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Rechtsprechung
   BGH, 21.06.1951 - III ZR 210/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,463
BGH, 21.06.1951 - III ZR 210/50 (https://dejure.org/1951,463)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1951 - III ZR 210/50 (https://dejure.org/1951,463)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1951 - III ZR 210/50 (https://dejure.org/1951,463)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1951, 759
 
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Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (1)

  • RG, 10.04.1940 - VI 216/39

    Kann der Gebrauch eines rechtskräftigen Urteils auch dann schadensersatzpflichtig …

    Auszug aus BGH, 21.06.1951 - III ZR 210/50
    Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, wie bereits dargelegt', .in'erster Linie stets, die sachliche Unrichtigkeit des Urteils, Sie muß "nachweisbar" sein, worauf -im'Kommentar von Stein-Jonas-Schönke ZPO § 322 X 1 Abs. 2 lote 186 a .unter Bezugnahme auf RGZ 163, 292 hin gewiesen wird.
  • LAG Düsseldorf, 12.09.2018 - 12 Sa 757/17

    Kirchenmusiker: Kann Schadenersatz die Rechtskraft durchbrechen?

    Sie kann ferner die Voraussetzungen des § 826 BGB auch nicht damit schlüssig dartun, dass sie ihre im Vorprozess aufgestellten Behauptungen ergänzt oder etwas verändert oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll, vor allem dann nicht, wenn es ihr möglich gewesen wäre, diese Ergänzungen schon im Vorprozess anzubringen (…BGH 05.06.1963 a.a.O. Rn. 13; BGH 21.06.1951 - III ZR 210/50, juris Rn. 65 f.;… BGH 23.01.1974 - VIII ZR 131/72, juris Rn. 16).

    Die Arglisteinrede und der Anspruch auf Schadensersatz greifen auch dann Platz, wenn ein sonstiges sittenwidriges Verhalten bei Ausnutzung eines sachlich unrichtigen Urteils infrage steht (BGH 21.06.1951 a.a.O. Rn. 42).

    Hierzu gehört auch der Fall, dass das Urteil sich nachträglich als "offensichtlich" objektiv unzutreffend herausstellt und dass seine Vollstreckung oder sonstige Geltendmachung für den Betroffenen eine dem allgemeinen Sittlichkeitsempfinden gröblich widersprechende Härte, auf Seiten des Berechtigten dagegen ein unredliches Ausnutzen einer formalen Rechtsposition darstellen würde (BGH 21.06.1951 a.a.O. Rn. 42;… offen gelassen von BGH 05.06.1963 a.a.O. Rn.13 für offensichtliche tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung).

    Sie kann ferner die Voraussetzungen des § 826 BGB auch nicht damit schlüssig dartun, dass sie ihre im Vorprozess aufgestellten Behauptungen ergänzt oder etwas verändert oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll, vor allem dann nicht, wenn es ihr möglich gewesen wäre, diese Ergänzungen schon im Vorprozess anzubringen (…BGH 05.06.1963 a.a.O. Rn. 13; BGH 21.06.1951 - III ZR 210/50, juris Rn. 65 f.;… BGH 23.01.1974 - VIII ZR 131/72, juris Rn. 16).

  • BGH, 26.04.2023 - IV ZB 11/22

    Erbscheinsverfahren: Bindungswirkung eines in einem …

    Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit einer Rechtskraftdurchbrechung nach § 826 BGB (…grundlegend dazu BGH, Urteile vom 24. September 1987 - III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, 383 ff. unter II.3. [juris Rn. 19 ff.]; vom 21. Juni 1951 - III ZR 210/50, NJW 1951, 759 [juris Rn. 43 ff.]) im Verhältnis vom Zivilprozess zum Erbscheinsverfahren bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • OLG München, 08.03.2016 - 31 Wx 386/15

    Bindung des Nachlassgerichts an die Feststellung des Erbrechts durch das …

    Ein solches käme nur dann in Betracht, wenn das Urteil unrichtig ist, der andere Teil die Unrichtigkeit kennt und besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung dieses Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH NJW 1951, 759).
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