Rechtsprechung
| BGH, 11.01.2024 - III ZR 15/23 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines umgefallenen Straßenschildes; Passivlegitimation des Verwaltungshelfers
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 34 S 1 GG, § 839 BGB, § 45 Abs 2 StVO, § 45 Abs 5 StVO, § 45 Abs 6 StVO
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines umgefallenen Straßenschildes; Passivlegitimation des Verwaltungshelfers - IWW
§ 823 Abs. 1 BGB, § ... 839 BGB, Art. 34 GG, § 45 StVO, § 45 Abs. 2 Satz 1 und 4 StVO, § 45 Abs. 2 StVO, Art. 34 Satz 1 GG, §§ 823 ff BGB, § 41 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes, Art. 103 Abs. 1 GG, § 39 Abs. 2 Satz 3 StVO
- Wolters Kluwer
Einordnung von Mitarbeitern eines privaten Unternehmens als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne bei Aufstellung von Verkehrsschildern durch diese; Ausschluss ihrer persönlichen Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVO § 45 Abs. 2 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 S. 1
Einordnung von Mitarbeitern eines privaten Unternehmens als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne bei Aufstellung von Verkehrsschildern durch diese; Ausschluss ihrer persönlichen Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten ... - datenbank.nwb.de
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines umgefallenen Straßenschildes; Passivlegitimation des Verwaltungshelfers
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Umleitung wegen Baustelle: Wer haftet für umgefallenes Verkehrsschild?
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Haftung nach Anbringen von Verkehrszeichen durch privates Unternehmen
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Schaden durch umgekipptes Verkehrsschild - Keine persönliche Haftung des Mitarbeiters eines privaten Unternehmens
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Mitarbeiter eines privaten Unternehmens als Verwaltungshelfer als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne bei Aufstellung von Verkehrsschildern
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Umleitung wegen Baustelle: Wer haftet für umgefallenes Verkehrsschild? (IBR 2024, 237)
Verfahrensgang
- AG Kassel, 10.08.2021 - 420 C 4096/20
- LG Kassel, 03.11.2022 - 1 S 229/21
- BGH, 11.01.2024 - III ZR 15/23
Papierfundstellen
- MDR 2024, 367
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.06.2019 - III ZR 124/18
Handeln der Mitarbeiter eines privaten Unternehmens als Verwaltungshelfer und …
Auszug aus BGH, 11.01.2024 - III ZR 15/23
17 Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 124/18, VersR 2019, 1145).Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2019 (III ZR 124/18, VersR 2019, 1145) könne nicht gefolgert werden, dass nur das Aufstellen von verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen eine hoheitliche Aufgabe darstelle.
Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Fall scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (st. Rspr.;… vgl. nur Senat, Urteile vom 13. April 2023 - III ZR 215/21, BGHZ 237, 30 Rn. 21 und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 10; jew. mwN).
Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (…Senat, Urteile vom 13. April 2023 aaO Rn. 23 und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18; jew. mwN).
Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (…Senat, Urteile vom 13. April 2023 aaO Rn. 24 und vom 6. Juni 2019 aaO; jew. mwN).
Rn. 13 Da die auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage beruhende Heranziehung privater Unternehmer zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eine Vielzahl von Fallgestaltungen umfasst, die sich sowohl durch den Charakter der jeweils wahrgenommenen Aufgabe als auch durch die unterschiedliche Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe sowie durch den Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis unterscheiden, ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, der ein "bewegliches Beurteilungsraster" zugrunde liegt: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt - was vor allem in der Eingriffsverwaltung der Fall ist -, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, den Handelnden als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (…Senat, Urteile vom 13. April 2023 aaO Rn. 25 und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18 und 26; jew. mwN).
Rn. 16 (1) Die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen (§ 45 StVO) ist eine hoheitliche Aufgabe (Senat, Urteil vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 13 mwN).
Wird etwa zur Durchführung von Straßenbauarbeiten von der Straßenbaubehörde gemäß § 45 Abs. 2 StVO eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, so ist nicht nur die Aufstellung des entsprechenden Verkehrsschildes (Zeichen 274) sehr eng mit der getroffenen Verkehrsregelung als Maßnahme der Eingriffsverwaltung verbunden, bei der der hoheitliche Charakter im Vordergrund steht (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 20), sondern auch die Aufstellung des Verkehrsschildes (Zeichen 278), mit dem das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung angezeigt wird.
