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| BGH, 12.01.1959 - III ZR 197/57 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1959, 768
- MDR 1959, 375
- DVBl 1959, 401
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 23.10.2003 - III ZR 9/03
Zu Ansprüchen wegen amtspflichtwidriger Maßnahmen von Staatsanwaltschaft und …
Zu diesen Aufwendungen kann auch das sich aus einer anwaltlichen Honorarvereinbarung ergebende Honorar gehören (Senat, Urteil vom 14. Mai 1962 - III ZR 39/61 - LM § 839 (D) BGB Nr. 18 Blatt 2; Urteil vom 12. Januar 1959 - III ZR 197/57 - LM § 839 (Fe) Nr. 18 unter 4.). - BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück
Die Rechtsprechung hat generalisierende Regelungen entwickelt, z.B. in BGHZ 31, 338, 347/8 dahin, dass länger als dreijährige Bausperren Enteignung sind, im Urteil vom 12. Januar 1959 - III ZR 97/57 (LM Nr. 18 zu BGB § 839 (Fe) = NJW 1959, 768) dahin, dass Obdachloseneinweisung für länger als sechs Monate eine Enteignung darstellt, und im Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 203/60 sowie in BGHZ 37, 269 dahin, dass die Nutzungsentschädigung für das enteignete Grundstück durch eine von den Besonderheiten des Einzelfalls absehende Verzinsung des als Enteignungsentschädigung geschuldeten Kapitalbetrags erfolgen kann. - VGH Baden-Württemberg, 02.12.1996 - 1 S 1520/96
Herausgabe einer zur Vermeidung von Obdachlosigkeit beschlagnahmten Wohnung nach …
Denn die Verpflichtung der Ortspolizeibehörde, die Obdachlosigkeit zu beseitigen, ist lediglich darauf gerichtet, dem Obdachlosen eine "Notunterkunft" zur Verfügung zu stellen, die ihn vor den Unbilden der Witterung schützt, nicht aber eine "Normalwohnung" (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 -, VBlBW 1993, 146); die Einweisung in eine "Normalwohnung" geht mithin über die Verpflichtung der Ortspolizeibehörde hinaus und kann daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Polizeibehörde selbst nicht über geeignete Obdachlosenunterkünfte oder sonstige Nutzungsmöglichkeiten an Räumen verfügt (so schon BGH, Urt. v. 12.1.1959 - III ZR 197/57 -, NJW 1959, 768).
- LSG Sachsen-Anhalt, 14.11.2017 - L 8 SO 15/16
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - …
Die hier gefundene - als "Notlösung" bezeichnete - Maßnahme war bereits vor der Bewilligung von Leistungen nach den §§ 67ff. SGB XII veranlasst und war am ehesten dem polizeirechtlichen Handeln der Überwindung von Obdachlosigkeit zuzuordnen (vgl. zur Obdachlosigkeit als Gefahr für die öffentliche Sicherheit schon Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Januar 1959 - III ZR 197/57 -, juris, RdNr. 8). - BGH, 14.05.1962 - III ZR 39/61 Daß der Ersatzberechtigte auch ein vereinbartes Honorar erstattet verlangen kann, hat der erkennende Senat bereits in III ZR 197/57 vom 12. Januar 1959 bejaht (…so auch Walter-Joachim-Friedländer, Gebührenordnung für Rechtsanwälte 9. Aufl., § 94 Anm. 3 mit Fußnote 11) und ist damit den anderen Meinungen nicht beigetreten, wonach als Schadensfolgen schlechthin (so etwa Reichsgericht in JW 1926, 1542) oder doch in der Regel (so Stein-Jonas-Schönke, Komm. z. ZPO vor § 91 IV 3) nur diejenigen Kosten gelten können; die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, und wonach allein die "gesetzlichen" Gebühren (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO) als Schadensersatz zugesprochen werden können.
- OVG Berlin, 13.03.1980 - 6 S 7.80
Wohnungsbeschlagnahme für Großfamilie - §§ 123, 42 Abs. 2 VwGO; zum Anspruch auf …
Diese Grenze wurde teilweise mit vier Monaten (OVG Lüneburg, ZMR 1955, 60), oder mit sechs Monaten (BGH, NJW 1959, 768), in einem Ausnahmefalle mit sechs Monaten und zwei Wochen bestimmt (OVG Münster, ZMR 1956, 285). - VG Köln, 18.12.1989 - 23 L 1816/89 Doch ist i.d.R., d.h. sofern nicht ganz besonders gelagerte Umstände des Einzelfalles eine andere Beurteilung verlangen, jedenfalls nach Ablauf von 6 Monaten die äußerste Grenze erreicht (vgl. BGH, DVBl 1959, 401..).
- BayObLG, 30.11.1971 - Allg. Reg. 31/71 Dabei muß es hier unerörtert bleiben, ob die Rechtspflicht der Gemeinde dahin gehen kann, den "Obdachlosen« eine Wohnung für die Dauer zu verschaffen, oder ob sie ihnen nur eine vorübergehende Unterkunft gewähren muß (vgl. BGH, NJW 1959, 768; BayVGH, ZMR 1955, 154; Reigl, BayBgm. 1965, 184/212).
- BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61
Rechtsmittel
Die Rechtsprechung hat generalisierende Regelungen entwickelt, z.B. in BGHZ 31, 338 [BGH 10.12.1959 - VII ZR 210/58] [347/8] dahin, daß länger als dreijährige Bausperren Enteignung sind , im Urteil vom 12. Januar 1959 III ZR 197/57 (LM Nr. 18 zu BGB § 839 (Fe) = NJW 1959, 768) dahin, daß Obdachloseneinweisung für länger als sechs Monate eine Enteignung darstellt, und im Urteil vom 12. Juli 1962 III ZR 203/60 sowie in BGHZ 37, 269 dahin, daß die Nutzungsentschädigung für das enteignete Grundstück durch eine von den Besonderheiten des Einzelfalles absehende Verzinsung des als Enteignungsentschädigung geschuldeten Kapitalbetrages erfolgen kann. - BGH, 01.02.1965 - III ZR 106/63
Reicht ein abstrakter Hinweis auf die Möglichkeit eines besonders hohen Schadens?
Das erste Revisionsurteil (BGHZ 35, 27, 30) [BGH 10.04.1961 - III ZR 36/60] nimmt, soweit es die Frage der höchst zulässigen Dauer einer Einweisung behandelt, Bezug auf das Urteil des Senats vom 12. Januar 1959 (LM zu BGB § 839 Fe Nr. 18 = NJW 1959, 768 = MDR 1959, 375). - BGH, 10.04.1961 - III ZR 36/60
Amtspflichten der Obdachlosenpolizei
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