Rechtsprechung
| BGH, 23.03.1953 - III ZR 170/51 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.11.1951 - V ZR 89/50
Rechtsweg für Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz
Auszug aus BGH, 23.03.1953 - III ZR 170/51
Ein Prozeßhindernisse beseitigendes Gesetz ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. Stein-Jonas ZPO 17. Aufl. § 549 III A 1 d, Note 28 ebenda mit Nachweisen und BGHZ 4, 68, 273 hinsichtlich der Eröffnung des Rechtsweges für Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz). - RG, 21.03.1931 - IX 386/30
Zur Frage der Ausgleichung von Vorteilen, die im Laufe einer Zwangsvollstreckung …
Auszug aus BGH, 23.03.1953 - III ZR 170/51
Das Rechtsmittelgericht muß das "Urteil" dann aber aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen (vgl. RGZ 133, 221 und OGHBrZ in NJW 47/48, 421).
- BGH, 14.06.1954 - GSZ 3/54
Verkündung eines Urteils in einem den Parteien nicht bekannt gegebenen Termin
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts steht neben dem bereits erwähnten Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 346 [BGH 12.10.1953 - III ZR 379/52]) ein weiteres Urteil desselben Senats(Urteil vom 23. März 1953 - III ZR 170/51 -), in dem der Senat die Auffassung vertritt, daß ein Urteil in öffentlicher Sitzung verkündet werden müsse und daß ein Verstoß gegen diese zwingende Vorschrift das Urteil nicht im Rechtssinne zur Entstehung gelangen lasse. - BGH, 11.06.1954 - V ZR 20/53
Rechtsmittel
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 23. März 1953 (III ZR 170/51) die Vorschriften, nach denen ein auf Grund mündlicher Verhandlung ergehendes Urteil zu verkünden ist, seine Verkündung öffentlich zu erfolgen hat und im Protokoll festzustellen ist, ebenfalls als zwingend angesehen und sich dabei auf die angeführte Entscheidung des Reichsgerichts vom 10. Juli 1931 bezogen. - BGH, 12.10.1953 - III ZR 379/52
Vorzeitige Urteilsverkündung
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23. März 1953 - III ZR 170/51 - die Vorschriften, daß ein auf Grund mündlicher Verhandlung ergehendes Urteil zu verkünden ist, daß die Verkündung Öffentlich zu erfolgen hat, daß die Verkündung und die Öffentlichkeit der Verkündung durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen sind (§ 310 Abs. 1 ZPO, § 173 GVG, § 160 Abs. 2 Nr. 6, § 159 Abs. 2 Nr. 5 ZPO) als zwingende Formvorschriften angesehen, deren Verletzung das Urteil nicht zur Entstehung gelangen lasse und durch Rügeverzicht nicht geheilt werden könne.
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