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Rechtsprechung
   BGH, 25.06.1957 - III ZR 24/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,3796
BGH, 25.06.1957 - III ZR 24/56 (https://dejure.org/1957,3796)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1957 - III ZR 24/56 (https://dejure.org/1957,3796)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1957 - III ZR 24/56 (https://dejure.org/1957,3796)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - III ZR 24/56
    Enteignende Eingriffe sind nach Rechtsprechung und Rechtslehre nur solche, die dem Betroffenen ein Sonderopfer auferlegen, ihn im Vergleich zu anderen ungleich treffen und zu einen besonderen Opfer zwingen; dagegen liegt keine Enteignung vor, wenn das Gesetz nur Inhalt und Schranken des Eigentums in allgemeinverbindlicher Weise regelt, ohne in die Substanz des Eigentums einzugreifen oder dessen Wesensgehalt anzutasten; deshalb sind allgemeine Baubeschränkungen in der Regel mangels eines Sonderopfers nur Eigentumsbeschränkungen, die keine Entschädigungspflicht auslösen (BGHZ 6, 270; 19, 1).

    Unter diesen Begriff fallen nur rechtswidrige Maßnahmen einer Behörde, die den Betroffenen ein Sonderopfer wie bei einer rechtmäßigen Enteignung auferlegen (BGHZ 6, 270).

  • BGH, 28.03.1955 - III ZR 24/54

    Vorbereitende Baupläne keine Enteignung

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - III ZR 24/56
    Diese tatsächlichen Beeinträchtigungen der Verwertungsmöglichkeit der betroffenen Grundstücke infolge der vorbereitenden Planungen einer Stadt sind noch keine Enteignungsmaßnahmen, weil die öffentliche Hand dabei nicht unmittelbar in das Eigentum eingreift (BGHZ 17, 96).

    Eine schon vor Offenlegung der Fluchtlinie durch die Polizei verhängte Bausperre zur Sicherung einer beabsichtigten Fluchtlinie kann ebenfalls eine entschädigungspflichtige Enteignung sein (RGZ 126, 356; BGHZ 17, 96/100).

  • RG, 17.12.1935 - III 66/35

    Ist es mit den reichsrechtlichen Enteignungsgrundsätzen, insbesondere mit Art. …

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - III ZR 24/56
    Die Rechtsprechung hat deshalb auch anerkannt, daß derartige Baudispensverträge grundsätzlich zulässig sind (RGZ 133, 363; 134, 25; 150, 9).
  • RG, 24.10.1931 - V 284/30

    Zur Rechtswirksamkeit eines Vertrags, durch den der Eigentümer eines …

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - III ZR 24/56
    Die Rechtsprechung hat deshalb auch anerkannt, daß derartige Baudispensverträge grundsätzlich zulässig sind (RGZ 133, 363; 134, 25; 150, 9).
  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 58/53

    Enteignungscharakter von Bausperren

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - III ZR 24/56
    Das liege hier nach den Vortrag des Klägers nicht vor, so daß unerörtert bleiben kann, ob die Bausperre überörtlichen Charakter hatte oder übermäßig lange ausgedehnt war (BGHZ 15, 268).
  • BGH, 24.10.1955 - III ZR 121/54

    Entschädigung bei Versagung der Bauerlaubnis

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - III ZR 24/56
    Enteignende Eingriffe sind nach Rechtsprechung und Rechtslehre nur solche, die dem Betroffenen ein Sonderopfer auferlegen, ihn im Vergleich zu anderen ungleich treffen und zu einen besonderen Opfer zwingen; dagegen liegt keine Enteignung vor, wenn das Gesetz nur Inhalt und Schranken des Eigentums in allgemeinverbindlicher Weise regelt, ohne in die Substanz des Eigentums einzugreifen oder dessen Wesensgehalt anzutasten; deshalb sind allgemeine Baubeschränkungen in der Regel mangels eines Sonderopfers nur Eigentumsbeschränkungen, die keine Entschädigungspflicht auslösen (BGHZ 6, 270; 19, 1).
  • BVerwG, 13.01.1955 - I C 96.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - III ZR 24/56
    Die Erteilung eines Dispenses für eine Abweichung vom materiellen Baurecht nur gegen Bedingungen wäre dann keine Enteignung gewesen (BVerwG DVBl 1955, 291).
  • RG, 06.12.1929 - III 27/29

    Nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten haftet eine preußische Stadtgemeinde dem …

    Auszug aus BGH, 25.06.1957 - III ZR 24/56
    Eine schon vor Offenlegung der Fluchtlinie durch die Polizei verhängte Bausperre zur Sicherung einer beabsichtigten Fluchtlinie kann ebenfalls eine entschädigungspflichtige Enteignung sein (RGZ 126, 356; BGHZ 17, 96/100).
  • BGH, 14.07.1965 - III ZR 2/64

    Enteignender Eingriff durch mit einem Umlegungsverfahren verbundenen …

    Ein Bauverbot oder eine Bausperre bildet jedenfalls dann einen enteignenden Tatbestand, wenn sie solche Wirkungen haben, insbesondere ein Bauvorhaben irgendwie verhindern oder verzögern; es in maß also - wie in den Urteilen des erkennenden Senats vom 25. Juni 1957 (III ZR 24/56) und 25. Juni 1962 (III ZR 72/62) ausgeführt ist - ein Grundstückseigentümer wirklich bauen wollen und in seinem Vorhaben durch ein Bauverbot oder eine Sperre gestört oder er muß in der sonstigen Verwertung seines Grundbesitzes in fühlbarer Weise beeinträchtigt werden.
  • BGH, 21.11.1957 - III ZR 250/55

    Ausnahmegenehmigung von einer Bausperre

    Denn diese dienen entsprechend den gegebenen Besonderheiten in der Regel sowohl den Interessen des Bauherrn als auch denen der Gemeinde; zum Teil werden damit auch - wie z.B. die Regelung der Eigentumsverhältnisse des künftig zu Straßenzwecken bestimmten Geländes - nur innerlich zusammengehörige Dinge, die gesetzlich ausdrücklich als zusammengehörig angesehen werden (§ 11 Pr FluchtlGes und § 14 Berliner PlGes), in einer vernünftigen Weise miteinander verknüpft (vgl. hierzu BGZ 133, 361; 134, 25; PrOVG 57, 474, 479; ferner Anm. Scheuner in NJW 1932, 2990 mit weiteren Nachweisen; derselbe in "Verfassungsschutz des Eigentums" S. 113; Fachinger in DVBl 1949, 118 und 145; Wiethaup in BB 1951, 911; Thiel in DVBl 1954, 349, 353; weiterhin Urteil des Senats vom 25. Juni 1957 - III ZR 24/56 - S. 8/9).
  • BGH, 08.06.1972 - III ZR 178/69

    Entschädigung wegen eines Planungsschadens - Entschädigung wegen Behinderung …

    Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, daß sie als Grundstückseigentümerin durch die Bausperre eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung erfahren habe und an der Verwirklichung persönlicher Pläne oder der Verwertung des Grundbesitzes gehindert worden sei, wie es eine Entschädigung wegen eines Eingriffs in das Grundeigentum voraussetzen würde (LM zu GG Art. 14 Ce Nr. 33; BGH Urteil vom 25. Juni 1957 - III ZR 24/56 - und vom 25. Juni 1962 - III ZR 72/62;… vgl. Festschrift für Otto Riese S. 331).
  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 81/66

    Zusammensetzung des Werts der Revision

    Nun hat der jetzt erkennende Senat in seiner Rechtsprechung den Rechtssatz entwickelt und herausgestellt: Ein hoheitlicher Eingriff muß, um eine Entschädigungspflicht nach Enteignungsgrundsätzen zu begründen, für den Betroffenen eine konkret wirtschaftliche Beeinträchtigung mit sich bringen; Bauverbote und Bausperren bilden danach nur dann einen enteignenden Tatbestand, wenn sie diese Auswirkungen haben, insbesondere ein Bauvorhaben irgendwie verhindern oder verzögern; ein Grundstückseigentümer muß wirklich bauen wollen (und können) und in seinem beabsichtigten Bauvorhaben durch ein Bauverbot, eine Bausperre gestört oder sonst in der Verwertung seines Grundbesitzes in fühlbarer Weise beeinträchtigt werden (Urteile vom 25. Juni 1957 - III ZR 24/56; 25. Juni 1962 - III ZR 72/62; 14. Juli 1965 - III ZR 2/64 = NJW 1965, 2101 [BGH 14.07.1965 - III ZR 2/64] = WM 1965, 941; 29. November 1965 - III ZR 34/64 S. 10 = WM 1966; 125, 24.
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