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| BGH, 04.04.1955 - III ZR 187/53 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.05.1953 - III ZR 364/52
Rechtsweg für Beamtenansprüche
Auszug aus BGH, 04.04.1955 - III ZR 187/53
Das Berufungsgericht beruft sich zur Begründung dieser Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senates vom 18. Mai 1953 - III ZR 364/52 - (BGHZ 10, 30 ff). - BGH, 05.07.1954 - III ZR 30/53
Gesetz zu Art. 131 GrundG
Auszug aus BGH, 04.04.1955 - III ZR 187/53
Da der Kläger Ansprüche nur für die Zeit vom 16. Juli 1948, dem Zeitpunkt des Erlasses des Säuberungsbescheides, bis zum 28. Februar 1949, dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung, geltend macht, steht § 77 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG, dessen Rechtsgültigkeit die Revision nicht in Zweifel zieht und die sich auch für den vorliegenden Fall aus den grundsätzlichen Ausführungen des Senats in BGHZ 14, 138 ff [BGH 05.07.1954 - III ZR 30/53] ergibt, den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen entgegen, soweit dem Kläger nicht aufgrund einer "günstigeren landesgesetzlichen Regelung" Ansprüche nach § 63 Abs. 3 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG zustehen. - BGH, 27.09.1954 - III ZR 92/52
Art. 131 GrundG. Kriegsgefangene Beamte
Auszug aus BGH, 04.04.1955 - III ZR 187/53
Diese damals nicht zu entscheidende Frage hat der Senat in der Folgezeit in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 14, 325 [328/331]) dahin entschieden: Auch diejenigen Beamten, die zunächst ausgeschieden, bei Inkrafttreten des Grundgesetzes jedoch schon ihrer früheren Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet waren, werden, soweit es um die Regelung ihrer Rechtsverhältnisse aus der Zeit, während der sie ausgeschieden waren, geht, von Art. 131 GrundG mitumfasst. - BGH, 25.10.1954 - III ZR 381/52
Zurruhesetzung eines suspendierten Beamten
Auszug aus BGH, 04.04.1955 - III ZR 187/53
Dabei ist zu beachten, dass ein auf Anordnung der Militärregierung entlassener Beamter, der von seinem Dienstherrn vor Inkrafttreten des Grundgesetzes wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist und der danach als Ruhegehaltsempfänger nicht anders dasteht, als er bei Belassung im Dienst gestanden haben würde, von der Zurruhesetzung an "schon seiner früheren Rechtsstellung entsprechend" wiederverwendet ist (BGHZ 15, 126 ff); auch er gehört für die Zukunft nicht, wohl aber für die Zeit vor seiner Zurruhesetzung zu dem vom Gesetz zu Art. 131 GrundG erfassten Personenkreis.
- BGH, 22.10.1956 - III ZR 62/55
Rechtsmittel
Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß auch die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten, soweit sie sich aus dem G 131 herleiten oder in diesem Gesetz geregelt worden sind, der Vorbescheidsregelung des § 143 DBG unterliegen, soweit diese Regelung im Bereich des betreffenden Dienstherrn überhaupt Platz greift (vgl. z.B. Urteile des Senats vom 4. Dezember 1955 - III ZR 187/53 - vom 10. Oktober 1955 - III ZR 38/54 S 3 - vom 24. Oktober 1955 - III ZR 57/54 S 7 - vom 9. Januar 1956 - III ZR 195/54 S 4 und 197/54).
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