGHZ 13, 378).Bei der Wertermittlung ist das Landgericht an die Mitteilungen der Preisbehörde nicht gebunden; diese haben vielmehr nur die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme (BGHZ 13, 378 [390]).
- BGH, 09.07.1956 - V BLw 16/56
Abweichungsrechtsbeschwerde
Auszug aus BGH, 30.11.1959 - III ZR 130/59
Zwar würde eine derartige Auslegung des Begriffes "entscheiden" den Grundsätzen entsprechen, die von der Rechtsprechung zu den eine Vorlegungspflicht enthaltenden Bestimmungen der § § 121 GVG, 28 FGG, 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG entwickelt worden sind (vgl. dazu BGHZ 21, 234; BGH NJW 1953, 36; 1954, 1933). - BGH, 30.11.1959 - III ZR 122/59
Baulandsache. Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 30.11.1959 - III ZR 130/59
Führt das weitere Verfahren zu dem Ergebnis, daß die Entschädigung von der Enteignungsbehörde unrichtig festgesetzt worden ist, und daß der Grundstücksmarkt in W. - soweit er hier in Betracht kommt - seit der Enteignung eine steigende Preistendenz aufweist, so wird das Landgericht die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen des Senats vom heutigen Tage - III ZR 122/59 und 146/59 - zu berücksichtigen haben.
- BGH, 19.12.1957 - III ZR 134/57
Enteignungsentschädigung für Bürger der USA
Auszug aus BGH, 30.11.1959 - III ZR 130/59
Denn die Rechtsfragen, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, ergeben sich bei der Auslegung von Bestimmungen des Baulandbeschaffungsgesetzes (vgl. BGHZ 26, 200); auch ist über sie "zu entscheiden". - BGH, 15.10.1952 - 5 StR 763/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.11.1959 - III ZR 130/59
Zwar würde eine derartige Auslegung des Begriffes "entscheiden" den Grundsätzen entsprechen, die von der Rechtsprechung zu den eine Vorlegungspflicht enthaltenden Bestimmungen der § § 121 GVG, 28 FGG, 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG entwickelt worden sind (vgl. dazu BGHZ 21, 234; BGH NJW 1953, 36; 1954, 1933). - BGH, 10.02.1958 - III ZR 153/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.11.1959 - III ZR 130/59
Das läßt sich aber im Hinblick auf den Begriff des gemeinen Wertes nicht vermeiden; denn dieser Wert ist von den bestehenden Preisbindungen abhängig (vgl. BGH Urto vom 10. Februar 1958 - III ZR 153/56 = LM Nr. 1 zu Grundstücks-Preisstop-Aufhebungs-VO). - BGH, 21.10.1954 - IV ZB 68/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.11.1959 - III ZR 130/59
Zwar würde eine derartige Auslegung des Begriffes "entscheiden" den Grundsätzen entsprechen, die von der Rechtsprechung zu den eine Vorlegungspflicht enthaltenden Bestimmungen der § § 121 GVG, 28 FGG, 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG entwickelt worden sind (vgl. dazu BGHZ 21, 234; BGH NJW 1953, 36; 1954, 1933). - KG, 03.04.1956 - 9 U 2425/55
Auszug aus BGH, 30.11.1959 - III ZR 130/59
Diese Bestimmungen finden zwar auf die Entschädigung nach dem Baulandbeschaffungsgesetz keine Anwendung; vielmehr ist die Entschädigung allein nach § 10 BaulBeschG festzusetzen (vgl. Dittus-Zinkahn, Baulandbeschaffungsgesetz § 10 Anm. II 4 S. 228; Pathe BaulBeschG S. 85 ff; KG NJW 1956, 1358).
- BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück
Der gemeine Wert ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für den enteigneten Gegenstand zu erzielende Preis, also der Verkehrswert und der objektive Tauschwert, den der Gegenstand für jedermann hat (BGHZ 31, 238, 241; siehe § 14 Bundesbaugesetz.a) Die Frage, ob bei einem nicht bebauten, sondern in anderer Weise genutzten Grundstück in absehbarer Zeit mit einer Bebauung zu rechnen ist, wird im gesunden Grundstücksverkehr vielmehr "von allen den Umständen tatsächlicher und rechtlicher Natur bestimmt, die den realen Wert eines Grundstückes bestimmen" (BGHZ 31, 238, 241).
Dazu gehören zunächst die örtliche Lage und die sonstige Beschaffenheit des Grundstücks (vgl. dazu RGZ 128, 16, 26 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichte; BGHZ 31, 238, 241; BVerwGE 2, 154, 158/9; BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1959 - 1 CB 27.58, NJW 1959, 649).
Es werden aber auch andere Umstände berücksichtigt, wie die allgemeine Entwicklung der in Betracht kommenden Gegend, insbesondere ob die Gemeinde das in Betracht kommende Gebiet infolge Wachstums ihrer Bevölkerung oder Umschichtung struktureller Natur infolge Schaffung neuer Verwaltungs-, Handels- oder Industriezentren einen Bedarf an Bau- oder Industrieland zeigt oder ob es sich um eine, etwa infolge Landflucht oder Abzug von Industrie, in rückläufiger Entwicklung befindliche Gegend handelt(BGHZ 31, 238, 241).
