Rechtsprechung
| BGH, 13.04.2023 - III ZR 215/21 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Haftung eines Tief- und Straßenbauunternehmens für Schäden an erdverlegtem Stromkabel
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 34 S 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 839 BGB
Haftung eines Tief- und Straßenbauunternehmens für Schäden an erdverlegtem Stromkabel - IWW
- Wolters Kluwer
Haftung eines privaten Unternehmens bei schuldhafter Beschädigung fremder (kommunaler) Versorgungsleitungen (hier: durch Rammarbeiten); Relevanter eigener Ausführungsspielraum von Mitarbeitern eines privaten Unternehmens im Zuge von Straßenbauarbeiten der öffentlichen ...
- Betriebs-Berater
Haftung eines privaten Unternehmens nach § 823 Abs. 1 BGB im Zuge von Straßenbauarbeiten der öffentlichen Hand
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 839
Haftung eines privaten Unternehmens bei schuldhafter Beschädigung fremder (kommunaler) Versorgungsleitungen (hier: durch Rammarbeiten); Relevanter eigener Ausführungsspielraum von Mitarbeitern eines privaten Unternehmens im Zuge von Straßenbauarbeiten der öffentlichen ... - datenbank.nwb.de
Haftung eines Tief- und Straßenbauunternehmens für Schäden an erdverlegtem Stromkabel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Amtshaftung bei Stromkabelschaden durch Straßenbauarbeiten!
Kurzfassungen/Presse (4)
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
Keine Amtshaftung bei Stromkabelschaden durch Straßenbauarbeiten - Keine Amtshaftung bei Stromkabelschaden durch Straßenbauarbeiten
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Kabelschaden durch Rammarbeiten: Wer haftet?
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Keine Amtshaftung bei Stromkabelschaden durch Straßenbauarbeiten
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anspruch Ersatz von Schäden, die infolge der Beschädigung eines erdverlegten Stromkabels durch Mitarbeiter eines Tiefbau- und Straßenunternehmens
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Amtshaftung bei Stromkabelschaden durch Straßenbauarbeiten! (IBR 2023, 348)
Verfahrensgang
- LG Kiel, 19.02.2021 - 17 O 165/20
- OLG Schleswig, 03.12.2021 - 17 U 10/21
- BGH, 13.04.2023 - III ZR 215/21
Papierfundstellen
- BGHZ 237, 30
- ZIP 2023, 1597
- MDR 2023, 844
- NZBau 2023, 583
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (32)
- BGH, 06.06.2019 - III ZR 124/18
Handeln der Mitarbeiter eines privaten Unternehmens als Verwaltungshelfer und …
Auszug aus BGH, 13.04.2023 - III ZR 215/21
Bei schuldhafter Beschädigung fremder Versorgungsleitungen (hier: durch Rammarbeiten) haftet das private Unternehmen nach § 823 Abs. 1 BGB (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 124/18, NJW-RR 2019, 1163).Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund trete, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des privaten Unternehmers sei, desto näher liege es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinn zu verstehen (u.a. Hinweis auf Senat, Urteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 124/18, NJW-RR 2019, 1163 Rn. 18).
Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 124/18, NJW-RR 2019, 1163 Rn. 10 m. zahlr. w.N.).
Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (…siehe nur Senat, Urteile vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08, BGHZ 181, 65 Rn. 10;… vom 15. September 2011 - III ZR 240/10, BGHZ 191, 71 Rn. 13;… vom 6. März 2014 - III ZR 320/12, BGHZ 200, 253 Rn. 31;… vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14, NJW 2014, 3580 Rn. 17 und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18;… Beschluss vom 31. März 2011 - III ZR 339/09, NVwZ-RR 2011, 556 Rn. 7; jew. mwN).
Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (Senat, Urteile vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 164 ff; vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 10;… vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, VersR 2006, 698 Rn. 10;… vom 9. Oktober 2014 aaO und vom 6. Juni 2019 aaO).
Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe bestehen, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes "Werkzeug" oder "Erfüllungsgehilfe" des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss (…Senat, Urteile vom 9. Oktober 2014 aaO und vom 6. Juni 2019 aaO).
