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| BGH, 23.09.1957 - III ZR 198/56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BGH, 30.04.1952 - III ZR 198/51
Schätzungsgrundlagen im Urteil
Auszug aus BGH, 23.09.1957 - III ZR 198/56
Demgegenüber kann das Revisionsgericht auf eine entsprechende Rüge nur nachprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung beeinträchtigende Tatsachen außer acht gelassen sind, wobei das Tatsachengericht natürlich die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihre Auswertung in den Urteilsgründen darlegen muß (BGHZ 6, 62 = LM Nr. 7 zu § 287 ZPO). - BGH, 07.10.1954 - III ZR 121/53
Verlust nach § 26 Abs. 3 RLG
Auszug aus BGH, 23.09.1957 - III ZR 198/56
Die vom Kläger in Anrechnung gebrachten Transport- und Lagerkosten des Hausrats nach der Herausgabe durch die "Arbeitsgemeinschaft" oder die später an ihre Stelle getretene VVN sowie die von Kläger aufgewendeten Kosten für die Sachverständigen-Gutachten über den Wert des Hausrats sind als Schäden, die "infolge oder gelegentlich der Leistung an dem Objekt des Eingriffs oder bei und durch dessen Handhabung eingetreten" sind (vgl. BGHZ 15, 23/26 und Anm. zu Nr. 16 zu § 26 RLG), anzusehen, weil der Eingriff der Beklagten über die Fortnahme der Gegenstände hinaus diese weiteren Folgewirkungen gehabt hat. - BGH, 24.04.1956 - III ZR 260/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 23.09.1957 - III ZR 198/56
Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - und vom 24. April 1956 - III ZR 260/54 - (LM Nr. 18 zu § 26 RLG und Nr. 16 zu WeimVerf Art. 153) bereits des näheren ausgeführt hat, entfällt eine nach § 26 RLG begründete Entschädigungsverpflichtung nicht deshalb, weil die deutsche Stelle die Inanspruchnahme auf Grund eines - sogar speziellen - Befehls der Besatzungsmacht ausgesprochen hat, wenn die begünstigte Stelle weder in die Organisation der Besatzungsmacht eingegliedert war noch unmittelbare Zwecke der Besatzungsmacht verfolgt hat.
- BGH, 21.11.1955 - III ZR 85/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 23.09.1957 - III ZR 198/56
Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - und vom 24. April 1956 - III ZR 260/54 - (LM Nr. 18 zu § 26 RLG und Nr. 16 zu WeimVerf Art. 153) bereits des näheren ausgeführt hat, entfällt eine nach § 26 RLG begründete Entschädigungsverpflichtung nicht deshalb, weil die deutsche Stelle die Inanspruchnahme auf Grund eines - sogar speziellen - Befehls der Besatzungsmacht ausgesprochen hat, wenn die begünstigte Stelle weder in die Organisation der Besatzungsmacht eingegliedert war noch unmittelbare Zwecke der Besatzungsmacht verfolgt hat. - BGH, 27.01.1955 - III ZR 240/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 23.09.1957 - III ZR 198/56
Dem steht das inzwischen ergangene Urteil des Senats von 27. Januar 1955 - III ZR 240/53 (LM Nr. 9 zu § 13 LAG) nicht entgegen. - BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 23.09.1957 - III ZR 198/56
Diese Entscheidung ist von dem 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 9. Dezember 1953 (2 U 35/52) und vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 21. Oktober 1954 (III ZR 87/53) bestätigt worden.
- BGH, 18.09.1958 - III ZR 86/57
Rechtsmittel
Deshalb ist zunächst eine Aufklärung des Ausmaßes der entstandenen Einbußen vorzunehmen, die gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen sind (LMNr. 20 zu § 26 RLG; Urteil vom 23. September 1957 - III ZR 198/56 -S. 13). - BGH, 20.03.1958 - III ZR 196/56
Rechtsmittel
In Gegensatz dazu hat der Senat in seinen einen anderen Streitfall betreffenden Urteilen vom 21. Oktober 1954 III ZR 87/53 und 23. September 1957 III ZR 198/56 den Tatbestand gestellt, daß ehemalige KZ-Insassen sich aus Anlaß einer kriegsbedingten Rückverlegung von KZ-Lagern in einer Großstadt zusammengeballt hatten und sich in dieser eine Arbeitsgemeinschaft als eine für eine längere Zeit gedachte Organisation gebildet hatte, die jenen in der Stadt zusammengeströmten und wenigstens teilweise dort für dauernd untergebrachten Personenkreis für einen längeren Zeitraum betreuen sollte und auch tatsächlich betreute. - BGH, 25.11.1957 - III ZR 79/56
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß ein aus eigener Verantwortung sowie nach eigener Ermessensausübung vorgenommener und nach deutschem Recht zu beurteilender Verwaltungsakt einer deutschen Behörde vorliegt, wenn - wie hier - von der Besatzungsmacht nur ein allgemeiner Befehl, eine bestimmte Anzahl von Gegenständen für einen bestimmten Zweck zu beschlagnahmen, gegeben worden und der eigenen Entschließung der deutschen Behörde überlassen worden ist, wie sie sich dieses Auftrages entledigte, und insbesondere gegen welchen Bürger sie die entsprechenden Maßnahmen ergriff (vgl. Urt. des Senats vom 25. Februar 1954 - III ZR 210/52 - S. 26; vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 - S. 6 und vom 25. September 1957 - III ZR 198/56 - S. 8-10).
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