- BGH, 13.04.2023 - III ZR 215/21
Haftung eines Tief- und Straßenbauunternehmens für Schäden an erdverlegtem …
Auszug aus BGH, 11.01.2024 - III ZR 15/23
Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Fall scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 13. April 2023 - III ZR 215/21, BGHZ 237, 30 Rn. 21 …und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 10; jew. mwN).Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (Senat, Urteile vom 13. April 2023 aaO Rn. 23 …und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18; jew. mwN).
Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (Senat, Urteile vom 13. April 2023 aaO Rn. 24 …und vom 6. Juni 2019 aaO; jew. mwN).
Rn. 13 Da die auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage beruhende Heranziehung privater Unternehmer zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eine Vielzahl von Fallgestaltungen umfasst, die sich sowohl durch den Charakter der jeweils wahrgenommenen Aufgabe als auch durch die unterschiedliche Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe sowie durch den Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis unterscheiden, ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, der ein "bewegliches Beurteilungsraster" zugrunde liegt: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt - was vor allem in der Eingriffsverwaltung der Fall ist -, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, den Handelnden als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (Senat, Urteile vom 13. April 2023 aaO Rn. 25 …und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18 und 26; jew. mwN).
- BGH, 27.08.2020 - III ZR 105/19
Amtspflichtverletzung eines Notars: Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung …
Auszug aus BGH, 11.01.2024 - III ZR 15/23
Solche Umstände liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr.; zB Senat, Beschluss vom 27. August 2020 - III ZR 105/19, juris Rn. 8 mwN).
- BGH, 09.10.2025 - III ZR 180/24
Amts- und nicht Privathaftung für etwaige Impfschäden nach einer bis zum 7. April …
Die persönliche Haftung des Bediensteten ist in diesem Fall ausgeschlossen (st. Rspr.: zB Senat, Urteile vom 11. Januar 2024 - III ZR 15/23, VersR 2024, 576 Rn. 9 …und vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05, VersR 2006, 1684 Rn. 6; BGH…, Urteil vom 30. Juli 2024 - VI ZR 115/22, VersR 2024, 1614 Rn. 10).Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (zB Senat, Urteile vom 11. Januar 2024 aaO Rn. 11 …und vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08, BGHZ 181, 65 Rn. 10;… BGH aaO).
Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe bestehen, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes "Werkzeug" oder "Erfüllungsgehilfe" des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss (Senat, Urteile vom 11. Januar 2024 aaO Rn. 12 …und vom 13. April 2023 - III ZR 215/21, BGHZ 237, 30 Rn. 24; jew. mwN).
Es ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, der ein "bewegliches Beurteilungsraster" zugrunde liegt: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, den Handelnden als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (vgl. Senat, Urteile vom 11. Januar 2024 aaO Rn. 13 …und vom 13. April 2023 aaO Rn. 25; jew. mwN).
- OLG Celle, 05.02.2025 - 14 U 85/24
Amtshaftung durch Haftungsüberleitung wegen Verletzung einer …
In diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (BGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - III ZR 15/23, Rn. 9;… Urteil vom 9.10.2014 - III ZR 68/14, Rn. 8; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 01.12.2017 - 7 U 97/16, Rn. 9; OLG Hamm…, Urteil vom 6. April 2022 - I-11 U 77/21, Rn. 7, alle juris).Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (BGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - III ZR 15/23, Rn. 11, juris).
Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich die öffentliche Hand der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - III ZR 15/23, Rn. 12;… Urteil vom 06.06.2019 - III ZR 124/18, Rn. 18; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 01.12.2017 - 7 U 97/16, Rn. 10; OLG Hamm…, Urteil vom 29.07.2015 - 11 U 32/14, Rn. 15; OLG Hamm…, Urteil vom 30.03.2011 - 11 U 221/10, Rn. 19 ff. mwN; OLG Hamm…, Urteil vom 6. April 2022 - I-11 U 77/21, Rn. 8, alle zitiert nach juris).
Auch die tatsächliche Umsetzung der Verkehrsregelung durch die Anbringung der Verkehrszeichen stellt eine hoheitliche Aufgabe dar (BGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - III ZR 15/23, Rn. 17, juris).
