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| BGH, 01.03.1951 - III ZR 202/50 |
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Papierfundstellen
- BGHZ 1, 229
- NJW 1951, 354
- DB 1951, 305
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.12.1950 - I ZR 41/50
Versendungskauf. Umstellung
Auszug aus BGH, 01.03.1951 - III ZR 202/50
Aus der Vorschrift des § 433 Abs. 1 BGB haben sowohl der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 3, 226 ff [230 ff]) wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (I ZR 41/50 vom 5. Dezember 1950, Abdr vorg, MDR 1951, 95; NJW 1951, 109) mit Recht die Folgerung gezogen, daß im Falle des Versendungskaufs die Leistung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG erst dann bewirkt ist, wenn die Ware beim Käufer eingetroffen ist. - OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 13.04.1950 - I ZS 88/49
Auszug aus BGH, 01.03.1951 - III ZR 202/50
Es haben sich im wesentlichen zwei Gruppen von Meinungen gebildet, von denen die eine auf die Aufwendungen des Unternehmers, die andere auf den Grad der Erfüllung sieht (vgl. die Zusammenstellung in OGHZ 3, 308 ff [311]); sie werden vielfach als "Aufwendungstheorie" und "Erfüllungstheorie" bezeichnet, ohne daß damit eine Klärung zu erreichen wäre.
- BGH, 13.05.1955 - V ZR 36/54
Bewertung eines Grundstücks
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 13.07.1954 - I ZR 31/53
Rechtsmittel
Unter Hinweis auf die genannte Senatsentscheidung und BGHZ 1, 229 [BGH 01.03.1951 - III ZR 202/50] [232] hat das Berufungsgericht dann die Frage des Vorliegens einer teilweisen Bewirkung der Leistung im Sinne der genannten Vorschrift darauf abgestellt, ob der bisher erzielte Arbeitserfolg zu einem wirtschaftlich abgrenzbaren Teilerfolg geführt hat.Es führt insoweit aus, bei Instandsetzungsarbeiten an einer im Eigentum des Bestellers gebliebenen Sache, wie sie der Entscheidung BGHZ 1, 229 ff [BGH 01.03.1951 - III ZR 202/50] zugrunde gelegen hätten, habe eine noch nicht beendete Reparatur sowohl technisch als auch wirtschaftlich Bedeutung, weil sie jederzeit fortgesetzt und auch wertmäßig berechnet werden könnte.
Als unmöglich kann sie nicht angesehen werden Bereits in der Entscheidung BGHZ 1, 229 [BGH 01.03.1951 - III ZR 202/50] [233] ist darauf hingewiesen, daß insoweit etwa vorhandene Vorkalkulationen herangezogen werden können und, falls solche nicht vorliegen, im Wege der Nachkalkulation die zur Herbeiführung des Erfolges gemachten Aufwendungen des Unternehmers einen Anhaltspunkt für den Wert der von ihm bewirkten Teilleistung bilden können.
- BGH, 31.01.1952 - II ZR 116/51
Rechtsmittel
Nach den Urteilen des III. Zivilsenats vom 1.3.51 - III ZR 202/50 und 205/50 - (BGH 1, 229 und 234) und dem Urteil des erkennenden Senats vom 30.5.51 - II ZR 57/50 - hängt die Frage, ob die Leistung des Werkunternehmers am Währungsstichtag im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 2 UmstG teilweise schon bewirkt war, davon ab, ob die Tätigkeit des Unternehmers bis zu diesem Zeitpunkt bereits zu einem wirtschaftlich abgrenzbaren Teilerfolg geführt hatte oder nicht.Eine derartige Umstellung ist dagegen nicht, wie der Berufungsrichter meint, bloss dann möglich, wenn der bis zum Währungsstichtag herbeigeführte Teilerfolg auch im Rechtssinne eine Leistung darstellt (BGH 1, 229).
- BGH, 01.03.1951 - III ZR 205/50
Rechtsmittel
Der Senat hat zur Umwertung von Werklohnforderungen aus Werkverträgen in seinem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 1. März 1951 - III ZR 202/50 - grundsätzlich Stellung genommen. - BGH, 23.06.1954 - II ZR 91/53
Geschäfte der laufenden Verwaltung
Aus der Fassung dieser Vorschrift ergibt sich, daß bei einer wirtschaftlich teilbaren Leistung die bevorzugte Umstellung sich auf den nach dem Stichtag der Währungsreform geleisteten Teil beschränkt (BGHZ 1, 229; 1, 234; Urteil des erkennenden Senats vom 30. Mai 1951 - II ZR 57/50 - LindMöhr Nr. 8 zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG). - BGH, 03.06.1959 - V ZR 155/58
Rechtsmittel
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner oben angeführten Entscheidung (BGHZ 1, 232 [BGH 01.03.1951 - III ZR 202/50]) den tragenden Grundgedanken der genannten Vorschrift in der Berücksichtigung der engen rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten gesehen, die in ihrer gesellschaftlichen, erbrechtlichen und familienrechtlichen Bindung ihre Grundlage fänden. - BGH, 13.04.1951 - I ZR 64/50
Umstellung einer Binnenschiffsfracht
Der III. Zivilsenat des BGH hat in einem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 1. März 1951 - III ZR 202/50 - die Entscheidung der Frage nach der Teilbarkeit der Leistung und des Entgelts eines Werkvertrages darauf abgestellt, ob die Leistung wirtschaftlich zerlegbar sei. - BGH, 04.12.1958 - VII ZR 38/58 Die Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 Ziff. 2 UmstG, wonach Verbindlichkeiten aus Werkverträgen 1 : 1 umzustellen sind, wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirkt war, kommt für diese drei Gebühren nicht zur Anwendung, wenn der Beklagte diese Teilleistungen, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 1. März 1955 (S. 5/6) behauptet, vor dem genannten Tag erbracht hat (BGHZ 1, 229, 234).
- BGH, 30.05.1951 - II ZR 57/50
Rechtsmittel
Nach den inzwischen erlassenen Urteilen des III. Senats des Bundesgerichtshofs vom 1.3.1951 - III ZR 202/50 und 205/50 (BGHZ 1, 229; 234) ist bei Beantwortung der Frage, ob die Leistung des Werkunternehmers am Währungsstichtag im Sinne des § 18 Abs. 1 UmstG bereits "bewirkt" war, zu untersuchen, ob die Tätigkeit des Unternehmers bis zum 20.6. - BGH, 11.07.1956 - V ZR 29/55
Rechtsmittel
Soweit er dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umstellung von Werklohnforderungen in den Fällen Bezug nimmt, daß Werkleistungen teilweise vor, teilweise nach der Währungsreform erbracht worden sind (BGHZ 1, 229 und 234), hat der Senat bereits in BGHZ 17, 236 [240] darauf hingewiesen, daß der Tatbestand der § § 946 ff BGB in dieser Beziehung dem Werkvertrag nicht gleichgestellt werden kann. - BGH, 22.01.1954 - I ZR 107/52
Rechtsmittel
- BGH, 20.02.1952 - II ZR 153/51
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