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| BGH, 04.04.1957 - III ZR 213/55 |
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- RG, 05.12.1933 - III 130/33
1. Gehört zur Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen, wovon § 852 BGB. den …
Auszug aus BGH, 04.04.1957 - III ZR 213/55
Entscheidend kommt es darauf nicht an, denn bei der Amtshaftung gehört das Wissen, daß anstelle des Beamten der Staat haftet, nicht zur Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen (RGZ 142, 348).
- BGH, 11.07.1985 - III ZR 62/84
Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs
Er hat angenommen, daß in Amtshaftungssachen die Klage nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie vor den Zivilgerichten erhoben wird und auf Befriedigung oder Feststellung des Amtshaftungsanspruchs selbst gerichtet ist (Senatsurteil vom 4. April 1957 - III ZR 213/55 = VersR 1957, 429: keine Verjährungsunterbrechung durch Erhebung der Verfassungsbeschwerde;… ebenso BGB-RGRK aaO § 209 Rdn. 2; vgl. ferner zum Anspruch i. S. des § 209 Abs. 1 BGB Senatsbeschluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 76/81 -). - BGH, 11.11.1958 - VI ZR 231/57 Die allgemeine Kenntnis von dem Schaden genügt; wer sie erlangt hat, dem gelten auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich vorauszusehen waren (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juni 1957 VI ZR 165/56 VersR 1957, 534 …und vom 22. Oktober 1957 VI ZR 222/56 a.a.O.; Urteil des III. Zivilsenats vom 4. April 1957 III ZR 213/55 VersR 1957, 429).
- BGH, 03.10.1967 - VI ZR 7/66
Unterbrechung einer Verjährung durch die Anerkennung einer Verbindlichkeit …
Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, läuft nach dem Grundsatz der Schadenseinheit für Schadensersatzansprüche eine einheitliche Verjährungsfrist, die mit der Kenntnis des als Einheit aufzufassenden Gesamtschadens beginnt und auch die später eingetretenen Schadensfolgen umfaßt, soweit sie nur vorhersehbar waren (vgl. BGH Urt. vom 4. April 1957 - III ZR 213/55 - VersR 1957, 428; vom 14. Juni 1957 - VI ZR 165/56 - VersR 1957, 534).
- BGH, 12.07.1960 - VI ZR 73/59
Verjährung des Anspruchs auf Erhöhung einer Schadenrente
Zwar beginnt nach anerkannter Rechtsprechung die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB schon dann, wenn der Gläubiger den als Einheit aufzufassenden Gesamtschaden kennt, ohne daß volle Übersehbarkeit des Umfangs und der Höhe des Schadens erforderlich ist (vgl. Urteile des BGH vom 4. April 1957 - III ZR 213/55 - = VersR 1957, 429 und vom 14. Juni 1957 - VI ZK 165/56 - = VersR 1957, 534; RGRK Anm. 7 zu § 852;… Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. TZ 1000). - BGH, 03.01.1961 - VI ZR 67/60
Rechtsmittel
Die Beachtung der sicherheitspolizeilichen Vorschriften fällt in den Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers, hier der Beklagten, Ist, wie hier, ein objektiver Verstoß gegen ein Schutzgesetz festgestellt, so spricht nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 91, 76; 113, 293, 294; 145, 107, 116; ferner RG in JW 1911, 542 und 1928, 1046; WarnR 1909 Nr. 208 und 1911 Nr. 474; BGH in VersR 1957, 429;… BGB-RGRK 11. Aufl. § 823 Anm, 115 mit weiteren Nachweisen) eine Vermutung dafür, daß die Verletzung des Schutzgesetzes auch schuldhaft erfolgt ist, der Betriebsinhaber also zumindest fahrlässig der Vorschrift zuwider gehandelt hat. - BGH, 08.11.1960 - VI ZR 10/60
Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist bei deliktischen Ansprüchen - Anspruch …
Alle Folgezustände, die im Zeitpunkt der Kenntnis von dem Gesamtschaden auch nur als möglich vorauszusehen waren, gelten vielmehr von diesem Zeitpunkt an als bekannt (vgl. die Urteile des BGH vom 4. April 1957 - III ZR 213/55 - VersR 1957, 429 -, vom 14. Juni 1957 - VI ZR 168/56 - VRS 13, 247 = VersR 1957, 534 und vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 222/56 - VersR 1957, 803 [805]).
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