Rechtsprechung
| BGH, 26.04.1990 - III ZR 182/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit - Umdeutung eines Unterlassungsgebot in ein Handlungsgebot
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 839 Abs. 2; ZPO §§ 887 888 890 926
Amtshaftung eines Richters wegen unzulässige Verhängung von Ordnungsmitteln - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 22.06.1988 - 15 O 179/87
- OLG Stuttgart, 24.05.1989 - 1 U 198/88
- BGH, 26.04.1990 - III ZR 182/89
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 18.04.2019 - III ZR 67/18
Entschädigung wegen Abschiebehaft
Ein Schuldvorwurf könne dem Richter in diesem Bereich nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (z.B. Senat, Beschlüsse vom 26. April 1990 - III ZR 182/89, Jurion RS 1990 Nr. 15083 Rn. 3 …und vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, BGHRZ Nr. 10710), was auf eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinauslaufe (Senat, Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02, BGHZ 155, 306, 310). - BGH, 19.12.1991 - III ZR 9/91
Endvermögen des Ehegatten - Versicherung an Eides Statt - Auskunft über das …
Eine weitere Eingrenzung der Haftung besteht bei richterlichen Entscheidungen außerhalb des sog. "Richterprivilegs" (§ 839 II "Richterprivilegs"ml;llen im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, ist der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Ein Schuldvorwurf kann dem Richter in diesem Bereich nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (Senat, Beschl. v. 26.4. 1990 - III ZR 182/89). - OLG Frankfurt, 29.03.2001 - 1 U 25/00
Amtspflichtverletzung durch richterliche Tätigkeit
Diese Einschränkung erfordert der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit (BGH NJW-RR 1992, 919; BGH, DAT-Zivil, Beschluß vom 26. April 1990 -- III ZR 182/92 [richtig: III ZR 182/89 - d. Red.] ).
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