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Rechtsprechung
   BGH, 23.02.1959 - III ZR 234/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,3035
BGH, 23.02.1959 - III ZR 234/57 (https://dejure.org/1959,3035)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1959 - III ZR 234/57 (https://dejure.org/1959,3035)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1959 - III ZR 234/57 (https://dejure.org/1959,3035)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 556
  • DÖV 1961, 75
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.05.1951 - III ZR 102/50

    Krankenhausaufnahmevertrag

    Auszug aus BGH, 23.02.1959 - III ZR 234/57
    Es bedurfte auch keiner Entscheidung, ob dem Kläger nicht mindestens vertragliche, möglicherweise nicht einmal verschuldensbedingte (vgl. § 538 BGB) Ansprüche nach § 328 BGB gegen die Bundesrepublik zustehen aus der Überlassung der Kaserne vom Bund an das Land Nordrhein-Westfalen, ähnlich wie sie den Angehörigen des Mieters infolge mangelhafter Verkehrssicherung der Mietsache gegen den Vermieter zustehen können (vgl. Urteil vom 10. Mai 1951 - III ZR 102/50 in NJW 1951, 596), eine Frage, die deshalb von Bedeutung sein könnte, weil § 158 Abs. 2 LBG nur gesetzliche, nicht aber vertragliche Ansprüche ausschließt.
  • BGH, 17.04.1961 - III ZR 34/60

    Dienstunfall durch ausländische Streitkräfte

    Nimmt man hinzu, daß eine Regelung wie in Art. 139 Abs. 2 BayBG im Hinblick auf ihre recht anfechtbare innere Rechtfertigung (vgl. BGHZ 6, 3, 12) möglichst eng auszulegen ist und Unklarheiten in der weitgehend einseitig vom Dienstherrn getroffenen Regelung des Beamtenverhältnisses in der Regel zugunsten des Beamten gehen (vgl. hierzu Urt. vom 23. Februar 1959 III ZR 234/57 - LM NRW Landesbeamten-Ges. vom 15. Juni 1954 Nr. 2), so kann Art. 139 Abs. 2 der Geltendmachung der Klagansprüche nicht entgegengehalten werden.

    Nicht mehr entschieden zu werden braucht, ob dies auch deswegen nicht angeht, weil die ausländischen Streitkräfte im Sinne des Art. 8 Abs. 4 FV auf Bundesebene gesehen werden müssen, die landesrechtliche Bestimmung aber aus Erwägungen, wie sie das Urteil vom 23. Februar 1959 III ZR 234/57 angestellt hat, die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Bundesrepublik nicht beschränkt.

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