Rn. 25 Da die auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage beruhende Heranziehung privater Unternehmer zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eine Vielzahl von Fallgestaltungen umfasst, die sich sowohl durch den Charakter der jeweils wahrgenommenen Aufgabe als auch durch die unterschiedliche Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe sowie durch den Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis unterscheiden, ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, der ein "bewegliches Beurteilungsraster" zugrunde liegt: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt - was vor allem in der Eingriffsverwaltung der Fall ist -, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (…Senat, Urteile vom 21. Januar 1993 aaO S. 165 f;… vom 9. Oktober 2014 aaO und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18 und 26;… siehe auch BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 63 [Stand: 1. Dezember 2022]; Remmert, WM 2020, 1453, 1455 f).
Hier ist eine Haftung des Staates für das Handeln Privater zwar nicht von vornherein ausgeschlossen (zB Senat…, Urteil vom 9. Oktober 2014 aaO Rn. 9 ff zur Wahrnehmung des Winterdienstes als hoheitliche Aufgabe), allerdings ist sie nicht in gleicher Weise geboten wie im Bereich der Eingriffsverwaltung, in dem der Staat mit hoheitlichen Anordnungen in die Rechts- und Freiheitssphäre von Bürgern eingreift und sich daher nicht der eigenen Haftung dadurch entziehen kann, dass er die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (…Senat, Urteile vom 14. Oktober 2004 aaO;… vom 9. Oktober 2014 aaO Rn. 17 und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18).
Im Bereich der Daseinsvorsorge kommt eine Haftung des Staates insbesondere dann in Betracht, wenn die übertragene Aufgabe einen engen Bezug zur Eingriffsverwaltung aufweist wie zum Beispiel die Aufstellung eines Verkehrszeichens, wodurch eine Verkehrsregelung unmittelbar umgesetzt wird (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 16).
Das Maß der Einflussnahme durch die öffentliche Hand war bereits in den früheren Entscheidungen des Senats, in denen die sogenannte "Werkzeugtheorie" zur Anwendung kam, ein zentrales Abgrenzungskriterium und ist es nach Entwicklung der Rechtsfigur des Verwaltungshelfers geblieben, indem dieser Gesichtspunkt nunmehr in die anzustellende Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist (vgl. Senat, Urteile vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65, VersR 1967, 859, 861; vom 15. Juni 1967 - III ZR 23/65, BGHZ 48, 98, 103; vom 14. Juni 1971 - III ZR 120/68, NJW 1971, 2220, 2221; vom 7. Februar 1980 - III ZR 153/78, NJW 1980, 1679; vom 27. Januar 1994 - III ZR 158/91, BGHZ 125, 19, 25 und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 21;… BeckOGK/Dörr aaO § 839 Rn. 60;… Remmert aaO S. 1458).
- BGH, 09.10.2014 - III ZR 68/14
Winterdienstpflicht in Berlin: Haftungsprivileg für ein im Auftrag der Berliner …
Auszug aus BGH, 13.04.2023 - III ZR 215/21
Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (…siehe nur Senat, Urteile vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08, BGHZ 181, 65 Rn. 10;… vom 15. September 2011 - III ZR 240/10, BGHZ 191, 71 Rn. 13;… vom 6. März 2014 - III ZR 320/12, BGHZ 200, 253 Rn. 31; vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14, NJW 2014, 3580 Rn. 17 …und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18;… Beschluss vom 31. März 2011 - III ZR 339/09, NVwZ-RR 2011, 556 Rn. 7; jew. mwN).Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (Senat, Urteile vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 164 ff; vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 10;… vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, VersR 2006, 698 Rn. 10; vom 9. Oktober 2014 aaO …und vom 6. Juni 2019 aaO).
Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe bestehen, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes "Werkzeug" oder "Erfüllungsgehilfe" des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss (Senat, Urteile vom 9. Oktober 2014 aaO …und vom 6. Juni 2019 aaO).
