Rechtsprechung
| BGH, 20.01.1958 - III ZR 195/57 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- BGH, 20.01.1958 - III ZR 195/57
- BGH, 01.12.1958 - III ZR 195/57
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.06.1953 - V ZR 42/53
Armenrechtsbewilligung mit Nachzahlungsanordnung
Auszug aus BGH, 20.01.1958 - III ZR 195/57
Diese Auffassung war auch subjektiv berechtigt, zumal die Ansicht des Bundesgerichtshofs darüber nicht einheitlich ist, ob einer Partei, die nur in der Lage ist, die Kosten in Raten zu zahlen, das Armenrecht zu versagen oder zu bewilligen ist (vgl. Beschlüsse vom 25. September 1951 - III ZR 250/51 und vom 30. Juni 1953 - V ZR 42/53 = LM Nr. 1 und 3 zu § 114 ZPO). - BGH, 28.06.1952 - II ZR 274/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.01.1958 - III ZR 195/57
Wird das Armenrecht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wegen mangelnder Armut abgelehnt, so müssen in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alle nicht unmittelbar aktenkundigen Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht werden, insbesondere daß der Antragsteller sich für arm halten konnte und wegen seiner subjektiv berechtigten Annahme an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war (Urteil vom 28. Juni 1952 - II ZR 274/51 = LM Nr. 4 zu § 236 ZPO). - BGH, 25.09.1951 - III ZR 250/51
Auszug aus BGH, 20.01.1958 - III ZR 195/57
Diese Auffassung war auch subjektiv berechtigt, zumal die Ansicht des Bundesgerichtshofs darüber nicht einheitlich ist, ob einer Partei, die nur in der Lage ist, die Kosten in Raten zu zahlen, das Armenrecht zu versagen oder zu bewilligen ist (vgl. Beschlüsse vom 25. September 1951 - III ZR 250/51 und vom 30. Juni 1953 - V ZR 42/53 = LM Nr. 1 und 3 zu § 114 ZPO).
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Rechtsprechung
| BGH, 01.12.1958 - III ZR 195/57 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 20.01.1958 - III ZR 195/57
- BGH, 01.12.1958 - III ZR 195/57
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57
Bausperre aus Planungsgründen
Bei ihm bilden die verschiedenen ausgleichspflichtigen Folgen des Eingriffs nur unselbständige Rechnungsposten, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, und zwar für Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff im Urteil vom 4. Februar 1957 - III ZR 153/55 S. 15, für Ansprüche aus Impfschäden, die geradeso wie die Enteignungsentschädigung ihre Grundlage in dem ein Sonderopfer auferlegenden Eingriff von hoher Hand haben, in BGHZ 22, 43 und für Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung vom Grundbesitz im Urteil vom 1. Dezember 1958 - III ZR 195/57 S. 6. - BGH, 18.05.1967 - III ZR 219/65
Enteignung eines Grundstücks - Anspruch auf Schadensersatz - Erhöhung einer …
Das Berufungsgericht hat dabei verkannt, daß die Enteignungsentschädigung, jedenfalls soweit, wie hier, der Substanzverlust in Rede steht, eine einheitliche ist und die einzelnen Posten für Grund und Boden, Aufwuchs und Aufbauten daher unselbständige Rechnungsfaktoren im Rahmen der als Einheit aufzufassenden Gesamtentschädigung darstellen (Urteile des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1958 - III ZR 195/57 = WM 1959, 410/411 und vom 25. Juni 1959 - III ZR 220/57 - = WM 1959, 1337).
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