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| BGH, 21.06.1951 - III ZR 177/50 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVO § 1 § 9 Abs. 2
Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein liegengebliebenes Fahrzeug - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.01.1951 - III ZR 158/50
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Auszug aus BGH, 21.06.1951 - III ZR 177/50
Der Senat hat in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 11. Januar 1951 - III ZR 158/50 - ausgeführt, die Erfahrung lehre, dass ein unbeleuchtetes Hindernis nicht selten sei. - RG, 10.06.1926 - IV 671/25
Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge
Auszug aus BGH, 21.06.1951 - III ZR 177/50
Das Misslingen der Aufklärung ist nach beiden Richtungen von dem Beklagten zu vertreten (RGZ 114, 73 [77]; VAE 1938, 358 Nr. 510).
- BGH, 02.10.1952 - 3 StR 389/52
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Sie beruft sich dabei auf das Urteil des 3. Zivilsenats vom 21. Juni 1951 (III ZR 177/50). - BGH, 26.03.1956 - VI ZR 242/54
Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein am Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug …
Bei einem ähnlichen Zusammenstoß auf einer Bundesstraße hat zwar der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß es zu weit gehe, eine zusätzliche Warnung des Verkehrs durch gesondert aufgestellte rote Warnlampen zu verlangen, wenn der Kraftwagen auf der rechten Fahrbahnseite abgestellt und mit gut sichtbaren Schlußlichtern verschen sei (DAR 1951, 190). - BGH, 23.10.1956 - VI ZR 167/55
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Das Berufungsgericht hätte bei der gegebenen Sachlage deshalb dazu Stellung nehmen müssen, ob die Fahrgeschwindigkeit des Klägers den ihm nach § 9 StVO obliegenden Pflichten entsprach (vgl. BGHSt 2, 188 [189]; BGH VRS 3, 247 [250]; 3, 405 [407]; 4, 271 [272]; 4, 569; 6, 296 [297]).
- BGH, 07.12.1955 - VI ZR 217/54
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Zu Unrecht folgert das Berufungsgericht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 1951 - III ZR 177/50 = LM Nr. 3 zu § 9 StVO, eine Pflicht, Warnposten aufzustellen bestehe nicht. - BGH, 16.04.1955 - VI ZR 71/54 Insbesondere ist schon mit Rücksicht auf Fußgänger, mit denen immer zu rechnen ist, zu fordern, daß der Kraftfahrer nicht in einen Raum fährt, in dem ihm innerhalb seiner Sichtmöglichkeit ein Anhalten nicht möglich ist (BGHSt 2, 188; BGH VRS 3, 247; 3, 405; 6, 87 = VR 54, 96; 6, 296; 7, 59).
- BGH, 20.04.1955 - VI ZR 27/54 In einem solchen Fall kann aber ein Anhalten des Fahrzeugs in der überschaubaren Strecke der Strasse zur Vermeidung eines Verkehrsunfalls erforderlich sein (RGSt 65, 135 [138]; 70, 48; BGHSt 2, 188; BGH VRS 3, 247; 3, 405; 6, 87 = VR 54, 96; VRS 6, 296; 7, 59).
- BGH, 16.12.1958 - VI ZR 270/57
- BGH, 22.04.1954 - 4 StR 11/54
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Welcher Art diese sind, spielt keine entscheidende Rolle (BGH VRS 3, 405 f.). - BGH, 03.02.1954 - VI ZR 72/52
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Alle Einzelregelungen der StVO sind zwar ein Ausfluß der allgemeinen Vorschrift des § 1. Dieser selbst hat aber gegenüber den einzelnen Bestimmungen nur subsidiären Charakter (BGH DAR 1951, 190). - BGH, 13.06.1958 - VI ZR 147/57
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Das gilt in besonderem Maße für unbeleuchtete Dorfstraßen, wo jederzeit mit unachtsamen Fußgängern und abgestellten unbeleuchteten Fahrzeugen gerechnet werden muß (BGHSt 1, 309; 2, 188; BGH VRS 3, 247; 3, 405; 6, 87; 6, 296; 12, 289; LM § 1 StVO Nr. 12). - BGH, 11.02.1953 - VI ZR 80/52
- BGH, 04.10.1951 - III ZR 111/50
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