Es ist sogar der "wirklichen Preis zugrunde zu legen, der sich etwa dadurch gebildet hat, dass die Preisbehörden neben dem vereinbarten Entgelt für Grund und Boden erkennbar überhöhte Vergütungen für Aufwuchs, Aufbauten, dem Grundstück zugehörige Rechte usw. geduldet haben (BGHZ 31, 238).
Erst wenn Vergleichspreise überhaupt nicht zu ermitteln sind, wird eine ins Einzelne gehende Erörterung der Faktoren notwendig werden, die an einer etwaigen Veränderung der Qualitätsverhältnisse Übergang von Ackerland zu Bauland im weiteren Sinne) nach den oben angestellten Erwägungen mitgewirkt haben können (BGHZ 31, 238, 241).
- BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61
Rechtsmittel
Der gemeine Wert ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für den enteigneten Gegenstand zu erzielende Preis, also der Verkehrswert und der objektive Tauschwert, den der Gegenstand für jedermann hat (BGHZ 31, 238, 241 [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59]; siehe § 141 Bundesbaugesetz).Die Frage, ob bei einem nicht bebauten, sondern in anderer Weise genutzten Grundstück in ab sehbarer Zeit mit einer Bebauung zu rechnen ist, wird im gesunden Grundstücksverkehr vielmehr "von allen den Umständen tatsächlicher und rechtlicher Natur bestimmt., die den realen Wert eines Grundstückes bestimmen" (BGHZ 31, 238, 241) [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59].
Dazu gehören zunächst die örtliche Lage und die sonstige Beschaffenheit des Grundstücks (vgl. dazu RGZ 128, 6, 26 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts; BGHZ 31, 238, 241 [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59]; BVerwGE 2, 154, 158 [BVerwG 21.06.1955 - I C 173/54]/9; BVerwG Urteil vom 9. Juni 1959 - I CB 27/58 in NJW 1959, 1649).
Es werden aber auch andere Umstände berücksichtigt, wie die allgemeine Entwicklung der in Betracht kommenden Gegend, insbesondere ob die Gemeinde das in Betracht kommende Gebiet infolge Wachstums ihrer Bevölkerung oder Umschichtung struktureller Natur infolge Schaffung neuer Verwaltungs-, Handels- oder Industriezentren einen Bedarf an Bau- oder Industrieland zeigt oder ob es sich um eine, etwa infolge Landflucht oder Abzug von Industrie, in rückläufiger Entwicklung befindliche Gegend handelt (BGHZ 31, 238, 241) [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59].
Es ist sogar der "wirkliche" Preis zugrunde zu legen, der sich etwa dadurch gebildet hat, daß die Preisbehörden neben dem vereinbarten Entgelt für Grund und Boden erkennbar überhöhte Vergütungen für Aufwuchs, Aufbauten, dem Grundstück zugehörige Rechte us.w. geduldet haben (BGHZ 31, 238).
Erst wenn Vergleichspreise überhaupt nicht zu ermitteln sind, wird eine ins Einzelne gehende Erörterung der Faktoren notwendig werden, die an einer etwaigen Veränderung der Qualitätsverhältnisse (Übergang von Ackerland zu Bauland im weiteren Sinne) nach den oben angestellten Erwägungen mitgewirkt haben können (BGHZ 31, 238, 241) [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59].
- BGH, 28.10.1971 - III ZR 84/70
Maßgebender Stichtag für die Bewertung der Grundstücksqualität für eine …
Der gemeine Wert ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für den enteigneten Gegenstand zu erzielende Preis, also der Verkehrswert und der objektive Tauschwert, den der Gegenstand für jedermann hat (BGHZ 31, 238, 241 [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59] ; 39, 198, 200) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .Dazu gehören alle die Umstände tatsächlicher und rechtlicher Natur, die den realen Wert eines Grundstücks beeinflussen (BGHZ 31, 238, 241 [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59] ; 39, 198, 209) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .
Es werden aber auch weitere Umstände zu berücksichtigen sein, wie die allgemeine Entwicklung der in Betracht kommenden Gegend, insbesondere ob die Gemeinde das Gebiet infolge Wachstums der Bevölkerung oder Umschichtung struktureller Art und des daraus entstehenden Bedarfs an Bau- oder Industrieland benötigt oder ob es sich um eine, etwa infolge Landflucht oder Abzug von Industrie, in rückläufiger Entwicklung befindliche Gegend handelt (BGHZ 31, 238, 241) [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59] .
- BGH, 30.11.1959 - III ZR 146/59
Baulandsache. Verzinsung der Entschädigung
Mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber angestrebte möglichste Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens in Baulandsachen findet aber die Vorlegung einer Revision schon statt, wenn das Landgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit in seinem weiteren Verfahren über diese Frage wird entscheiden müssen (s. hierzu des näheren das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 30. November 1939 III ZR 130/59).Alle diese Faktoren ergeben den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für das Grundstück erzielbaren Preis, seinen gemeinen Wert, dessen Höhe im Zeitpunkt der Enteignung für die Regel, ohne daß dies § 10 Abs. 2 des Gesetzes widerspricht, zugleich den Betrag der Entschädigung darstellt (vgl. hierzu Urteil vom 30. November 1959 III ZR 130/59).
