Rechtsprechung
| BGH, 10.01.1972 - III ZR 139/70 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Art. 14 GG.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 14
Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre; Berechnung der Enteignungsentschädigung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DVBl 1973, 137
- DB 1972, 673
- DÖV 1973, 102
- BauR 1972, 364
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (7)
- BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57
Bausperre aus Planungsgründen
Auszug aus BGH, 10.01.1972 - III ZR 139/70
Die Revision irrt in ihrer Ansicht, der Kläger habe kraft der Sozialbindung seines Eigentums eine solche Bausperre für drei Jahre (vgl. BGHZ 30, 338, 348) oder für vier Jahre (§ 18 BBauG) entschädigungslos hinnehmen müssen; denn für die faktische Bausperre, die sich als ein (rechtswidriger) enteignungsgleicher Eingriff darstellt, gilt eine solche zeitliche Duldungspflicht nicht (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 137/58, MDR 1960, 384 und WM 1960, 463;… vgl. Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 2. Aufl., S. 41).Nach der festen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 30, 338, 356; 34, 188, 190) hat der Eigentumsschutz hinsichtlich des Gewerbebetriebes lediglich das Recht auf Fortsetzung des Betriebes aufgrund der schon getroffenen, vorhandenen und ausgeübten betrieblichen Veranstaltungen zum Gegenstand; es muss sich, wenn ein entschädigungspflichtiger Eingriff gegeben sein soll, um einen Eingriff in bereits vorhandene konkrete, im Rahmen des Betriebes wirkende Wertehandeln.
Zu der Frage, ob ein Eingriff in den Gewerbebetrieb vorliegt, wenn der Inhaber des Gewerbebetriebes durch ein Bauverbot oder eine dem gleichstehende Lage gehindert wird, Betriebsbauten auf einem ihm gehörenden Gelände zu errichten, hat der Senat im sogen. "Freiburger Bausperren-Urteil" (BGHZ 30, 338, 356) ausgeführt, das mit dem Bauverbot belastete Grundstück müsse bereits in die Organisation des Betriebes einbezogen sein, es müsse zu der "Einheit sachlicher und anderer Mittel", die zusammen den Betrieb bildet, gehören; solange das nicht der Fall sei, handele es sich noch nicht um einen konkreten Wert, nicht um die Substanz des Betriebes, sondern erst um eine Chance, eine Aussicht, eine Entwicklungsmöglichkeit.
Jedoch kommt eine Entschädigung dafür, dass die Vergrößerung gewerblicher Räume oder die Ausdehnung des Gewerbebetriebes auf Gelände, das bisher nicht dem Gewerbebetrieb diente, verhindert wurde, nicht in Betracht, weil es insoweit an einem Eingriff in die Substanz des Gewerbebetriebes fehlt (BGHZ 30, 338, 355;… vgl. Kröner, aaO., 2. Aufl., S. 53).
Denn die angemessene Entschädigung nach Art. 14 GG bedeutet nicht wie der Schadensersatz einen Ausgleich für alle Vermögenseinbußen, sie gibt dem Betroffenen nur einen Ausgleich für den Substanzverlust, d.h. eine Entschädigung für die Wertminderung, die infolge des Eingriffs an dem betroffenen Objekt selbst eintritt (BGHZ 30, 338, 351).
Je nachdem kann die Minderung der Bodenrente (vgl. BGHZ 30, 338, 352) oder die Minderung des Bodenwertes auszugleichen sein (…vgl. Pagendarm, WM Sonderbeilage Nr. 5/1965, S. 14 ff.; WM 1972, 7 ff.;… ferner Festschrift für Otto Riese, S. 340 ff. m.N.).
- BGH, 23.01.1961 - III ZR 8/60
Rezeptsammelstelle
Auszug aus BGH, 10.01.1972 - III ZR 139/70
Nach der festen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 30, 338, 356; 34, 188, 190) hat der Eigentumsschutz hinsichtlich des Gewerbebetriebes lediglich das Recht auf Fortsetzung des Betriebes aufgrund der schon getroffenen, vorhandenen und ausgeübten betrieblichen Veranstaltungen zum Gegenstand; es muss sich, wenn ein entschädigungspflichtiger Eingriff gegeben sein soll, um einen Eingriff in bereits vorhandene konkrete, im Rahmen des Betriebes wirkende Wertehandeln.Ein in erst zu errichtenden Räumen vorgesehener Gewerbebetrieb oder die Vermietungsmöglichkeit künftiger Räume stellt einen solchen konkreten Wert noch nicht dar, ebensowenig wie die geplante Neugestaltung und Ausdehnung eines Betriebes über die bisherigen räumlichen Grenzen und betrieblichen Funktionen hinaus (BGHZ 34, 188).
Nur der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb steht unter der Eigentumsgarantie (BGHZ 34, 188).
Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass der arbeitende eingerichtete Betrieb von der Sache her die Tendenz hat, sich dauernd den wirtschaftlichen Notwendigkeiten und den bautechnischen Neuerungen anzupassen, und dass dem Gewerbebetrieb die Möglichkeit, das Bedürfnis nach einer dauernden Erneuerung und Modernisierung zugehört, die sich sogar zu einer wirtschaftliche! Notwendigkeit verdichten kann (BGHZ 34, 188, 190), mit dem Ergebnis, dass die rechtswidrige Verhinderung einer bisher zulässigen und auch tatsächlich möglichen Nutzungsart einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Gewerbebetrieb darstellt (LM zu GG Art. 14 Ce Nr. 21).
- BGH, 20.12.1971 - III ZR 79/69
Enteignender Charakter einer Gewerbebeeinträchtigung infolge U-Bahn-Baus; …
Auszug aus BGH, 10.01.1972 - III ZR 139/70
Entgangene oder geminderte - nicht aber erhoffte - Einnahmen geben nach der festen Rechtsprechung des Senats (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 20. Dezember 1971 - III ZR 79/69 - Frankfurter U-Bahn; Pagendarm, WM 19?8, 1350, 1354;… WM Sonderbeilage Nr. 5/1965, S. 6; WM 1972, 2, 6;… vgl. ferner Festschrift für Otto Riese, S. 343 mit Entscheidungsnachweisen) in der Regel die Grundlage für die richtige Bemessung nur bei einem vorübergehenden Eingriff, während bei einem dauernden Eingriff in den Gewerbebetrieb regelmäßig auf die Werteinbuße abzustellen ist, die der Betrieb als solcher durch den Eingriff erleidet.
- BGH, 25.04.1960 - III ZR 55/59
fahrendes Kaufhaus - Enteignungsgleicher Eingriff, Enteignungsschwelle
Auszug aus BGH, 10.01.1972 - III ZR 139/70
Daran fehlt es i.d.R., wenn die Behörde lediglich untätig bleibt und ihr allenfalls die Nichterfüllung eins: öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Last gelegt werden kann (BGHZ 32, 208, 211; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1970 - III ZR 132/67, WM 1970, 1484). - BGH, 26.10.1970 - III ZR 132/67
Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff wegen der säumigen Bearbeitung eines …
Auszug aus BGH, 10.01.1972 - III ZR 139/70
Daran fehlt es i.d.R., wenn die Behörde lediglich untätig bleibt und ihr allenfalls die Nichterfüllung eins: öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Last gelegt werden kann (BGHZ 32, 208, 211; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1970 - III ZR 132/67, WM 1970, 1484). - BGH, 21.12.1959 - III ZR 137/58
Auszug aus BGH, 10.01.1972 - III ZR 139/70
Die Revision irrt in ihrer Ansicht, der Kläger habe kraft der Sozialbindung seines Eigentums eine solche Bausperre für drei Jahre (vgl. BGHZ 30, 338, 348) oder für vier Jahre (§ 18 BBauG) entschädigungslos hinnehmen müssen; denn für die faktische Bausperre, die sich als ein (rechtswidriger) enteignungsgleicher Eingriff darstellt, gilt eine solche zeitliche Duldungspflicht nicht (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 137/58, MDR 1960, 384 und WM 1960, 463;… vgl. Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 2. Aufl., S. 41). - BGH, 28.05.1962 - III ZR 33/60
Auszug aus BGH, 10.01.1972 - III ZR 139/70
Das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1962 - III ZR 33/60, WM 1962, 1008, 1012 hat dies dahin erläutert, es müsse dem Grundstück schon eine produktive Aufgabe im Gewerbebetrieb zugewiesen sein.
- BGH, 15.12.2016 - III ZR 387/14
Kein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch aus Amtshaftung oder …
Aus diesem Grund ist das Rechtsmittelgericht gehalten, den weiteren (abgelehnten) Klagegrund von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 10. Januar 1972 - III ZR 139/70, WM 1972, 371, 372). - BGH, 28.06.1984 - III ZR 35/83
Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde im Planaufstellungsverfahren; …
Indes greift die Unterbindung notwendiger Erneuerungsmaßnahmen, um den Betrieb in seinem bisherigen Umfang fortführen zu können, in die geschützte Rechtsposition ein (Senatsurteile BGHZ 34, 188, 190, vom 29. Mai 1972 - III ZR 119/70 = LM Art. 14 [Cc] GG Nr. 34 und vom 10. Januar 1972 - III ZR 139/70 = WM 19729 371, 372;… Kreft, aaO., Rdn. 67 vor § 839;… Papier, aaO.). - BGH, 18.09.1986 - III ZR 83/85
Umfang der Entschädigung eines Gestein abbauenden Betriebes
Es muß also im Betrieb schon eine produktive Aufgabe haben, so daß die hoheitliche Maßnahme einen "im Betrieb bereits wirkenden Wert« nachteilig betrifft (Senatsurteile BGHZ 30, 338, 356 f. [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] , vom 31. Januar 1972 - III ZR 133/69 = NJW 1972, 758, 759, vom 5. Juli 1979 - III ZR 64/78 = LM Nr. 3 zu § 31 WasserhaushaltsG , und vom 10. Januar 1972 - III ZR 139/70 = DVBl 1973, 137, 138 [BGH 10.01.1972 - III ZR 139/70] = WM 1972, 371, 372).
- BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76
Zeitlicher Umfang der entschädigungslosen Duldung von Veränderungssperren
Der Betroffene braucht den in einer rechtswidrigen faktischen Bausperre liegenden enteignungsgleichen Eingriff grundsätzlich nicht auf Zeit entschädigungslos hinzunehmen (Senatsurteil WM 1972, 371 = DVBl. 1973, 137). - BGH, 05.12.1985 - III ZR 154/84
Amtshaftung und enteignungsgleicher Eingriff wegen Untersagung des Abbaus von …
Soweit die Klägerin noch keine Lavaausbeuterechte an fremden Grundstücken besaß, war dieses Gelände noch nicht in den Betrieb als produktiv wirkender Bestandteil miteinbezogen und kann daher nicht dem als Eigentum geschützten Bestand des Betriebs zugerechnet werden (Senatsurteile vom 10. Januar 1972 - III ZR 139/70 = DVBl. 1973 f und vom 31. Januar 1972 - III ZR 133/69 = NJW 1972, 758 f;… Kreft, in: BGB -RGRK aaO vor § 839 Rn. 68 m.w.Nachw.;… Krohn/Löwisch aaO Rn. 153).d) Als Eingriffsobjekt kommen im Streitfall auch das Grundeigentum und die (schon erlangten) Ausbeuterechte der Klägerin in Betracht (Senatsurteile vom 10. Januar 1972 aaO und vom 8. Juni 1972 - III ZR 178/69 = NJW 1972, 1666; vgl. auch Senatsurteil vom 2. Februar 1984 - III ZR 170/82 = WM 1984, 823).
- BGH, 29.05.1972 - III ZR 119/70
Genehmigung zum Betrieb des Automaten "Bingo Royal" - Rechtswidrige Vorenthaltung …
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt allerdings die hoheitliche Einwirkung auf eine gewerblich nutzbare Sache erst dann eine Einwirkung auf den Gewerbebetrieb dar, wenn diese Sache im Betrieb schon eine "produktive Aufgabe" hat, wenn die hoheitliche Maßnahme also einen "im Betrieb bereits wirkenden Wert" nachteilig beeinflußt (Urteile des Senats vom 10. Januar 1972 - III ZR 139/70 = WM 1972, 371 und vom 31. Januar 1972 - III ZR 133/69 = NJW 1972, 758, jeweils mit weiteren Nachweisen).Ein Eingriff in das geschützte Recht auf Fortsetzung des Betriebes auf Grund der schon getroffenen betrieblichen Veranstaltung (vgl. BGHZ 34, 188, 190) [BGH 23.01.1961 - III ZR 8/60] ist andererseits vom Senat bejaht worden, wenn der Betriebsinhaber durch hoheitliche Einwirkung gehindert wurde, notwendige Erneuerungsmaßnahmen durchzuführen, um das Gewerbe in dem bisherigen Umfang fortzuführen (…BGHZ a.a.O.; BGH WM 1972, 371).
- LG Bonn, 15.03.1991 - 1 O 359/90 Hier gilt jedoch zusätzlich: Ebenso, wie der entschädigungspflichtige Eingriff den Betrieb stets nur in seiner bereits vorhandenen konkreten Situation treffen kann (BGH in WM 1972, 371 ff., 372), ist Entschädigung grundsätzlich nur-für das zu leisten, was im Augenblick des Zugriffs vorhanden ist und genommen wird, also nur für den substanzwert im Augenblick der Entziehung (BGHZ 57, 359 ff., 368).
- BGH, 18.10.1979 - III ZR 68/77
Anspruch auf Entschädigung aufgrund der Versagung der Bauerlaubnis - …
Ferner wird das Berufungsgericht die - bisher nur angeschnittene - Frage entscheiden müssen, ob im Streitfall ein entschädigungspflichtiger Eingriff in die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vorliegt oder lediglich eine geplante Erweiterung des Betriebes über die bisherigen räumlichen Grenzen und betrieblichen Funktionen hinaus verhindert wurde, was keinen Entschädigungsanspruch ausgelöst hätte (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1972 - III ZR 139/70 = WM 1972, 371, 372 m.w.Nachw.;… s. ferner Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung, 1978, S. 188/9). - BGH, 08.06.1972 - III ZR 178/69
Entschädigung wegen eines Planungsschadens - Entschädigung wegen Behinderung …
Nach der festen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 30, 338, 356 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] ; 34, 188, 190 [BGH 23.01.1961 - III ZR 8/60] ; Urteil vom 10. Januar 1972 - III ZR 139/70 = WM 1972, 371) hat der Eigentumsschutz hinsichtlich des Gewerbebetriebes allerdings lediglich das Recht auf Fortsetzung des Betriebes auf Grund der schon getroffenen, vorhandenen und ausgeübten betrieblichen Veranstaltungen zum Gegenstand; es muß sich, wenn ein entschädigungs pflichtiger Eingriff gegeben sein soll, um einen Eingriff in bereits vorhandene konkrete, im Rahmen des Betriebes wirkende Werte handeln.
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