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Rechtsprechung
   BGH, 24.02.1958 - III ZR 152/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,2204
BGH, 24.02.1958 - III ZR 152/56 (https://dejure.org/1958,2204)
BGH, Entscheidung vom 24.02.1958 - III ZR 152/56 (https://dejure.org/1958,2204)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1958 - III ZR 152/56 (https://dejure.org/1958,2204)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.03.1955 - III ZR 24/54

    Vorbereitende Baupläne keine Enteignung

    Auszug aus BGH, 24.02.1958 - III ZR 152/56
    Rn. 9 In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht das Landgericht davon aus, daß Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen nur verlangt werden kann, wenn das Verhalten einer Behörde in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Wirkung für den betroffenen Eigentümer zu Vermögenseinbußen führte die für den Eigentümer unter Verletzung des Gleichheitssatzes ein besonderes Opfer darstellen; ferner daß unter dem "Verhalten" einer Behörde nur ein solches zu verstehen ist, das entweder unmittelbar in das Eigentum eingreift oder die Nutzung und Verwertung des Eigentums rechtswidrig behindert (BGHZ 6, 270, 291; 17, 96, 101/102 = LM Nr. 41 zu Art. 14 GG mit Anm.).

    Wenn auch der Bundesgerichtshof in BGHZ 17, 96 eine rechtliche Hinderung des Eigentümers in der Nutzung und Verwertung hinsichtlich eines vorhandenen Bauwerks durch die nur "vorbereitenden Baupläne" verneint habe, so gelte dies nicht für unbebaute oder ehemals bebaut gewesene Grundstücke, die wiederaufgebaut werden sollen.

    Rn. 18 Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10. Dezember 1957 in der Sache Berlin./. M. - III ZR 160/56 - S. 6/7 im Anschluß an seine Entscheidung in BGHZ 17, 96 bereits ausgeführt hat, kann die erstmalige Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans allein, auch soweit er sich auf unbebaute oder ehemals bebaut gewesene Grundstücke bezieht, noch nicht als Enteignungstatbestand gewertet werden.

  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 58/53

    Enteignungscharakter von Bausperren

    Auszug aus BGH, 24.02.1958 - III ZR 152/56
    Ein Anhaltspunkt dafür, daß diese Beschränkungen durch Gesichtspunkte beeinflußt wären, die gesamtstädtische oder überörtliche Belange beträfen (BGHZ 15, 268, 284-286), bestehe nicht.

    Rn. 22 Ohne daß es bei dieser Sach- und Rechtslage auf die Hauptrüge der Revision, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die den Klägern auferlegten Beschränkungen seien nicht durch Gesichtspunkte beeinflußt, die gesamtstädtische oder überörtliche Belange beträfen, und auf eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des V. Zivilsenats in BGHZ 15, 268 ankommt, muß deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

  • BGH, 10.12.1957 - III ZR 160/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.02.1958 - III ZR 152/56
    Rn. 18 Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10. Dezember 1957 in der Sache Berlin./. M. - III ZR 160/56 - S. 6/7 im Anschluß an seine Entscheidung in BGHZ 17, 96 bereits ausgeführt hat, kann die erstmalige Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans allein, auch soweit er sich auf unbebaute oder ehemals bebaut gewesene Grundstücke bezieht, noch nicht als Enteignungstatbestand gewertet werden.

    Nach der Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird (vgl. die nähere Begründung in dem bereits zitierten Urteil v. 10. Dezember 1957 - III ZR 160/56 -), kommt es für die Abgrenzung der entschädigungslosen Eigentumsbeschränkung von der entschädigungspflichtigen Enteignung darauf an, ob der Bebauungsplan nur für die Zukunft eine bisher nicht verwirklichte bestimmte Verwendungsart untersagt, die in Anbetracht der Lage dieses Grundstücks (Situationsgebundenheit) bei einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ohnehin nicht ins Auge gefaßt wird, die also die Dispositionsfreiheit des Eigentümers nicht eigentlich beschränkt, oder ob er alle oder eine der verschiedenen möglichen wirtschaftlich vernünftigen Verwendungen, zu denen sich das Grundstück nach seiner örtlichen Belegenheit eignet oder bisher schon herangezogen war, beeinträchtigt oder unmöglich macht.

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 24.02.1958 - III ZR 152/56
    Rn. 9 In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht das Landgericht davon aus, daß Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen nur verlangt werden kann, wenn das Verhalten einer Behörde in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Wirkung für den betroffenen Eigentümer zu Vermögenseinbußen führte die für den Eigentümer unter Verletzung des Gleichheitssatzes ein besonderes Opfer darstellen; ferner daß unter dem "Verhalten" einer Behörde nur ein solches zu verstehen ist, das entweder unmittelbar in das Eigentum eingreift oder die Nutzung und Verwertung des Eigentums rechtswidrig behindert (BGHZ 6, 270, 291; 17, 96, 101/102 = LM Nr. 41 zu Art. 14 GG mit Anm.).
  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    In den Urteilen vom 10. Dezember 1957 III ZR 160/56 (LM Nr. 71 zu Art. 14 GG = Umklassifizierungsurteil) und vom 24. Februar 1958 III ZR 152/56 S. 12 (S-Bahnurteil) hat er eine Eigentumsbegrenzung verneint und eine Enteignung bejahte weil nach der früheren Nutzungsart die angeordnete Beschränkung der Nutzbarkeit nicht mehr der auf diesem Grundbesitz ruhenden Pflichtigkeit entsprach.

