Rechtsprechung
| BGH, 20.02.1961 - III ZR 20/60 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Entschädigung für den Fall der Anforderung von Räumen zur Unterbringung von Flüchtlingen - Begriff des Saalbetriebes - Kreis der entschädigungsberechtigten Personen - Berechnung der Höhe der Entschädigung für gepachtete Räume
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55
Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen …
Auszug aus BGH, 20.02.1961 - III ZR 20/60
§ 15 Abs. 1 NotleistG und die dazu ergangenen Richtlinien tragen allerdings dem keine Rechnung, daß einmal der ortsübliche Pachtzins möglicherweise die Betriebsausgaben des Pächters nicht voll deckt und daß sich außerdem, vor allem im Fall der Inanspruchnahme von Betriebsräumen, der Eingriff nicht in der Beschränkung der Rechtsposition des Pächters erschöpft, sondern auch auf dessen eingerichteten Gewerbebetrieb erstreckt, mit der Folge, daß nach Art. 14 GG grundsätzlich auch der Gewinnentgang zu entschädigen ist (BGHZ 23, 157, 172 [BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55] und 25, 266, 270; Pagendarm in WM 1958, 1355 unter Nr. 7). - BGH, 10.06.1954 - III ZR 89/53
Ansprüche bei rechtwidrigem Eingriff
Auszug aus BGH, 20.02.1961 - III ZR 20/60
Zwar ist der durch einen rechtswidrigen Eingriff Betroffene hinsichtlich der Art und des Umfangs der Entschädigung nicht schlechthin auf die Ansprüche beschränkt, die ihm bei rechtmäßigem Vorgehen nach einem Sondergesetz zustehen; die Entschädigung nach dem Sondergesetz stellt nur eine Mindestentschädigung dar (BGHZ 13, 395).
- BGH, 29.05.1961 - III ZR 38/60
Inanspruchnahme von Forstbesitz nach dem Landesbeschaffungsgesetz (LBG) - …
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung bei fehlerhafter Anwendung des Reichsleistungsgesetzes und ähnlicher Vorschriften ausgeführt, daß dem Betroffenen auch bei rechtswidriger Anwendung eines Enteignungssondergesetzes auf jeden Fall die in diesem Sondergesetz gewährten Rechte als Mindestansprüche zuständen, daß aber der durch einen rechtswidrigen, enteignungsgleichen Eingriff Betroffene weder hinsichtlich der Person des Entschädigungspflichtigen, noch hinsichtlich Art und Umfang der Entschädigung auf die Ansprüche oder den verfahrensrechtlichen Weg beschränkt sei, die ihm das Sondergesetz bei rechtmäßigem Vorgehen gewähren würden (BGHZ 13, 395; 14, 138 [BGH 05.07.1954 - III ZR 30/53]; BGH III ZR 173/56 vom 13. Februar 1958; III ZR 21/60 vom 9. Februar 1961; III ZR 20/60 vom 20. Februar 1961).
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