Rechtsprechung
| BGH, 24.06.2010 - III ZR 245/09 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Prospekthaftung des Hintermanns oder Initiators
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 276 BGB, § 280 BGB, § 328 BGB
Prospekthaftung des Hintermanns oder Initiators - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Verantwortlichkeit für einen Prospekt einer Fondsgesellschaft wegen einer Stellung als Hintermann
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 543 Abs. 2
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Verantwortlichkeit für einen Prospekt einer Fondsgesellschaft wegen einer Stellung als Hintermann - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Revision abgelehnt, Orientierung zu Prospektverantwortlichkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 26.10.2005 - 29 O 15277/04
- OLG München, 10.10.2006 - 13 U 1724/06
- BGH, 20.12.2007 - III ZR 256/06
- BGH, 06.03.2008 - III ZR 256/06
- BGH, 24.06.2010 - III ZR 245/09
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06
Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds
Auszug aus BGH, 24.06.2010 - III ZR 245/09
Rn. 1 Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Grundsätze des in dieser Sache ergangenen Senatsurteils vom 6. März 2008 (III ZR 256/06 - juris und BeckRS 2008, 05037) und des in ihm in Bezug genommenen Senatsurteils vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22) die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, dass die Beklagte im Hinblick auf die Herstellung des Verkaufsprospekts und die wirtschaftliche Initiierung des Projekts einen - sich aus dem Prospekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmittelbar ergebenden - bestimmenden Einfluss genommen hat, der ihre Prospektverantwortlichkeit und, da der Prospekt nur unzureichende Hinweise auf ein Totalverlustrisiko enthält, eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn begründet.Ob jemandem bei der Initiierung eines in Frage stehenden Projekts wegen der von ihm wahrgenommenen Schlüsselfunktionen die Stellung eines Hintermannes oder eines - für bestimmte Bereiche des Projekts verantwortlichen - Mitinitiators zukommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die der Tatrichter festzustellen und zu gewichten hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO S. 1505 Rn. 19).
- BGH, 06.03.2008 - III ZR 256/06
Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt
Auszug aus BGH, 24.06.2010 - III ZR 245/09
Rn. 1 Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Grundsätze des in dieser Sache ergangenen Senatsurteils vom 6. März 2008 (III ZR 256/06 - juris und BeckRS 2008, 05037) und des in ihm in Bezug genommenen Senatsurteils vom 14. Juni 2007 (…III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22) die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, dass die Beklagte im Hinblick auf die Herstellung des Verkaufsprospekts und die wirtschaftliche Initiierung des Projekts einen - sich aus dem Prospekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmittelbar ergebenden - bestimmenden Einfluss genommen hat, der ihre Prospektverantwortlichkeit und, da der Prospekt nur unzureichende Hinweise auf ein Totalverlustrisiko enthält, eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn begründet. - OLG München, 10.10.2006 - 13 U 1724/06
Auszug aus BGH, 24.06.2010 - III ZR 245/09
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. September 2009 - 13 U 1724/06 - wird zurückgewiesen.
- KG, 07.01.2022 - 21 U 1037/20
Anwendbarkeit deutschen Rechts und Prospekthaftung eines Hintermanns bei Anlage …
Nicht hingegen kommt es darauf grundsätzlich darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person gewusst und ob die Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung eine Rolle gespielt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.06.2010, III ZR 245/09 und III ZR 262/09).
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