- OLG Celle, 08.01.2025 - 14 U 49/24
Amtshaftung; Haftungsüberleitung; Bauarbeiten; Daseinsvorsorge; …
In diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (BGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - III ZR 15/23, Rn. 9;… Urteil vom 9.10.2014 - III ZR 68/14, Rn. 8; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 01.12.2017 - 7 U 97/16, Rn. 9; OLG Hamm…, Urteil vom 6. April 2022 - I-11 U 77/21, Rn. 7, alle juris).Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (BGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - III ZR 15/23, Rn. 11, juris).
Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich die öffentliche Hand der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - III ZR 15/23, Rn. 12;… Urteil vom 06.06.2019 - III ZR 124/18, Rn. 18; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 01.12.2017 - 7 U 97/16, Rn. 10; OLG Hamm…, Urteil vom 29.07.2015 - 11 U 32/14, Rn. 15; OLG Hamm…, Urteil vom 30.03.2011 - 11 U 221/10, Rn. 19 ff. mwN; OLG Hamm…, Urteil vom 6. April 2022 - I-11 U 77/21, Rn. 8, alle zitiert nach juris).
- OLG Brandenburg, 26.08.2024 - 2 U 26/23 Eine einheitliche Verkehrsregelung ist demnach insgesamt hoheitlich geprägt, wenn in deren Vordergrund Ge- und Verbote stehen, auch soweit in diesem Zusammenhang getroffene Verkehrsregelungen und die sie umsetzenden Verkehrszeichen selbst kein Ge- oder Verbot enthalten (BGH, Urteil vom 11.01.2024 - III ZR 15/23, r+s 2024, 324, Rn. 20).
Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (BGH, Urteil vom 11.01.2024 - III ZR 15/23, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).
Da die auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage beruhende Heranziehung privater Unternehmer zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eine Vielzahl von Fallgestaltungen umfasst, die sich sowohl durch den Charakter der jeweils wahrgenommenen Aufgabe als auch durch die unterschiedliche Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe sowie durch den Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis unterscheiden, ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, der ein "bewegliches Beurteilungsraster" zugrunde liegt: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt - was vor allem in der Eingriffsverwaltung der Fall ist -, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, den Handelnden als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (BGH, Urteil vom 11.01.2024 - III ZR 15/23, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.).
- OLG Brandenburg, 16.12.2024 - 2 U 30/24
Haftung der Gemeinde gegenüber einem Geschädigten wegen der Verletzung einer …
Die Streithelferin der Beklagte hat die so verstandene Verkehrssicherungspflicht der Beklagten als ihre Verwaltungshelferin bei der Aufgabe der Verkehrssicherung durch Verkehrsregelung (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2024 - 2 U 26/23; BGH, Urteil vom 11. Januar 2024 - III ZR 15/23, r+s 2024, 324; Urteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 124/18 -, NJW-RR 2019, 1163; siehe auch König ebd. - BGH, 15.01.2026 - III ZR 88/25
Inanspruchnahme von Ärzten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach …
Stellt sich ihr Handeln als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar, ist ihre persönliche Haftung gegenüber dem Geschädigten ausgeschlossen (st. Rspr.: zB Senat, Urteile vom 11. Januar 2024 - III ZR 15/23, VersR 2024, 576 Rn. 9 …und vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05, VersR 2006, 1684 Rn. 6; BGH…, Urteil vom 30. Juli 2024 - VI ZR 115/22, VersR 2024, 1614 Rn. 10). - OLG Hamm, 11.10.2023 - 7 U 51/22
Haftungsübergang; Verwaltungshelfer; Straßenbauunternehmen; …
Lediglich soweit die Beklagte als Verwaltungshelferin tätig geworden ist, erfolgt ein Haftungsübergang auf den Staat gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG (BGH Urt. v. 11.1.2024 - III ZR 15/23, r+s 2024, 324; BGH…, Urteil vom 13.04.2023 - III ZR 215/21, r+s 2023, 729 Rn. 21; BGH…, Urteil vom 06.06.2019 - III ZR 124/18, NJW-RR 2019, 1163 Rn. 10). - OLG Brandenburg, 12.08.2025 - 2 U 36/23 Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (BGH, Urteil vom 11.01.2024 - III ZR 15/23, NVwZ-RR 2024, 438, Rn. 11 m.w.N.).
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