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Straßenverkehrs-Ordnung

   III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften (§§ 44 - 53)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ StVO (https://dejure.org/gesetze/StVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Straßenverkehrs-Ordnung (https://dejure.org/gesetze/StVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Straßenverkehrs-Ordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 48
Verkehrsunterricht

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

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Rechtsprechung zu § 48 StVO

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Querverweise

Auf § 48 StVO verweisen folgende Vorschriften:

Verwaltungsvorschrift

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