    Deshalb hat der Senat bereits tatsächliche Maßnahmen, die praktisch die gleiche Wirkung wie eine Bausperre hatten, als Bausperre angesehen (Urteil vom 10. Dezember 1957, III ZR 160/56 = LM Nr. 71 zu Art. 14 GG = Umklassifizierungsurteil; vom 24. Februar 1958, III ZR 152/56 S. 13/4 = S-Bahnurteil; Urteil vom 25. Juni 1959 - III ZR 114/57 - = Hamburger Mühlenurteil).

    Deshalb kommt als aus Bauverboten herrührender Schaden in der Regel zunächst nur eine Minderung des Bodenwertes in Betracht (Urteil vom 10. Dezember 1957 - III ZR 160/56 = LM Nr. 71 zu Art. 14 GG, Urteil vom 24. Februar 1958 - III ZR 152/56 S. 14; Urteil vom 30. Juni 1958 - III ZR 72/57 = WM 1958, 1371).

    Deshalb scheidet in der Regel eine Entschädigung wegen entgangener Nutzung erst künftig zu erbauender Häuser aus (Urteil vom 10. Dezember 1957 III ZR 160/56 = LM Nr. 71 zu Art. 14 GG, Urteil vom 24. Februar 1958 III ZR 152/56 S. 14; Urteil vom 30. Juni 1958 III ZR 72/57 = WM 1958, 1371); etwas anderes besagt auch das Frankfurter Barackenurteil (Urteil vom 24. April 1958 III ZR 222/56 = WM 1958, 1161) nicht, denn dort ist zur Bemessung der Höhe der Entschädigung, für die der Kläger allerdings auf die aus den Baracken und nicht aus dem Grundstück zu ziehende Nutzung abgestellt hatte, nichts gesagt.

  • BGH, 30.06.1958 - III ZR 72/57

    Rechtsmittel

    Ohne daß es einer Entscheidung bedarf, ob die Anträge des Klägers ordnungsmäßige Bauanträge waren, können die Bescheide der Beklagten aus den Jahren 1948 und 1949 und ihr späteres ablehnendes Verhalten jedenfalls in ihrer tatsächlichen Wirkung "Eingriffe" in die Dispositionsfreiheit des Klägers als Eigentümer des Grundstücks darstellen, die geeignet sind, eine Enteignungsentschädigung auszulösen, wenn die sonst erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. hierzu auch Urteile des Senats vom 10. Dezember 1957 - III ZR 160/56 - S. 12 in LM Nr. 71 zu Art. 14 GG und vom 24. Februar 1958 - III ZR 152/56 - S. 13, 14; ferner BGHZ 19, 1).

    Das hat der Senat wiederholt ausgesprochen (vgl. die bereits erwähnten Urteile vom 10. Dezember 1957 - III ZR 160/56 - in LM Nr. 71 zu Art. 14 GG und vom 24. Februar 1958 - III ZR 152/56 -).

  • BayObLG, 21.12.1987 - BReg. 1 Z 259/86

    Enteignungscharakter; Denkmalschutz; Abbruchgenehmigung; Eingerichteter und …

    Daher führt ein aus Bauverboten herrührender Nachteil nur zu einer Minderung des Bodenwerts (vgl. BGH Urteil vom 24.2.1958 - III ZR 152/56 S. 14, zitiert bei Pagendarm WPM 1958, 1350/1353).
  • BGH, 13.07.1967 - III ZR 11/65

    Klage auf Schadensersatz infolge Versagung einer Bauerlaubnis - Vorliegen einer …

    Februar 1958 - III ZR 152/56 = WM 1958, 847, 25. Juni 1959 - III ZR 220/57 - BGHZ 30, 338 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] , 9. Mai 1960 - III ZR 57/59 = LM GG Art. 14 Ce Nr. 25, 9.
  • BGH, 10.01.1972 - III ZR 61/68
    .es sich lediglich um Erwägungen über demnächst zu treffepde Einwirkungen, nicht aber schon um die Durchführung solcher Einwirkungen (BGH WM 1958, 35.9,-560; .pVJBl 1963, 625; BGHZ 1, 7, 96, 10Q ff; Urteil des Senats vom 24 .. Februar 1958 - III ZR 152/56 = WM 1958, 847; weitere Nachweise. In BäüR 1971 i S. 8? Fn lO; : vgl. auph BVerfG DVB1 1971, 74Q).
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