Rn. 25 Da die auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage beruhende Heranziehung privater Unternehmer zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eine Vielzahl von Fallgestaltungen umfasst, die sich sowohl durch den Charakter der jeweils wahrgenommenen Aufgabe als auch durch die unterschiedliche Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe sowie durch den Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis unterscheiden, ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, der ein "bewegliches Beurteilungsraster" zugrunde liegt: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt - was vor allem in der Eingriffsverwaltung der Fall ist -, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (…Senat, Urteile vom 21. Januar 1993 aaO S. 165 f; vom 9. Oktober 2014 aaO …und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18 und 26;… siehe auch BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 63 [Stand: 1. Dezember 2022]; Remmert, WM 2020, 1453, 1455 f).
Hier ist eine Haftung des Staates für das Handeln Privater zwar nicht von vornherein ausgeschlossen (zB Senat, Urteil vom 9. Oktober 2014 aaO Rn. 9 ff zur Wahrnehmung des Winterdienstes als hoheitliche Aufgabe), allerdings ist sie nicht in gleicher Weise geboten wie im Bereich der Eingriffsverwaltung, in dem der Staat mit hoheitlichen Anordnungen in die Rechts- und Freiheitssphäre von Bürgern eingreift und sich daher nicht der eigenen Haftung dadurch entziehen kann, dass er die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (…Senat, Urteile vom 14. Oktober 2004 aaO; vom 9. Oktober 2014 aaO Rn. 17 …und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18).
- BGH, 20.04.1971 - VI ZR 232/69
Tiefbauunternehmer - Versorgungsleitung - Bauarbeiten - Bagger - Unterirdisch - …
Auszug aus BGH, 13.04.2023 - III ZR 215/21
Entweder ist er im Rahmen der beauftragten (gefahrträchtigen) Tiefbauarbeiten als verfassungsmäßiger Vertreter im Sinne des § 31 BGB tätig geworden, oder die Beklagte hat es pflichtwidrig und damit haftungsbegründend unterlassen, ihn mit der Überwachung der Tiefbauarbeiten gemäß §§ 30, 31 BGB zu betrauen (vgl. BGH, Urteile vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69, NJW 1971, 1313, 1314 f; vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81, VersR 1983, 152, 153 und vom 30. Januar 1996 - VI ZR 408/94, NJW-RR 1996, 867, 868;… BeckOGK/Offenloch, BGB, § 31 Rn. 123 ff [Stand: 1. Februar 2023];… Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 31 Rn. 7 f;… Grüneberg/Sprau aaO § 823 Rn. 50;… MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl., § 31 Rn. 33 f;… MükoBGB/Wagner, 8. Aufl., § 823 Rn. 108).Rn. 37 aa) Tiefbauunternehmer haben bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen, äußerste Vorsicht walten zu lassen und müssen sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewusst sein, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können (BGH, Urteile vom 20. April 1971 aaO;… vom 9. November 1982 aaO S. 152;… vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 33/05, NJW-RR 2006, 674, Rn. 8 …und vom 17. Dezember 2009 - VII ZR 172/08, NJW 2010, 1592, Rn. 20).
Er ist insbesondere verpflichtet, sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Gasleitungen wie auch sonstiger Versorgungsleitungen zu verschaffen, und zwar dort, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind (BGH, Urteile vom 20. April 1971 aaO …und vom 17. Dezember 2009 aaO).
Sollen diese Pflichten innerhalb eines Unternehmens auf einen Bauleiter oder auch auf einen anderen (Sub-)Unternehmer übertragen werden, bedarf es klarer unmissverständlicher Anweisungen darüber, wann und in welcher Weise der Verpflichtete sich von Lage und Verlauf der Versorgungsleitungen anhand zuverlässiger Unterlagen Kenntnis zu verschaffen hat (BGH, Urteile vom 20. April 1971 aaO S. 1315;… vom 9. November 1982 aaO S. 152 f; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26. Oktober 1995 - 1 U 152/94, OLGR 1996, 39; OLG Brandenburg, BauR 2016, 1192, 1195; OLG Köln, VersR 2019, 373, 376).
