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Rechtsprechung
   BGH, 02.06.1969 - III ZR 234/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,3548
BGH, 02.06.1969 - III ZR 234/65 (https://dejure.org/1969,3548)
BGH, Entscheidung vom 02.06.1969 - III ZR 234/65 (https://dejure.org/1969,3548)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 1969 - III ZR 234/65 (https://dejure.org/1969,3548)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigung für die Folgen einer Grundstücksvernässung - Anspruch auf Schadensersatz - Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • RG, 10.02.1923 - V 277/22

    Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung; Verjährung

    Auszug aus BGH, 02.06.1969 - III ZR 234/65
    Ohne Erfolg beruft sich die Revision für ihre Ansicht, die Ansprüche seien in nicht-rechtsverjährter Zeit geltend gemacht, auf das Urteil des Reichsgerichts RGZ 106, 283, 286. In jenem Falle, in dem ein Grundstück durch eine fehlerhafte Kanalisationsanlage wiederkehrenden Überflutungen ausgesetzt war, hat das Reichsgericht dahin entschieden, der Grundsatz, daß die nachteiligen, sich noch in die Zukunft erstreckenden und sich wiederholenden Folgen eines einmaligen, in sich vollendeten positiven Tuns hinsichtlich der Verjährung insgesamt als einheitlicher Schaden anzusehen seien, könne nicht gelten, wenn die Fortdauer eines fehlerhaften Zustands, den zu beseitigen der Verpflichtete schuldhaft unterlasse, von neuem schädigend wirke; denn jedesmal wenn hierbei ein Schaden eintrete, habe er ja für sich seine Ursache in der andauernden Unterlassung des zur Beseitigung des Zustandes Verpflichteten und es liege sonach jedesmal ein neuer Schaden vor.
  • OLG Saarbrücken, 12.08.2026 - 5 U 9/26

    BU-Vergleich schließt spätere Rentenerhöhung für aktuellen Versicherungsfall aus

    Handelt es sich - wie hier - um einen Vergleich, ist auch zu berücksichtigen, dass dieser der Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben dient (§ 779 Abs. 1 BGB), sein Zweck mithin darin besteht, zwischen den Parteien Rechtsfrieden herzustellen und die bestehende Unsicherheit durch eine verbindliche Regelung zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1969 - III ZR 234/65, WM 1969, 1085; auch - zu § 781 BGB - BGH, Urteil vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74, VersR 1977, 471).
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