Rechtsprechung
| BGH, 28.03.1963 - III ZR 236/61 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Einsatzfahrer der Polizei - Inanspruchnahme der Sonderrechtsstellung - Besondere Vorsichtsmaßnahmen - Vertrauensgrundsatz
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 839; GG Art. 34; StVO (a.F.) § 48
Gebot der Rücksichtnahme bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten
Papierfundstellen
- VersR 1963, 662
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.04.1956 - III ZR 299/54
Hoheitlicher Charakter eines Feuerwehreinsatzes
Auszug aus BGH, 28.03.1963 - III ZR 236/61
Soweit das Oberlandesgericht die Meinung vertritt, daß auch der Einsatzfahrer der Polizei, der die ihm durch § 48 StVO eingeräumte Sonderrechtsstellung in Anspruch nimmt, die Verpflichtung habe, auf die übrigen Verkehrsteilnehmer die gebotene Rücksicht zu nehmen und darauf bedacht zu sein, daß er andere Personen nicht schädige, sowie daß er umso größere Vorsicht üben müsse, in je weiterem Umfang er sich über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetze, weil insoweit regelmäßig eine auch größere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer entstehe, steht dies in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. hierzu: BGHZ 20, 290; 26, 69 [BGH 15.11.1957 - I ZR 83/56] ; 36, 162, 167 [BGH 27.11.1961 - III ZR 170/60] /168; 37, 336, 340).Vielmehr muß sich ein solcher Fahrer besonders in einer - wie hier bedenkenfrei festgestellten - gefährlichen Verkehrssituation auch in geeigneter und ausreichender Weise vergewissern, ob die durch seine Fahrweise gefährdeten übrigen Verkehrsteilnehmer seine durch das Blaulicht und Martinshorn kundgetane Absicht erkannt haben und sich demgemäß verhalten; er darf also nicht - wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. BGHZ 20, 290, 295, 296, 26, 69, 74) [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54] - unter Berufung auf § 48 StVO einfach "auf gut Glück" in eine gefährliche Verkehrssituation "hineinfahren".
Denn der Vorwurf des Berufungsgerichts gegenüber dem Polizeifahrer W. geht auf Grund des rechtlich bedenkenfrei festgestellten Sachverhalts insoweit nur dahin: W. sei in eine ungeklärte Verkehrslage mit einer angesichts aller hier gegebenen Umstände überhöhten Geschwindigkeit (von mindestens 25 st/km) hineingefahren, insbesondere habe er es unternommen, "den noch in Bewegung befindlichen Verkehr auf dem Fr. zu kreuzen" (BU S. 23 und 24), und dies sei darauf zurückzuführen, daß W. entweder den von ihm gefährdeten Verkehr nicht richtig beobachtet oder das Risiko eines Zusammenstoßes (bewußt oder fahrlässig) auf sich genommen habe, wenn das Oberlandesgericht hieraus folgert, daß ein solches Verhalten eine schuldhafte Verletzung der Pflichten eines die Rechte aus § 48 StVO in Anspruch nehmenden Polizeifahrers bedeute, andere Verkehrsteilnehmer vor Schäden zu bewahren, so steht dies in Übereinstimmung mit den vom erkennenden Senat hierzu entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGHZ 20, 290, 294 [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54] /296; 26, 69, 71/72, 74; 26, 162, 167/168; 37, 336, 340).
- BGH, 09.07.1962 - III ZR 85/61
Unfallrettungswagen der Feuerwehr
Auszug aus BGH, 28.03.1963 - III ZR 236/61
Soweit das Oberlandesgericht die Meinung vertritt, daß auch der Einsatzfahrer der Polizei, der die ihm durch § 48 StVO eingeräumte Sonderrechtsstellung in Anspruch nimmt, die Verpflichtung habe, auf die übrigen Verkehrsteilnehmer die gebotene Rücksicht zu nehmen und darauf bedacht zu sein, daß er andere Personen nicht schädige, sowie daß er umso größere Vorsicht üben müsse, in je weiterem Umfang er sich über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetze, weil insoweit regelmäßig eine auch größere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer entstehe, steht dies in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. hierzu: BGHZ 20, 290; 26, 69 [BGH 15.11.1957 - I ZR 83/56] ; 36, 162, 167 [BGH 27.11.1961 - III ZR 170/60] /168; 37, 336, 340).Denn der Vorwurf des Berufungsgerichts gegenüber dem Polizeifahrer W. geht auf Grund des rechtlich bedenkenfrei festgestellten Sachverhalts insoweit nur dahin: W. sei in eine ungeklärte Verkehrslage mit einer angesichts aller hier gegebenen Umstände überhöhten Geschwindigkeit (von mindestens 25 st/km) hineingefahren, insbesondere habe er es unternommen, "den noch in Bewegung befindlichen Verkehr auf dem Fr. zu kreuzen" (BU S. 23 und 24), und dies sei darauf zurückzuführen, daß W. entweder den von ihm gefährdeten Verkehr nicht richtig beobachtet oder das Risiko eines Zusammenstoßes (bewußt oder fahrlässig) auf sich genommen habe, wenn das Oberlandesgericht hieraus folgert, daß ein solches Verhalten eine schuldhafte Verletzung der Pflichten eines die Rechte aus § 48 StVO in Anspruch nehmenden Polizeifahrers bedeute, andere Verkehrsteilnehmer vor Schäden zu bewahren, so steht dies in Übereinstimmung mit den vom erkennenden Senat hierzu entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGHZ 20, 290, 294 [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54] /296; 26, 69, 71/72, 74; 26, 162, 167/168; 37, 336, 340).