- BGH, 09.11.1982 - VI ZR 129/81
Tiefbau: Verkehrssicherungspflichten
Auszug aus BGH, 13.04.2023 - III ZR 215/21
Entweder ist er im Rahmen der beauftragten (gefahrträchtigen) Tiefbauarbeiten als verfassungsmäßiger Vertreter im Sinne des § 31 BGB tätig geworden, oder die Beklagte hat es pflichtwidrig und damit haftungsbegründend unterlassen, ihn mit der Überwachung der Tiefbauarbeiten gemäß §§ 30, 31 BGB zu betrauen (vgl. BGH, Urteile vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69, NJW 1971, 1313, 1314 f; vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81, VersR 1983, 152, 153 und vom 30. Januar 1996 - VI ZR 408/94, NJW-RR 1996, 867, 868;… BeckOGK/Offenloch, BGB, § 31 Rn. 123 ff [Stand: 1. Februar 2023];… Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 31 Rn. 7 f;… Grüneberg/Sprau aaO § 823 Rn. 50;… MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl., § 31 Rn. 33 f;… MükoBGB/Wagner, 8. Aufl., § 823 Rn. 108).Rn. 37 aa) Tiefbauunternehmer haben bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen, äußerste Vorsicht walten zu lassen und müssen sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewusst sein, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können (…BGH, Urteile vom 20. April 1971 aaO; vom 9. November 1982 aaO S. 152;… vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 33/05, NJW-RR 2006, 674, Rn. 8 …und vom 17. Dezember 2009 - VII ZR 172/08, NJW 2010, 1592, Rn. 20).
Sollen diese Pflichten innerhalb eines Unternehmens auf einen Bauleiter oder auch auf einen anderen (Sub-)Unternehmer übertragen werden, bedarf es klarer unmissverständlicher Anweisungen darüber, wann und in welcher Weise der Verpflichtete sich von Lage und Verlauf der Versorgungsleitungen anhand zuverlässiger Unterlagen Kenntnis zu verschaffen hat (…BGH, Urteile vom 20. April 1971 aaO S. 1315; vom 9. November 1982 aaO S. 152 f; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26. Oktober 1995 - 1 U 152/94, OLGR 1996, 39; OLG Brandenburg, BauR 2016, 1192, 1195; OLG Köln, VersR 2019, 373, 376).
Auch bei einer zulässigen Delegation verbleiben bei dem ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen eigene Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten, deren Umfang und Ausmaß sich nach den Umständen des Einzelfalls richten (BGH, Urteil vom 9. November 1982 aaO S. 152; OLG Köln…, Urteil vom 7. Mai 2014 - 16 U 135/13, juris Rn. 52).
- BGH, 04.02.1964 - VI ZR 25/63
Haftung wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei …
Auszug aus BGH, 13.04.2023 - III ZR 215/21
Führt die schuldhafte Durchtrennung eines Stromkabels - wie hier - zu einer Beschädigung fremden Eigentums, so sind auch daraus resultierende Folgeschäden erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 4. Februar 1964 - VI ZR 25/63, NJW 1964, 720, 722; BGH, Beschluss vom 24. April 1990 - VI ZR 358/89, NJW 1992, 41, 42).Anders liegt es, wenn der Stromausfall nicht den Untergang beziehungsweise die Beschädigung von Sachen bewirkt, sondern nur dazu führt, dass die Fertigung bestimmter Erzeugnisse vorübergehend unterbrochen wird (BGH, Urteil vom 4. Februar 1964 - VI ZR 25/63 aaO).
- BGH, 17.12.2009 - VII ZR 172/08
Erstreckung eines zwischen einem Auftraggeber und Tiefbauunternehmer vereinbarten …
Auszug aus BGH, 13.04.2023 - III ZR 215/21
Rn. 37 aa) Tiefbauunternehmer haben bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen, äußerste Vorsicht walten zu lassen und müssen sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewusst sein, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können (…BGH, Urteile vom 20. April 1971 aaO;… vom 9. November 1982 aaO S. 152;… vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 33/05, NJW-RR 2006, 674, Rn. 8 und vom 17. Dezember 2009 - VII ZR 172/08, NJW 2010, 1592, Rn. 20).Er ist insbesondere verpflichtet, sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Gasleitungen wie auch sonstiger Versorgungsleitungen zu verschaffen, und zwar dort, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind (…BGH, Urteile vom 20. April 1971 aaO und vom 17. Dezember 2009 aaO).
- BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04
Keine Haftungserleichterung beim Rückgriff des Staates gegen selbständige …
Auszug aus BGH, 13.04.2023 - III ZR 215/21
Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (Senat, Urteile vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 164 ff; vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 10;… vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, VersR 2006, 698 Rn. 10;… vom 9. Oktober 2014 aaO …und vom 6. Juni 2019 aaO).Hier ist eine Haftung des Staates für das Handeln Privater zwar nicht von vornherein ausgeschlossen (zB Senat…, Urteil vom 9. Oktober 2014 aaO Rn. 9 ff zur Wahrnehmung des Winterdienstes als hoheitliche Aufgabe), allerdings ist sie nicht in gleicher Weise geboten wie im Bereich der Eingriffsverwaltung, in dem der Staat mit hoheitlichen Anordnungen in die Rechts- und Freiheitssphäre von Bürgern eingreift und sich daher nicht der eigenen Haftung dadurch entziehen kann, dass er die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (Senat, Urteile vom 14. Oktober 2004 aaO;… vom 9. Oktober 2014 aaO Rn. 17 …und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18).
- BGH, 21.01.1993 - III ZR 189/91
Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines …
Auszug aus BGH, 13.04.2023 - III ZR 215/21
Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (Senat, Urteile vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 164 ff; vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 10;… vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, VersR 2006, 698 Rn. 10;… vom 9. Oktober 2014 aaO …und vom 6. Juni 2019 aaO).Rn. 25 Da die auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage beruhende Heranziehung privater Unternehmer zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eine Vielzahl von Fallgestaltungen umfasst, die sich sowohl durch den Charakter der jeweils wahrgenommenen Aufgabe als auch durch die unterschiedliche Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe sowie durch den Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis unterscheiden, ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, der ein "bewegliches Beurteilungsraster" zugrunde liegt: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt - was vor allem in der Eingriffsverwaltung der Fall ist -, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (Senat, Urteile vom 21. Januar 1993 aaO S. 165 f;… vom 9. Oktober 2014 aaO …und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18 und 26;… siehe auch BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 63 [Stand: 1. Dezember 2022]; Remmert, WM 2020, 1453, 1455 f).
- BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99
Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens
Auszug aus BGH, 13.04.2023 - III ZR 215/21
Rn. 45 5. Da bei der Verletzung eines absoluten Rechts die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts zur Begründung eines Feststellungsinteresses ausreichend ist, ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dieses mit der Begründung weiterer naheliegender Schadenseintritte bejaht hat (vgl. Senat…, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 80/05, VersR 2007, 1658 Rn. 9; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, VersR 2001, 874, 875). - BGH, 20.12.2005 - VI ZR 33/05
Erkundigungspflichten des Bauunternehmers nach dem Verlauf von …
Auszug aus BGH, 13.04.2023 - III ZR 215/21
Rn. 37 aa) Tiefbauunternehmer haben bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen, äußerste Vorsicht walten zu lassen und müssen sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewusst sein, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können (…BGH, Urteile vom 20. April 1971 aaO;… vom 9. November 1982 aaO S. 152; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 33/05, NJW-RR 2006, 674, Rn. 8 …und vom 17. Dezember 2009 - VII ZR 172/08, NJW 2010, 1592, Rn. 20). - OLG Köln, 27.12.2017 - 16 U 56/17
Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung von Kabelschutzrohren und …
- BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65
Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher …
- BGH, 27.01.1994 - III ZR 158/91
Haftung der Gemeinde für Überschwemmungen
- BGH, 30.01.1996 - VI ZR 408/94
Anforderungen an die organisatorischen Vorkehrungen bei einem Gefahrguttransport
- OLG Köln, 07.05.2014 - 16 U 135/13
Haftung des Planers und des Tiefbauunternehmers für die Beschädigung einer im …
- BGH, 07.02.1980 - III ZR 153/78
Rechtsnatur von Bebauungsplänen
- BGH, 06.07.2006 - III ZR 80/05
Verweisungsprivileg und selbständige Betreuungstätigkeit bei …
- BGH, 24.04.1990 - VI ZR 358/89
Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses - Abgrenzung von Eigentumsschäden …
- BGH, 18.05.1967 - III ZR 94/65
Anspruch auf Schadensersatz - Schäden an Versorgungsleistungen - Geltendmachung …
- BGH, 14.06.1971 - III ZR 120/68
Elektrofirma - Verkehrsbehörde - Verkehrssignale - PrivatrechtlicheTätigkeit - …
- OLG Frankfurt, 06.05.1993 - 1 U 120/91
Haftung des Tiefbauunternehmers: Versorgungsleitungen
- OLG Frankfurt, 26.10.1995 - 1 U 152/94
LPG-Vorkaufsrecht
- BGH, 06.03.2014 - III ZR 320/12
Haftung des im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beauftragten …
- BGH, 19.02.2015 - III ZR 90/14
Schadensersatzprozess nach fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Einwand eines …
- BGH, 03.02.2022 - III ZR 84/21
Erfassung einer unrichtigen Darstellung eines wertbildenden Umstands in einem …
- BGH, 09.10.2014 - III ZR 33/14
Allgemeine Geschäftsbedingungen zu einem Prepaid-Mobilfunkvertrag: …
- BGH, 14.05.2009 - III ZR 86/08
Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Kranen durch einen Sachkundigen nach …
- BGH, 02.02.2006 - III ZR 131/05
Haftung kommunaler Gebietskörperschaften oder der Länder für fehlerhafte …
- BGH, 13.08.2020 - III ZR 148/19
Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung - in den Entscheidungsgründen
- BGH, 31.03.2011 - III ZR 339/09
Amtshaftung: Prüftätigkeit einer anerkannten "GS-Stelle" als Ausübung eines …
- BGH, 15.09.2011 - III ZR 240/10
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz: Haftungsrechtliche Stellung der als …
- OLG Schleswig, 03.12.2021 - 17 U 10/21
Beschädigung von Versorgungsleitungen durch einen bei Ausbau einer öffentlichen …
- BGH, 12.06.2025 - III ZR 109/24
Zum Rückzahlungsanspruch bei Coaching- oder Mentoring-Verträgen und zum …
Ungeachtet der Möglichkeit, dass damit bloß der Anlass für die - unbeschränkte - Revisionszulassung benannt werden sollte, kann diese jedenfalls nicht auf bestimmte Rechtsfragen, Anspruchselemente oder einzelne Anspruchsgrundlagen beschränkt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. zB Senat, Urteile vom 13. April 2023 - III ZR 215/21, BGHZ 237, 30 Rn. 13;… vom 3. Februar 2022 - III ZR 84/21, NJW 2022, 1322 Rn. 15 …und vom 13. August 2020 - III ZR 148/19, WM 2020, 1862 Rn. 13). - BGH, 09.10.2025 - III ZR 180/24
Amts- und nicht Privathaftung für etwaige Impfschäden nach einer bis zum 7. April …
Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe bestehen, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes "Werkzeug" oder "Erfüllungsgehilfe" des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss (…Senat, Urteile vom 11. Januar 2024 aaO Rn. 12 und vom 13. April 2023 - III ZR 215/21, BGHZ 237, 30 Rn. 24; jew. mwN).Es ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, der ein "bewegliches Beurteilungsraster" zugrunde liegt: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, den Handelnden als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (…vgl. Senat, Urteile vom 11. Januar 2024 aaO Rn. 13 und vom 13. April 2023 aaO Rn. 25; jew. mwN).
Dies gilt ungeachtet dessen, dass die ärztliche Heilbehandlung regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG ist (zB BGH…, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 Rn. 8 mwN) und im Bereich der Daseinsvorsorge eine Haftung des Staates für das Handeln Privater nicht in gleicher Weise geboten ist wie im Bereich der Eingriffsverwaltung (vgl. zB Senat, Urteil vom 13. April 2023 aaO Rn. 28 mwN).
