Rechtsprechung
| BGH, 14.10.1963 - III ZR 188/62 |
Schützenpanzer
Manöverschaden, enteignender Eingriff, kein Ausschluß durch § 77 BLG
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Art. 14 GG.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1964, 104
- MDR 1964, 34
- VersR 1964, 277
- DVBl 1964, 481
- DÖV 1964, 100
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.03.1962 - III ZR 211/60
Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen bei durch militärische …
Auszug aus BGH, 14.10.1963 - III ZR 188/62
fassung des Landgerichts sich angesichts des eindeutigen Wortlauts verbietet (vgl" BGHZ 37, 44, 45/6)" e) Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Ersatzpflicht für die von § 77 BIG nicht erfaßten Schäden - an Warenlager und Verdienstausfall - aus dem Gesichtspunkt des entoignungsglcichen Eingriffs zu bejahen sei, macht die Revision geltend, die Haftung für Manöverschüden sei in Bundcsleistungsgesotz abschließend geregelt, und deshalb sei für einen daneben bestehenden Anspruch aus ontoignungsgleiehern Eingriff kein Kaum mehr" Biese Auffassung, ist unzutreffend".Zwar enthät das Bundesleistungsgesetz eine ins einzelne gehende und abschließende Regelung der Ersatzpflicht für Manöverschäden in den von ihm erfaßten Schadenstetbestanden" Kinsichtlich dieser Schadenstatbestände hat das Bundcsleistungsgesotz mithin als "lex specialis" eine - insoweit die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Entcignungsrechts ausechließende - Sonderregelung getroffen" Es ergibt sich indes aus dem Gesetz kein ausreichen der Anhalt für die Annahme, daß damit bei Schadenstatbe standen, die von Bundesleistungsgesetz nicht erfaßt wer den, eine Ersatzpflicht aus anderweiten rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen sein sollte" Eine andere Auffassung nüßte zudem im Blick auf die in Art" 14 GG normierte Eigcntunsgarantie erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der gesetzlichen Regelung wachrufen" Dementsprechend ist der Senat auch in der bereits genannten Entscheidung in BGHZ 37, 44, 45 ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Ersatzpflicht für Schäden, die zwar durch militärische Übungen verursacht, aber im Bundcoleistungogecctc nicht besonders geregelt sind, nicht ausgeschlossen ist" Eine Ersatzpflicht der Beklagten aus den Gesichtspunkt des enteignungsgleichcn Eingriffs ist mit- 10 7.
- BGH, 05.06.1961 - III ZR 53/60
Dienststellen der Streitkräfte und deutsche Entscheidungszuständigkeit
Auszug aus BGH, 14.10.1963 - III ZR 188/62
Soweit etwa in der Auskunft der amerikanischen Dienststelle die Rechtsauffassung vertreten werden sollte, cs handele sich hier nicht um einen durch die Übung verursachten "Manöverschaden", ist das nicht von entscheidender Bedeutung, da die Rcchtoauffassung der amerikanischen Dienststelle die deutschen Gerichte nicht binden vrürde (vgl, BGHZ 35, 185 ff)<> Wenn im übrigen in der Auskunft zum Tatsächlichen gesagt ist, daß der Schaden zwar im Rahmen einer Übung, aber nicht durch die Übung als deren natürliche Folge, sondern durch ein Versagen von Vorrichtungen am Fahrzeug verursacht, worden sei (".".although caused in the course of a training exercise was not caused by the exercise as a natural consequence of sene, but rather by a mechanical failure of the vehicle"), so mag das richtig sein, ist aber nicht entscheidend. - BGH, 10.11.1958 - III ZR 118/57
Traktorunfall bei Heranziehung zu Spanndiensten
Auszug aus BGH, 14.10.1963 - III ZR 188/62
hie Voraussetzungen eines "enteignungsgleichen Eingriff sH hat das Berufungsgericht hier mit Recht bejaht«, haß es sich bei der militärischen Übung, die den Schaden dos Klägers verursacht hat, um eine hoheitliche Maßnahme gehandelt hat, steht außer Frage, hie Revision ist indes der Auffassung, daß es an einem "Eingriff11 im enteignungsrechtli-1 chcn Sinne fehle, da der Schaden lediglich bei Gelegenheit der Ausübung hoheitlicher Gewalt entstanden sei, aber kein "gewollter" Eingriff vorliege, has ist jedoch nicht richtig; vielmehr genügt es für die Annahme eines "Eingriffs", daß von der Eigenart einer hoheitlichen Maßnahme unmittelbar Auswirkungen auf das Eigentum im Sinne des Enteignungsrechts ausgehon (vgl, BGHZ 28, 310, 313 und 37? 44? 47 mit weiteren Ifachwcison)" haß in diesem Sinne durch die in Rede stehende Maßnahme (übungsmarsch der Panzerkolonne und dabei erfolgtes Ausschcrcn eines Panzers gegen die Gastwirtschaft) in das V/arcnlager und durch dessen Zerstörung sowie durch Zerstörung der Einrichtung des Lebensmittelgeschäfts und der Gastwirtschaft auch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers (und seiner Schwester) "eingegriffon" und den Betroffenen damit ein Sonderopfer abverlangt worden ist, kann ernstlich nicht in Zweifel gezogen werden. - BGH, 16.09.1963 - III ZR 7/63
Auszug aus BGH, 14.10.1963 - III ZR 188/62
Bach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet und muß zurückgewiesen v/erdeh" Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat dio Beklagte nach der Vorschrift des § 97 ZPO zu tragen" Wenn die sachlich- und verfahrensrechtlichen Vorschrift ten des am 1" Juli 1963 in Kraft getretenen Gesetzes zum Hato-ffruppenotatut vom 18«, August 1961 (BGBl II 1961, 1183; ff) auf den vorliegenden Sachverhalt auch noch nicht anzuwenden sind, so erscheint es dem Senat doch angebracht, den Bestimmungen der Art" 12, 25 dieses Gesetzes bereits jetzt w e n i g stens durch Erwähnung der Prozeßstandochaft der Beklagten in der Partoibozeichnung Rechnung zu tragen (vgl" Hrt" vom 16" September 1963 - III ZR 7/63) <>.