- BGH, 18.11.1957 - III ZR 117/56
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechte in Anspruch nehmenden …
Auszug aus BGH, 28.03.1963 - III ZR 236/61
Soweit das Oberlandesgericht die Meinung vertritt, daß auch der Einsatzfahrer der Polizei, der die ihm durch § 48 StVO eingeräumte Sonderrechtsstellung in Anspruch nimmt, die Verpflichtung habe, auf die übrigen Verkehrsteilnehmer die gebotene Rücksicht zu nehmen und darauf bedacht zu sein, daß er andere Personen nicht schädige, sowie daß er umso größere Vorsicht üben müsse, in je weiterem Umfang er sich über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetze, weil insoweit regelmäßig eine auch größere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer entstehe, steht dies in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. hierzu: BGHZ 20, 290; 26, 69 [BGH 15.11.1957 - I ZR 83/56] ; 36, 162, 167 [BGH 27.11.1961 - III ZR 170/60] /168; 37, 336, 340).Denn der Vorwurf des Berufungsgerichts gegenüber dem Polizeifahrer W. geht auf Grund des rechtlich bedenkenfrei festgestellten Sachverhalts insoweit nur dahin: W. sei in eine ungeklärte Verkehrslage mit einer angesichts aller hier gegebenen Umstände überhöhten Geschwindigkeit (von mindestens 25 st/km) hineingefahren, insbesondere habe er es unternommen, "den noch in Bewegung befindlichen Verkehr auf dem Fr. zu kreuzen" (BU S. 23 und 24), und dies sei darauf zurückzuführen, daß W. entweder den von ihm gefährdeten Verkehr nicht richtig beobachtet oder das Risiko eines Zusammenstoßes (bewußt oder fahrlässig) auf sich genommen habe, wenn das Oberlandesgericht hieraus folgert, daß ein solches Verhalten eine schuldhafte Verletzung der Pflichten eines die Rechte aus § 48 StVO in Anspruch nehmenden Polizeifahrers bedeute, andere Verkehrsteilnehmer vor Schäden zu bewahren, so steht dies in Übereinstimmung mit den vom erkennenden Senat hierzu entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGHZ 20, 290, 294 [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54] /296; 26, 69, 71/72, 74; 26, 162, 167/168; 37, 336, 340).
- BGH, 15.11.1957 - I ZR 83/56
Sherlock Holmes
Auszug aus BGH, 28.03.1963 - III ZR 236/61
Soweit das Oberlandesgericht die Meinung vertritt, daß auch der Einsatzfahrer der Polizei, der die ihm durch § 48 StVO eingeräumte Sonderrechtsstellung in Anspruch nimmt, die Verpflichtung habe, auf die übrigen Verkehrsteilnehmer die gebotene Rücksicht zu nehmen und darauf bedacht zu sein, daß er andere Personen nicht schädige, sowie daß er umso größere Vorsicht üben müsse, in je weiterem Umfang er sich über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetze, weil insoweit regelmäßig eine auch größere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer entstehe, steht dies in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. hierzu: BGHZ 20, 290; 26, 69 [BGH 15.11.1957 - I ZR 83/56] ; 36, 162, 167 [BGH 27.11.1961 - III ZR 170/60] /168; 37, 336, 340). - BGH, 27.11.1961 - III ZR 170/60
Halten bei Ertönen des Martinshorns
Auszug aus BGH, 28.03.1963 - III ZR 236/61
Soweit das Oberlandesgericht die Meinung vertritt, daß auch der Einsatzfahrer der Polizei, der die ihm durch § 48 StVO eingeräumte Sonderrechtsstellung in Anspruch nimmt, die Verpflichtung habe, auf die übrigen Verkehrsteilnehmer die gebotene Rücksicht zu nehmen und darauf bedacht zu sein, daß er andere Personen nicht schädige, sowie daß er umso größere Vorsicht üben müsse, in je weiterem Umfang er sich über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetze, weil insoweit regelmäßig eine auch größere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer entstehe, steht dies in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. hierzu: BGHZ 20, 290; 26, 69 [BGH 15.11.1957 - I ZR 83/56] ; 36, 162, 167 [BGH 27.11.1961 - III ZR 170/60] /168; 37, 336, 340).
- BGH, 17.12.1974 - VI ZR 207/73
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem unter Inanspruchnahme von …
Das hat der Bundesgerichtshof schon zu § 48 Abs. 1 StVO a.F. entschieden (BGHZ 26, 69, 74; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. März 1963 - III ZR 236/61, VersR 1963, 662, 664); nichts anderes gilt für den neuen § 35 StVO . - BGH, 28.10.1982 - III ZR 206/80
Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Teilnahme eines Beamten am …
Diese Entscheidung muß der Beamte nach pflichtgemäßem Ermessen und unter besonderer Berücksichtigung der für andere Verkehrsteilnehmer daraus erwachsenden Gefahren (vgl. Senatsurteile BGHZ 37, 336, 340; vom 27. November 1961 - III ZR 170/60 = NJW 1962, 797, 799; vom 28. März 1963 - III ZR 236/61 = VersR 1963, 662, 663) im Einzelfall treffen. - OLG Brandenburg, 18.11.1997 - 2 U 47/97
Grenzen der Inanspruchnahme von Sonderrechten durch den Fahrer eines …
Gleichwohl darf der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs seine Sonderrechte nicht in der Weise in Anspruch nehmen, daß dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar geschädigt werden (BGH VersR 1963, 662; KG NZW 1992, 456; OLG Braunschweig NZV 1990, 198; OLG Koblenz, VersR 1981, 1136; OLG Stuttgart NZW 1992, 123).
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