- BGH, 11.01.2024 - III ZR 15/23
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines umgefallenen Straßenschildes; …
Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Fall scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 13. April 2023 - III ZR 215/21, BGHZ 237, 30 Rn. 21 …und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 10; jew. mwN).Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (Senat, Urteile vom 13. April 2023 aaO Rn. 23 …und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18; jew. mwN).
Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (Senat, Urteile vom 13. April 2023 aaO Rn. 24 …und vom 6. Juni 2019 aaO; jew. mwN).
Rn. 13 Da die auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage beruhende Heranziehung privater Unternehmer zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eine Vielzahl von Fallgestaltungen umfasst, die sich sowohl durch den Charakter der jeweils wahrgenommenen Aufgabe als auch durch die unterschiedliche Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe sowie durch den Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis unterscheiden, ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, der ein "bewegliches Beurteilungsraster" zugrunde liegt: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt - was vor allem in der Eingriffsverwaltung der Fall ist -, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, den Handelnden als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (Senat, Urteile vom 13. April 2023 aaO Rn. 25 …und vom 6. Juni 2019 aaO Rn. 18 und 26; jew. mwN).
- BGH, 11.12.2025 - III ZR 438/23
Klage des Wirecard-Insolvenzverwalters gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf …
Rn. 27 Da die Revision danach als unbeschränkt zugelassen anzusehen ist, ist die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegenstandslos (vgl. Senat, Urteil vom 13. April 2023 - III ZR 215/21, BGHZ 237, 30 Rn. 14 mwN). - OLG Celle, 08.01.2025 - 14 U 49/24
Amtshaftung; Haftungsüberleitung; Bauarbeiten; Daseinsvorsorge; …
Es ist mithin eine Gesamtbetrachtung anzustellen, der ein "bewegliches Beurteilungsraster" zugrunde liegt: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2023 - III ZR 215/21, Rn. 25, juris).Dort war dem von der öffentlichen Hand beauftragten Fachunternehmen bei der Montage von Schutzplanken ein eigener Entscheidungs- beziehungsweise Ausführungsspielraum gelassen worden, überdies stand dort der hoheitliche Charakter der Maßnahme nicht im Vordergrund (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2023 - III ZR 215/21, Rn. 28, 30, juris).
Der Senat verkennt nicht, dass eine Haftung des Staates insbesondere für den Bereich der Eingriffsverwaltung geboten ist, in dem der Staat mit hoheitlichen Anordnungen in die Rechts- und Freiheitssphäre von Bürgern eingreift und sich daher nicht der eigenen Haftung dadurch entziehen kann, dass er die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2023 - III ZR 215/21, Rn. 28 mwN, juris), welche hier nicht vorliegt.
- OLG Frankfurt, 04.09.2024 - 9 U 58/22
Zur Berufs- oder Expertenhaftung des Subunternehmers für eine mittelbar bzw. …
Eine solche Übertragung erfordert aber klare Absprachen, die eine Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantieren (st. Rspr., so bereits BGH…, Urteil vom 10.7.1975 - II ZR 32/74, juris Rn. 9; BGH…, Urteil vom 4.6.1996 - VI ZR 75/95, juris Rn. 13; BGH…, Urteil vom 13.12.2019 - VI ZR 43/19, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 13.4.2023 - III ZR 215/21, juris Rn. 39; jeweils m.w.N.).(c) Überdies wäre selbst bei einer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Betreiberin nicht vollständig entfallen, sondern hätte sich auf eine Überwachungs- und Kontrollpflicht verengt (…st. Rspr., vgl. etwa BGH Urteil vom 4.6.1996 - VI ZR 75/95, juris Rn. 13; BGH…, Urteil vom 13.12.2019 - VI ZR 43/19, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 13.4.2023 - III ZR 215/21, juris Rn. 40; jeweils m.w.N.).
