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Rechtsprechung
   BGH, 12.02.1962 - III ZR 215/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,3838
BGH, 12.02.1962 - III ZR 215/60 (https://dejure.org/1962,3838)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1962 - III ZR 215/60 (https://dejure.org/1962,3838)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1962 - III ZR 215/60 (https://dejure.org/1962,3838)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.09.1957 - III ZR 171/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 215/60
    Auf die Revision der Beklagten hat der jetzt erkennende Senat mit Urteil vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 -, auf das im übrigen Bezug genommen wird, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  • BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 215/60
    Wie der erkennende Senat bereits in seinem, ebenfalls die Beklagte als Enteignungsunternehmerin betreffenden Urteil vom 9. November 1961 - III ZR 144/60 - S.13/14 ausgeführt hat, verkennt die Beklagte bei ihren Einwendungen gegen die vom erkennenden Senat entwickelten und vom Berufungsgericht angewendeten Grundsätze über die Bemessung der Enteignungsentschädigung den grundsätzlichen, in Art. 14 GG verfassungsrechtlich festgelegten Ausgangspunkt der Rechtsprechung, daß nämlich der Enteignete durch Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes einen sozialen Ausgleich für das Opfer erhalten soll, das er der Allgemeinheit bringt.
  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Der grundsätzlich in Art. 14 GG verfassungsrechtlich festgelegte Ausgangspunkt der Betrachtung besagt, dass der Enteignete durch gerechte Entschädigung einen sozialen Ausgleich für das Opfer erhalten soll, das er der Allgemeinheit bringt, indem er den in der Enteignung liegenden Einbruch in die Eigentumsgarantie aus Gründen des öffentlichen Wohles hinnehmen muss (BGH, Urteile vom 09. November 1961 - III GR 144/60, S. 13 und vom 12. Februar 1962 - III ZR 215/60, S. 7).

    Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Enteignete sich im Einzelfall wirklich einen gleichwertigen Gegenstand wieder beschaffen könnte oder wollte (BGH, Urteil vom 09. November 1962 - III ZR 144/60, S. 13; vom 12. Februar 1962 - III ZR 215/60, S. 7).

  • BGH, 26.10.1972 - III ZR 78/71

    Ermittlung des Verkehrswertes einer Vorgartenfläche nach dem gewöhnlichen Markt - …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats - wie auch der des Reichsgerichts - lassen sich bei Teilenteignungen von Grundstücken die Nachteile, die der Eigentümer durch den Verlust der Teilfläche erleidet, im Regelfall am sichersten nach dem Unterschiedsbetrag bemessen, um den der Wert des Restgrundstücks nach der (Teil-)Enteignung hinter dem Wert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung zurückbleibt (vgl. BGH WM 1958, 78; 1964, 698, 701/2; Senatsurteile vom 25. Februar 1960 - III ZR 27/59 - und vom 12. Februar 1962 - III ZR 215/60; RGZ 32, 350, 353; 53, 194, 197 f; 62, 268, 272; Pagendarm WM 1965 II Sonderbeilage Nr. 5 S. 20;… Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, 2. Aufl., S. 129).

    Dies bedarf aber für den Einzelfall der tatrichterlichen Feststellung (vgl. BGH WM 1964, 698, 702; Senatsurteil vom 25. Februar 1960 - III ZR 27/59, S. 8), denn der gewöhnliche Geschäftsverkehr kann in bestimmten Gebieten auch dahin gehen, Grundstücke ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit unbebaubaren Vorgartengeländes nach einem vom Verhältnis des bebaubaren Teils zum unbebaubaren Teil unabhängigen einheitlichen Bodenpreis zu handeln (Senatsurteil vom 12. Februar 1962 - III ZR 215/60).

  • BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61

    Rechtsmittel

    Der grundsätzliche in Art. 14 GG verfassungsrechtlich festgelegte Ausgangspunkt der Betrachtung besagt, daß der Enteignete durch gerechte Entschädigung einen sozialen Ausgleich für das Opfer einhalten soll, das er der Allgemeinheit bringt, indem er den in der Enteignung liegenden Einbruch in die Eigentumsgarantie aus Gründen des öffentlichen Wohles hinnehmen muß (BGH Urteile vom 9. November 1961 III ZR 144/60 S. 13 und vom 12. Februar 1962 III ZR 215/60 S. 7).

    Dabei wird nicht vorausgesetzt, daß der Enteignete sich im Einzelfall wirklich einen gleichwertigen Gegenstand wieder beschaffen könnte oder wollte (BGH Urteil vom 9. November 1962 III ZR 144/60 S. 13; vom 12. Februar 1962 III ZR 215/60 S. 7).

  • BGH, 30.05.1963 - III ZR 230/61

    Zeitpunkt für die Bemessung der Enteignungsentschädigung

    Damit entspricht dieser Ausgangspunkt dem in Art. 14 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich festgelegten Grundsatz, dass der Enteignete durch gerechte Entschädigung einen sozialen Ausgleich für das Opfer erhalten soll, des er der Allgemeinheit bringt, indem er den in der Enteignung liegenden Einbruch in die Eigentumsgarantie aus Gründen des öffentlichen Wohles hinnehmen muss (BGH, Urteil vom 12.02.1962 - III ZR 215/60, S. 7 und vom 09.11.1961 - III ZR 144/60, S. 13).
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