- BGH, 25.01.1971 - III ZR 208/68
Wasserrohrbruch - Enteignungsgleicher Eingriff, Unmittelbarkeit, § 836 BGB; …
Wenn der erkennende Senat in gefestigter Rechtsprechung für das Vorliegen eines derartigen "Eingriffs" in die Rechtsposition des Betroffenen auch nicht mehr fordert, daß es sich um eine gewollte (gezielte) Eigentumsbeeinträchtigung handeln müsse, so kann doch von einem einen Enteignungstatbestand verwirklichenden "Eingriff" nur dort gesprochen werden, wo von einer hoheitlichen Maßnahme unmittelbare - und nicht nur mittelbare - Auswirkungen auf das Eigentum des Betroffenen ausgehen (BGHZ 37, 44; NJW 1964, 104; LM Nr. 38 zu Art. 14 (Cf) GG u.a.m.).Das gleiche gilt für die in dieser Entscheidung genannten und oben bereits erwähnten Fälle des Inbrandsetzens von Holz auf einem Truppenübungsplatz durch Übungsschießen (BGHZ 37, 44) und der Beschädigung eines Gasthauses durch einen von der Fahrbahn abgekommenen Schützenpanzer (NJW 1964, 104 = DVBl 1964, 481).
- BGH, 08.11.1990 - III ZR 251/89
Beeinträchtigung in der Jagdausübung
Hinsichtlich dieser Tatbestände hat das Bundesleistungsgesetz eine Sonderregelung getroffen, die die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Enteignungsrechts ausschließt (Senatsurteile vom 14. Oktober 1963 - III ZR 188/62 = NJW 1964, 104; vom 19. März 1964 - III ZR 141/63 = VersR 1964, 660 und vom 26. Februar 1976 - III ZR 88/73 = VersR 1976, 757). - BGH, 28.02.1980 - III ZR 131/77
Fluglotsenstreik II - § 7 RBHaftG; Enteignungsgleicher Eingriff, eingerichteter …
Der vorausgesetzte unmittelbare Zusammenhang zwischen Maßnahme und Eingriffsfolge wird auch so umschrieben, daß das dem Einzelnen auferlegte Sonderopfer eine notwendige, aus der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme sich ergebende Folge darstellen muß (BGHZ 28, 310, 313; 37, 44, 47; Urteile vom 14. Oktober 1963 - III ZR 188/62 = NJW 1964, 104; vom 26. Februar 1976 - III ZR 88/73 = VersR 1976, 757 = MDR 1976, 826; Steffen, DRiZ 1967, 110, 111).Eine Beschränkung des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes auf die Fälle, in denen eine zum Wohl der Allgemeinheit vorgenommene hoheitliche Maßnahme gewissermaßen ungewollt "abgeleitet" und dadurch in Einzelfällen fremdes Eigentum beeinträchtigt (vgl. BGH NJW 1964, 104 und BGHZ 37, 44), wäre mit Art. 14 GG nicht zu vereinbaren.
- OLG Hamm, 02.02.2021 - 22 U 201/20
Enteignender Eingriff
Während er in frühen Entscheidungen dazu tendierte, mehr oder weniger zufällige Beschädigungen des Eigentums Dritter anlässlich hoheitlichen Tätigwerdens für die Annahme einer "Unmittelbarkeit" ausreichen zu lassen und sich dabei in die Nähe einer Gefährdungshaftung begeben hat (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1963 - III ZR 188/62 - Urteil vom 15. März 1962 - III ZR 211/60 -, BGHZ 37, 44-51, je bei juris), hat er in späteren Entscheidungen in einer Art "Rückorientierung zur Eingriffsfinalität" (…Aust/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung, 5. Auflage, Rn 214) verdeutlicht, dass die bloße Adäquanz nicht ausreiche. - BGH, 03.10.1978 - VI ZR 253/77
Beschädigung eines Weidezauns - Verlust von Vieh - Zurechnung - Dazwischentreten …
Indessen kann auf eine nähere Prüfung Jeden falls deshalb verzichtet werden, weil sich, wenn man dem nicht folgen wollte, das gleiche Ergebnis aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs ergeben würde (BGH Urteil vom 14. Oktober 1963 - III ZR 188/62 - LM BLG § 77 Nr. 1 m.w.Nachw.).Denn es kommt darauf an, ob das Schadensereignis auf das Manöver als Ursache im Rechtssinne zurückzuführen ist (so das erwähnte BGH-Urteil vom 14. Oktober 1963 aaO).