- OLG Celle, 05.02.2025 - 14 U 85/24
Amtshaftung durch Haftungsüberleitung wegen Verletzung einer …
Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe besteht, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes "Werkzeug" oder "Erfüllungsgehilfe" des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2023 - III ZR 215/21, Rn. 24 mwN, juris).Es ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, der ein "bewegliches Beurteilungsraster" zugrunde liegt: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2023 - III ZR 215/21, Rn. 25, juris).
Im dortigen Fall, in dem bei Arbeiten eines privaten Unternehmers ein Erdkabel beschädigt wurde, dienten die Arbeiten zwar der Daseinsvorsorge, der hoheitliche Charakter stand aber nicht im Vordergrund und das Unternehmen verfügte über einen relevanten eigenen Ausführungsspielraum (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2023 - III ZR 215/21, juris).
- OLG Dresden, 12.09.2024 - 5 U 633/24
Anspruch einer Hundehalterin aus Tierhalterhaftung gegen eine andere …
Soweit die Beklagte im Hinblick auf den unter Ziffer 2 des angefochtenen Urteils tenorierten Feststellungsantrag der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses Einwände erhebt, sind diese unbegründet, denn im hier gegebenen Falle einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung genügt für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001, VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432; Urteil vom 13.04.2023, III ZR 215/21, NZBau 2023, 583 Rn. 45). - OLG Hamm, 11.10.2023 - 7 U 51/22
Haftungsübergang; Verwaltungshelfer; Straßenbauunternehmen; …
Lediglich soweit die Beklagte als Verwaltungshelferin tätig geworden ist, erfolgt ein Haftungsübergang auf den Staat gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG (…BGH Urt. v. 11.1.2024 - III ZR 15/23, r+s 2024, 324; BGH, Urteil vom 13.04.2023 - III ZR 215/21, r+s 2023, 729 Rn. 21; BGH…, Urteil vom 06.06.2019 - III ZR 124/18, NJW-RR 2019, 1163 Rn. 10).Aufgrund dieser eigenverantwortlichen Stellung des Bauunternehmers ist er von der Wahrnehmung seiner Pflicht zur Verkehrssicherung nicht deshalb entbunden, weil daneben die zuständigen Behörden Maßnahmen angeordnet oder getroffen oder die von dem Bauunternehmer getroffenen Maßnahmen gebilligt haben (…OLG Hamm Urt. v. 6.4.2022 - 11 U 143/21, BeckRS 2022, 28173 Rn. 7, beck-online unter Verweis auf OLG Karlsruhe Urt. v. 26.1.2005 - 7 U 161/03, insbesondere juris Rn. 6). Lediglich soweit die Beklagte als Verwaltungshelferin tätig geworden ist, ist ein Haftungsübergang auf den Staat gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG erfolgt (vgl. BGH Urt. v. 13.4.2023 - III ZR 215/21, juris Rn. 21;… BGH Urt. v. 6.6.2019 - III ZR 124/18, juris Rn. 10)..
- BGH, 15.01.2026 - III ZR 88/25
Inanspruchnahme von Ärzten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach …
Bedienstete in diesem Sinne können auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut oder als Verwaltungshelfer zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben herangezogen worden sind (zB Senat, Urteile vom 13. April 2023 - III ZR 215/21, BGHZ 237, 30 Rn. 24 und vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6, 10). - OLG Celle, 06.05.2026 - 14 U 116/25
Wirkungshaftung nach HaftPflG; Wasserleitung; Abwägung der Verursachungsbeiträge …
- OLG Brandenburg, 12.08.2025 - 2 U 36/23
- LG Stralsund, 29.01.2026 - 3 HKO 22/24
Schadensersatzklage eines Stromnetzbetreibers gegen einen Bauunternehmer wegen …
- AG Brandenburg, 24.06.2025 - 30 C 86/22
Schadensersatz bei Stromleitung: Lohnunternehmen muss für Feldhäcksler-Unfall …
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2023 - 3 L 46/23
Akteneinsicht in polizeiliche Unterlagen nach einer Gefährderansprache
- OLG Brandenburg, 26.08.2024 - 2 U 26/23
- LG Mönchengladbach, 04.06.2025 - 3 O 305/24
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".