Rechtsprechung
| BGH, 04.02.1957 - III ZR 181/55 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 23, 235
- NJW 1957, 633
- DVBl 1957, 546
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.12.1952 - III ZR 139/50
Aufopferungsanspruch des Anliegers
Auszug aus BGH, 04.02.1957 - III ZR 181/55
Diese Erwägungen stellten eine Fortbildung der bisherigen Rechtsprechung dar, nach der den durch eine Beschränkung des Gemeingebrauches betroffenen Anliegern dann ein Aufopferungsanspruch zugebilligt werde, wenn die Benutzbarkeit und die Verwertbarkeit ihrer Rechte, etwa eines Gewerbebetriebes, zwar nicht ausgeschlossen, aber erheblich beeinträchtigt seien (RGZ 145, 107; BGHZ 8, 273).Auf das Fortbestehen von Vorteilen, die sich aus einer bestimmten Verkehrs- oder Wohnlage auf Grund von Bebauungsplänen ergeben, hat der Grundstückseigentümer im allgemeinen kein Recht (vgl. BGHZ 8, 273).
- BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55
Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen …
Auszug aus BGH, 04.02.1957 - III ZR 181/55
Entschädigung ist dort zugebilligt worden, wo die Eigenart des eingerichteten Gewerbebetriebes gerade darin bestand, daß ihm seine Verkehrslage und der damit hergestellte innere Zusammenhang mit seiner unmittelbaren Umgebung so das Gepräge gab, daß diese besondere Situation und die durch sie begründeten wirtschaftlich bedeutsamen Beziehungen einen integrierenden Teil des "eingerichteten Gewerbebetriebes" bildeten, wo also die durch die Verwaltung herbeigeführte nachteilige Veränderung der Verkehrslage und Zerstörung der für den Betroffenen bedeutsamen Beziehungen zur unmittelbaren Umgebung einen Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb selbst darstellten (vgl. BGHZ 8, 274 und das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats III ZR 141/55 vom 28. Januar 1957). - RG, 13.07.1934 - VII 33/34
1. Kann im Gebiet des gemeinen Rechts der Straßenanlieger Entschädigung für …
Auszug aus BGH, 04.02.1957 - III ZR 181/55
Diese Erwägungen stellten eine Fortbildung der bisherigen Rechtsprechung dar, nach der den durch eine Beschränkung des Gemeingebrauches betroffenen Anliegern dann ein Aufopferungsanspruch zugebilligt werde, wenn die Benutzbarkeit und die Verwertbarkeit ihrer Rechte, etwa eines Gewerbebetriebes, zwar nicht ausgeschlossen, aber erheblich beeinträchtigt seien (RGZ 145, 107; BGHZ 8, 273).
- BGH, 29.05.1967 - III ZR 143/66
Anfahrtverschlechterung als Enteignung (Rheinuferstraße)
Ebenso sind nachteilige Folgen einer hoheitlichen Maßnahme für einen Gewerbetrieb unter dem Gesichtspunkt der Enteignung nicht entschädigungspflichtig, die sich auf bloße Chancen dieses Betriebes ungünstig auswirken, aber noch nicht in die Substanz des Betriebes, in konkrete Betriebsbestandteile auswirken (vgl. BGHZ 8, 273; 23, 157 [BGH 24.01.1957 - II ZR 208/55] ; 23, 235 [BGH 31.01.1957 - VII ZR 33/56] und 45, 150;… NJW 1960, 1995, Urt. v. 11. Juli 1963 - III ZR 26/62 = WM 1963, 1100;… Urt. v. 31. Januar 1963 - III ZR 88/62 = BGHWarn 1963 Nr. 28 = MDR 1963, 478). - BGH, 11.10.1973 - III ZR 159/71
Enteignung/Entschädigung
Darüber hinaus ist der Grundeigentümer nach Enteignungsrecht (nur) davor geschützt, daß sein Grundstück durch hoheitliche Maßnahmen nicht von Licht, Luft und Wasser abgeschnitten und dadurch in seiner wirtschaftlichen Nutzbarkeit beschränkt wird (BGHZ 23, 235, 239 = NJW 57, 633; RGZ 145, 107, 113; RG, Warn 1935 Nr. 132; für freien Zugang zur Straße auch: BGHZ 48, 58, 62, 63, 65, 68 = NJW 67, 1752; BGHZ 30, 241 = NJW 59, 1776; BGH, LM Nr. 22 zu Art. 14 (D) GG = NJW 59, 1916). - BGH, 18.09.1959 - III ZR 68/58
Auflösung der KPD
Wie der Senat im Urteil vom 4. Februar 1957 III ZR 181/55 = BGHZ 23, 235 dargelegt hat, hat nur derjenige einen Entschädigungsanspruch aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff, gegen dessen "Eigentum" (im Sinne des Enteignungsrechts) der Verwaltungsakt gerichtet ist.
- BGH, 08.01.1968 - III ZR 110/67
Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - …
Wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt, setzt die Enteignung einen "gezielten" Eingriff - wovon noch BGHZ 23, 235, 240 [BGH 04.02.1957 - III ZR 181/55] ausging - nicht voraus; nach heutiger Rechtsanschauung liegt das Wesen eines Eingriffs darin, daß von der Eigenart einer hoheitlichen Maßnahme unmittelbar Auswirkungen auf das Eigentum im enteignungsrechtlichen Sinne ausgehen (vgl. BGHZ 28, 310, 313 [BGH 10.11.1958 - III ZR 118/57]; 31, 1, 2 [BGH 19.09.1959 - III ZR 68/58]; 37, 44, 47 [BGH 15.03.1962 - III ZR 211/60]; 48, 58, 64 [BGH 29.05.1967 - III ZR 143/66]; LM zu GG Art. 14 D Nr. 42 und zu BLG § 77 Nr. 1). - BGH, 06.11.1964 - VI ZR 24/63
Schäden durch Kanalisationsarbeiten
Der BGH hat anfangs solche nicht gewollte, "zufällige" Beeinträchtigungen als Folgen eines hoheitlichen Eingriffs nicht für ausreichend gehalten; er hat das Vorliegen eines enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs vielmehr nur bejahen zu können geglaubt, wenn es sich um eine gewollte (gezielte) Beeinträchtigung eines Vermögenswerten Rechtsgutes handelte (vgl. BGHZ 12, 52 [57] und 23, 235 [240]). - BGH, 05.06.1959 - I ZR 40/58
Rechtsmittel
Tatsächlich treffe, so meint die Revision unter Hinweis auf BGHZ 23, 238 ff [BGH 04.02.1957 - III ZR 181/55] , die Beklagte die Beweislast dafür, daß sie das Erforderliche zur Erlangung der Genehmigung getan habe. - OLG Celle, 15.10.1960 - 3 U 12/60 Zur Frage des gezielten Eingriffs als Tatbestandsmerkmals für Enteignungseingriffe (vergleiche BGH Urteil vom 1957-02-04 III ZR 181/55 = BGHZ 23, 235).2.
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