Darüber, wie im einzelnen vorzugehen ist, läßt sich das bereits mehrfach genannte Urteil vom 30. November 1959 III ZR 130/59 ebenfalls aus.
- BGH, 04.06.1962 - III ZR 207/60
Enteignung eines Grundstücks - Begründung von Entschädigungsansprüchen durch …
Diese auf den objektiven Wert bei Berücksichtigung der gegebenen konkreten Verhältnisse abstellende Betrachtung entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 30, 281, 286 [BGH 08.06.1959 - III ZR 66/58]; 31, 238, 241 [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59]; BGH DRiz 1959, 32). - BGH, 08.05.1967 - III ZR 148/65
Höhe einer Enteignungsentschädigung - Verlegen einer Gasfernleitung auf …
Auch das ist gefestigte Rechtsprechung (BGHZ 25, 215 [BGH 19.09.1957 - VII ZR 423/56] ; 28, 160; 31, 238 [BGH 30.11.1959 - III ZR 146/59] ; 39, 198 [BGH 27.02.1963 - IV ZR 198/62] /200; 40, 87).Dieser "berichtigte Stoppreis" muß berücksichtigt werden (vgl. BGHZ 31, 238).
- BGH, 25.06.1964 - III ZR 111/61
Begriff des Verkehrswerts
Die Höhe der Enteignungsentschädigung hat in der Regel auf den "gemeinen Wert" - d.h. den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis abzustellen, der vom Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller die Bewertung beeinflussenden Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art (wie Lage und Zustand des Grundstücks, Angebot und Nachfrage, Kaufkraft usw.) festzustellen ist (vgl. BGHZ 31, 238, 241). - BGH, 30.05.1963 - III ZR 230/61
Zeitpunkt für die Bemessung der Enteignungsentschädigung
Dieser ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für den enteigneten Gegenstand zu erzielende Preis, also der Verkehrswert oder der objektive Tauschwert, den der Gegenstand für jedermann hat (BGHZ 31, 238, 241; vgl. § 141 Abs. 2 Bundesbaugesetz). - BGH, 28.04.1969 - III ZR 189/66
Aufrechterhaltung von zum Erwerb des Grundstücks berechtigenden Rechten - …
Diesen Gegebenheiten entsprechend bemißt sich die Entschädigung für den Grundstückswert nach dem gemeinen Wert (§ 18 Abs. 1 LBeschG), d.h. nach dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis, also dem Verkehrswert oder dem objektiven Tauschwert, den das enteignete Land für jedermann hat (BGHZ 31, 238, 241 [BGH 30.11.1959 - III ZR 130/59]; 39, 198, 200) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61]. - BGH, 09.12.1968 - III ZR 114/66
Grundsätze für die Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Grundstücken
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt, daß für die Bewertung des Grundstücks, soweit es dabei um die Preisverhältnisse geht, zunächst (vgl. Ziffer 4 d dieses Urteils) der Zeitpunkt des gegen den Kläger ergangenen, zugleich die Entschädigung festsetzenden Enteignungsbeschlusses (Tag des Beschlusses und seines Zugehens = 15. April 1959) maßgebend ist, und daß für eine wie hier während der Geltungsdauer der Preisstopbestimmungen vollzogene Enteignung die Entschädigung unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen, aber unter Beachtung des von den Preisbehörden geduldeten wirklichen Preises festgesetzt werden muß, und daß das Gericht von sich aus den danach höchstzulässigen Preis zu ermitteln hat (Urteil vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 - BGHZ 13, 378; 19, 139 [BGH 25.11.1955 - V ZR 196/54]; 31, 238) [BGH 30.11.1959 - III ZR 146/59]. - BGH, 12.07.1971 - III ZR 197/68
Aufhebung eines Urteils im Revisionsverfahren - Anspruch auf Zahlung einer …
- BGH, 13.12.1962 - III ZR 164/61
- BGH, 28.04.1969 - III ZR 188/66
Enteignung eines Grundstücks - Herabsetzung einer Entschädigung - Entziehung von …
- BGH, 13.02.1969 - III ZR 158/66
Maßgeblichkeit des Zeitpunkt der Inanspruchnahme eines Grundstücks durch …
- BGH, 27.11.1967 - III ZR 143/65
Zurückweisung einer Revision - Bemessung einer Enteignungsentschädigung und …
- BGH, 28.04.1969 - III ZR 187/66
Enteignung von Grundeigentum für Zwecke der Verteidigung - Entwertung eines …
- BGH, 24.10.1963 - III ZR 144/62
Rechtsmittel
- BGH, 27.09.1961 - V ZR 15/60
Rechtsmittel
- VGH Hessen, 18.12.1974 - III F 66/70
Landbereitstellung/Entschädigungspflicht; Entschädigung/Höhe
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