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| BGH, 30.01.1956 - III ZR 216/54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52
Rechtsnatur eines Hilfsantrages
Auszug aus BGH, 30.01.1956 - III ZR 216/54
Die Klägerin hat in der Revisionsinstanz ihren Zahlungsanspruch von 15.175 DM aus dem behaupteten "Vermögensschaden" in der notwendigen und zulässigen Form (vgl. BGHZ 11, 192) durch folgende Aufteilung und Aufgliederung klargestellt:. - BGH, 08.10.1953 - III ZR 310/51
Urteilsnichtigkeit nach AllHohKommG 13
Auszug aus BGH, 30.01.1956 - III ZR 216/54
Ob das Berufungsgericht die Vorlegungspflicht nach Art. 3 des AHKG Nr. 13 verletzt und selbständig über das Vorliegen einer Anordnung der Besatzungsmacht sowie über ihren Inhalt und Zweck entschieden hat, kann ungeprüft bleiben, wenn es für die Entscheidung des Revisionsgerichts auf die Feststellung, ob die behauptete Anordnung der Besatzungsmacht tatsächlich vorgelegen sowie welchen Inhalt sie gehabt hat, nicht ankommt (vgl. BGHZ 10, 350). - BGH, 10.06.1954 - III ZR 89/53
Ansprüche bei rechtwidrigem Eingriff
Auszug aus BGH, 30.01.1956 - III ZR 216/54
Es kann zweifelhaft sein, ob derartige Ansprüche sich unmittelbar gegen die Beklagte als Bedarfsstelle richten oder ob diese nur subsidiär nach § 26 Abs. 4 RLG nach den eingewiesenen Mietern haftet; hingewiesen sei darauf, daß bei Rechtswidrigkeit der Beorderung für die neben den Ansprüchen aus § 26 RLG noch bestehenden Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff die Beklagte nicht nur subsidiär wie nach § 26 Abs. 4 RLG haften würde (vgl. dazu BGHZ 13, 395 und die Anm. in LM zu GrundG Art. 14).
- BGH, 21.11.1955 - III ZR 85/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.01.1956 - III ZR 216/54
Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - entschieden, daß eine etwa nach § 26 RLG begründete Entschädigungspflicht deswegen, weil die deutsche Stelle auf Grund einer speziellen Anordnung der Militärregierung die Inanspruchnahme ausgesprochen und vollzogen hat, jedenfalls dann nicht entfällt, wenn die begünstigte Stelle weder in die Organisation der Besatzungsmacht eingegliedert war noch unmittelbar Zwecke der Besatzungsmacht verfolgt hat. - BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.01.1956 - III ZR 216/54
Stellen sich aber die Maßnahmen des Wohnungsamtes der Beklagten als eigene Verwaltungsakte der Beklagten dar, so bietet sich als Rechtsgrundlage für sie das auch von der Beklagten selbst in Anspruch genommene Reichsleistungsgesetz an (Urteile des Senats vom 6. Mai 1954 - III ZR 42/55 - S 7 ff, vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 - S 8 ff und vom 14. Februar 1955 - III ZR 262/53 - S 8). - BGH, 14.02.1955 - III ZR 262/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.01.1956 - III ZR 216/54
Stellen sich aber die Maßnahmen des Wohnungsamtes der Beklagten als eigene Verwaltungsakte der Beklagten dar, so bietet sich als Rechtsgrundlage für sie das auch von der Beklagten selbst in Anspruch genommene Reichsleistungsgesetz an (Urteile des Senats vom 6. Mai 1954 - III ZR 42/55 - S 7 ff, vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 - S 8 ff und vom 14. Februar 1955 - III ZR 262/53 - S 8).
- BGH, 10.04.1958 - III ZR 219/56
Rechtsmittel
Anders als die Beklagte in der Revisionsverhandlung hat vortragen lassen, diente eine solche Inanspruchnahme in erster Linie nicht unmittelbar Zwecken der Besatzungsmacht, sondern dazu, die den deutschen Stellen, auch den Gemeindebehörden, im Rahmen der Gegebenheiten obliegende Aufgabe zu erfüllen, Wohn- und Lebensbedürfnisse von Opfern des Nationalsozialismus nach Möglichkeit zu befriedigen (vgl. Urteil vom 30. Januar 1956, III ZR 216/54). - BGH, 18.11.1957 - III ZR 82/56
Rechtsmittel
Das Vorgehen der Beklagten ist daher als die Anforderung einer Leistung im Sinne des Reichsleistungsgesetzes zu behandeln das, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 24. März 1955 - III ZR 176/53 = MDR 1955, 735 [BGH 24.03.1955 - III ZR 176/53]; 2. Juni 1955 - III ZR 215/54 - S. 9; 21. November 1955 - III ZR 85/54 - S. 7, insoweit in NJW 1956, 423 nicht abgedruckt; 30. Januar 1956 - III ZR 216/54 - S. 18/19; 11. Juni 1956 - III ZR 316/54 - S. 9) herausgestellt hat, schon dann anwendbar ist, wenn sich die in Anspruch nehmende Behörde objektiv gesehen entsprechend diesem Gesetz betätigt, und dessen entsprechende Anwendung im Falle einer rechtswidrigen, aber noch rechtswirksamen, wie im Falle einer rechtswidrigen und nichtigen Inanspruchnahme die Bedarfsstelle mindestens zur Leistung der jenigen Entschädigung anhält, die sie im Falle einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach dem Gesetz zu erbringen hätte. - BGH, 30.05.1963 - III ZR 11/62
Rechtsmittel
Mindestens ein Anspruch auf den objektiven Nutzungswert wurde durch die Inanspruchnahme auch dann ausgelöst, wenn das Vorgehen der Beklagten rechtswidrig war (BGH Urteil vom 1. Juni 1954 - III ZR 9/53 - und vom 30. Januar 1956 - III ZR 216/54 -). - BGH, 17.12.1956 - III ZR 134/55
Rechtsmittel
Bei einer solchen Fallgestaltung entfällt eine nach deutschem Recht begründete Entschädigungsforderung bei dem Fehlen einer Sonderregelung jedenfalls dann nicht, wenn der durch die Inanspruchnahme Begünstigte weder in die Organisation der Besatzungsmacht eingegliedert war noch unmittelbare Zwecke der Besatzungsmacht verfolgte (s. hierzu das ebenfalls einen Münchener Fall betreffende Urteil des Senats vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - in NJW 1956, 423, sowie die Entscheidungen des Senats vom 30. Januar 1956 - III ZR 216/54 - S 17, 18 und vom 14. Juli 1956 - III ZR 5/55 - S 16, 17).
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