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Rechtsprechung
   BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,134
BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57 (https://dejure.org/1959,134)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1959 - III ZR 207/57 (https://dejure.org/1959,134)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1959 - III ZR 207/57 (https://dejure.org/1959,134)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 30, 19
  • NJW 1959, 1219
  • MDR 1959, 467
  • DÖV 1959, 509
 
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Wird zitiert von ... (67)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.11.1954 - III ZR 84/53

    Amtspflichten der Staatsaufsichtsbehörde

    Auszug aus BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57
    Deshalb vermag auch keine Behörde ihre Untätigkeit damit zu rechtfertigen, sie hätte zuwarten dürfen, bis der Antragsteller einen der genannten Rechtsbehelfe ergreift oder gar bis die Verwaltungsgerichte auf eine Untätigkeits- oder Vornahmeklage rechtskräftig entschieden haben (vgl. auch BGHZ 15, 305 = LM Nr. 14 zu § 839 [C] BGB mit Anm.).

    Es kommt hinzu, daß nach den vom Senat in BGHZ 15, 305, 312-313 entwickelten Grundsätzen die Untätigkeits- und Vornahmeklage in der Regel nur das letzte der in Frage kommenden "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ist und die Beklagte selbst den Kläger vor Einleitung des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen hat, obwohl nach ihrer Auffassung der Verwaltungsrechtsweg zulässig war.

  • BGH, 14.11.1955 - III ZR 143/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57
    Kann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Beamten bei der Anwendung eines neuen Gesetzes als rechtlich vertretbar angesehen werden und hält er daran bis zur Klärung der Rechtslage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so kann ihm jedenfalls der Umstand, daß seine Rechtsauffassung später von den Verwaltungsgerichten mißbilligt wird, nicht rückschauend als Verschulden angerechnet werden (Urt. des Senats vom 14. November 1955 III ZR 143/54 S. 6 in LM Nr. 46 zu Art. 14 GG).
  • RG, 09.06.1931 - III 283/30

    1. Ist die Beiordnung eines bei einem auswärtigen Gericht zugelassenen …

    Auszug aus BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57
    Die unrichtige Gesetzesauslegung durch einen Beamten stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn seine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann, und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt worden ist (vgl. RGZ 107, 118, 120; 133, 137, 142; 135, 110, 116).
  • RG, 11.07.1923 - III 645/22

    Verbot von Druckschriften. Reichshaftung.

    Auszug aus BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57
    Die unrichtige Gesetzesauslegung durch einen Beamten stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn seine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann, und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt worden ist (vgl. RGZ 107, 118, 120; 133, 137, 142; 135, 110, 116).
  • RG, 26.01.1932 - III 140/31

    1. Liegt den über einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts entscheidenden …

    Auszug aus BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57
    Die unrichtige Gesetzesauslegung durch einen Beamten stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn seine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann, und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt worden ist (vgl. RGZ 107, 118, 120; 133, 137, 142; 135, 110, 116).
  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    aa) Allerdings hat im Rechtsstaat jede Behörde die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald ihre Prüfung abgeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden (Senatsurteil BGHZ 30, 19, 26; zum Bauantrag Senatsurteile vom 24. Januar 1972 - III ZR 9/70 - WM 1972, 743; vom 24. Februar 1994 - III ZR 6/93 - NJW 1994, 2091, 2092; vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 - VersR 2002, 714;… MünchKomm/Papier, BGB, 4. Aufl., § 839 Rn. 217; so auch für das Verwaltungsverfahren § 10 Satz 2 VwVfG; s. ferner § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB).
  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Einigkeit besteht darüber, daß in allen diesen Fällen ein materieller Schaden gegeben ist, weil der Vergleich zwischen der Vermögenslage des Betroffenen vor und nach dem schädigenden Ereignis einen in Geld meßbaren, ziffernmäßig feststellbaren geringeren Vermögenswert ergibt (BGHZ 11, 16, 26; 27, 181 [BGH 29.04.1958 - VI ZR 82/57] ; 30, 29), [BGH 23.03.1959 - III ZR 207/57] den der Schadensersatz ausgleichen soll.
  • BGH, 19.12.1991 - III ZR 9/91

    Endvermögen des Ehegatten - Versicherung an Eides Statt - Auskunft über das …

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung einem Amtsträger vor allem dann vorwerfbar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift verstößt oder wenn die Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind (…Krohn-Papier, Aktuelle Fragen der Staatshaftung und der öffentlichrechtlichen Entschädigung, 1986, S. 32); dagegen fehlt es am Verschulden in der Regel, wenn die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist (BGHZ 30, 19 (22) = NJW 1959, 1219 = LM § 839 (C) BGB Nr. 49), und die Auslegung dieser Vorschrift noch vertretbar erscheint (…Senat, BGHRBGBB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Verschulden 15).
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