- BGH, 08.12.1988 - III ZR 193/87
Umfang des Manöverschadensersatzes bei Beschädigung einer Langlaufloipe von …
Diese Vorschrift ist neben § 77 BLG anwendbar, soweit die Ersatzpflicht für Schäden, die zwar durch Manöver verursacht sind, im Bundesleistungsgesetz nicht besonders geregelt ist (BGH Urteil vom 14. Oktober 1963 - III ZR 188/62 - NJW 1964, 104 ;… Bauch/Danckelmann/Kerst, Bundesleistungsgesetz , 2. Aufl., § 77 Anm. 1 b;… Rieger Stationierungsschadensrecht, Rn. 125 zu Art. 8 Abs. 5 a , b NTS S. 103). - BGH, 30.05.1983 - III ZR 195/81
Entschädigung für grenzüberschreitende Immissionen
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die Nachweise im Urteil vom 11. Juli 1968 - III ZR 33/66 - WM 1968, 1218, 1219) alle Ansprüche nach deutschem Enteignungsrecht - auch solche aus enteignungsgleichem Eingriff (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1963 - III ZR 188/62 = NJW 1964, 104) - nach Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts (NTS) ersatzfähig sind (…vgl. auch Palandt/Danckelmann 35. Aufl. Art. 8 Abs. 5 Anm. 7 d; Arndt VersR 1973, 481, 482). - BGH, 03.03.1994 - III ZR 182/92
Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs
Sonstige in Betracht kommende Haftungsinstitute (positive Vertragsverletzung der zwischen Standortverwaltung und Pächter getroffenen Quartiervereinbarung, die möglicherweise Schutzwirkung zugunsten des Eigentümers entfalten konnte; Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG); enteignungsgleicher Eingriff (vgl. zu dessen Verhältnis zu den Ansprüchen nach dem BLG: Senatsurteil vom 14. Oktober 1963 - III ZR 188/62 = LM BLG § 77 Nr. 1; Senatsurteil BGHZ 112, 392 [BGH 08.11.1990 - III ZR 251/89])), die, je nachdem ob die Anwendbarkeit der Entschädigungsregelungen des BLG bejaht oder verneint wird (s. oben 1.), neben diese oder an deren Stelle treten könnten, brauchen nicht im einzelnen erörtert zu werden. - BGH, 11.07.1968 - III ZR 33/66
Rechtliches Interesse für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage sei schon aus …
Denn die Rechtsprechung hat längst anerkannt - wie die Beklagte nicht leugnet -, daß auch darüberhinaus bei sonstigen Schäden, die im Verlaufe von Manövern und Truppenübungen aus dienstlichen Maßnahmen entstehen, alle Ansprüche nach deutschem Enteignungsrecht gegeben sind (…vgl. BGH Urt. v. 15. März 1962 - III ZR 211/60 = BGHZ 37, 44;… Urt. v. 11. Juli 1963 - III ZR 55/62 = BGH Warn 1963 Nr. 166; Urt. v. 14. Oktober 1963 - III ZR 188/62 = HJW 1964, 104 = BGH Warn 1963 Nr. 198 = VersR 1964, 277 [BGH 14.10.1963 - III ZR 188/62]). - BGH, 24.11.1977 - III ZR 153/75
Schadensersatz infolge Beeinträchtigung des Eigentums (eingerichteter und …
In diesem Fall hätte es sich um hoheitliche Einwirkungen der beklagten Bundesrepublik gehandelt (Senatsurteile BGHZ 42, 176, 180; 49, 267, 274; vom 14. Oktober 1963 - III ZR 188/62 = BGHWarn 1963 Nr. 198; vom 5. Mai 1975 - III ZR 51/73 = NJW 1975, 1321, insoweit in BGHZ 64, 201 nicht abgedruckt). - BGH, 06.11.1964 - VI ZR 24/63
Schäden durch Kanalisationsarbeiten
- BGH, 01.02.1979 - III ZR 81/78
Entschädigungspflichtiger Eingriff in das Eigentum infolge der Zerstörung eines …
- BGH, 19.03.1964 - III ZR 141/63
- BGH, 28.02.1966 - III ZR 183/64
Pfandanordnung als preisrechtliche und wettbewerbsrechtliche Norm und …
- BGH, 31.01.1966 - III ZR 179/65
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