Rechtsprechung
| BGH, 14.07.1966 - III ZR 249/64 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für den Erlass eines rechtskräftigen Urteils trotz Erklärung der Erledigung in der Hauptsache durch eine Partei - Schaffung eines Schuldverhältnisses zwischen dem Vater eines durch Ehebruch entstandenden Kindes und dem Ehegatten der Ehebrecherin zwecks ...
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Papierfundstellen
- BGHZ 46, 56
- NJW 1966, 2159
- MDR 1966, 995
- FamRZ 1966, 567
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (8)
- BGH, 21.02.1962 - IV ZR 204/61
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.07.1966 - III ZR 249/64
Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 14, 358 [BGH 30.09.1954 - IV ZR 233/53]; NJW 1962, 1057) vertretene Grundsatz, der Ehemann könne von dem Erzeuger des von seiner Ehefrau im Ehebruch empfangenen Kindes wegen des an das Kind geleisteten Unterhalts keinen Schadensersatz beanspruchen, wenn die Ehelichkeit nicht angefochten und die Unehelichkeit nicht rechtskräftig festgestellt sei, da er damit dem Verbot des § 1593 BGB zuwider die Unehelichkeit des Kindes geltend mache, schließt es nicht aus, daß der Erzeuger des Kindes sich zu Unterhaltsleistungen in freier Vereinbarung verpflichtet.Denn wie auch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1962, 1057 = LM § 1593 BGB Nr. 4) annimmt, kann der Ehemann von dem Erzeuger des von seiner Ehefrau im Ehebruch empfangenen Kindes wegen des an das Kind geleisteten Unterhalts keinen Schadensersatz beanspruchen oder Geldansprüche anderer Art geltend machen, wenn die Ehelichkeit nicht angefochten und die Unehelichkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist.
(BGHZ 14, 358 [BGH 30.09.1954 - IV ZR 233/53]; NJW 1962, 1057).
- BGH, 30.09.1954 - IV ZR 233/53
Schadensersatzklage gegen Ehebrecher
Auszug aus BGH, 14.07.1966 - III ZR 249/64
Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 14, 358 [BGH 30.09.1954 - IV ZR 233/53]; NJW 1962, 1057) vertretene Grundsatz, der Ehemann könne von dem Erzeuger des von seiner Ehefrau im Ehebruch empfangenen Kindes wegen des an das Kind geleisteten Unterhalts keinen Schadensersatz beanspruchen, wenn die Ehelichkeit nicht angefochten und die Unehelichkeit nicht rechtskräftig festgestellt sei, da er damit dem Verbot des § 1593 BGB zuwider die Unehelichkeit des Kindes geltend mache, schließt es nicht aus, daß der Erzeuger des Kindes sich zu Unterhaltsleistungen in freier Vereinbarung verpflichtet.(BGHZ 14, 358 [BGH 30.09.1954 - IV ZR 233/53]; NJW 1962, 1057).
- BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56
Rechtswidrigkeit einer Drohung
Auszug aus BGH, 14.07.1966 - III ZR 249/64
Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 25, 217, 219 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]/220) ist die Drohung bei erlaubten Mittel und Ziel nicht allein deswegen widerrechtlich, weil der Drohende keinen Rechtsanspruch auf die Erklärung den Bedrohten hat.
- BGH, 31.01.1963 - III ZR 117/62
Rechtsnatur einer Vereinbarung über den Ersatz von Stationierungsschäden; …
Auszug aus BGH, 14.07.1966 - III ZR 249/64
Denn in der Hegel ist solchen schuldversprechenden Verträgen die Rechtsnatur eines Vergleiches beizumessen, da der Begriff des "gegenseitigen Nachgeben" nicht in streng juristischem Sinn zu verstehen ist, sondern hierfür grundsätzlich jedes, auch ganz geringfügiges Nachlassen von einer in Anspruch genommenen Rechtsstellung genügt (BGHZ 39, 60, 63) [BGH 31.01.1963 - III ZR 117/62], hier also einerseits der Verzicht des Klägers auf Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage und andererseits der Verzicht des Beklagten darauf, noch weiterhin seine Erzeugerschaft in Zweifel zu ziehen. - BGH, 16.05.1962 - IV ZR 215/61
Feststellungsklage um das Erbrecht nach noch lebenden Personen
Auszug aus BGH, 14.07.1966 - III ZR 249/64
Der Klüger ist daher beschwert, wenn die angefochtene Entscheidung entgegen seinem Antrag rechtskräftig wird (BGHZ 37, 137, 142) [BGH 16.05.1962 - IV ZR 215/61]. - BGH, 18.02.1957 - II ZR 287/54
Ostenteignung
Auszug aus BGH, 14.07.1966 - III ZR 249/64
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 23, 333, 340) [BGH 18.02.1957 - II ZR 287/54] ist der Fall der einseitigen Erledigungserklärung mit widersprechendem Abweisungsantrag, in dem aber die Erledigung durch Sachentscheidung erkannt wird, kostenrechtlich ebenso zu behandeln, wie eine sonstige streitige Sachentscheidung, und die Partei mit den erfolglos gebliebenen Antrag hat die Kosten des Rechtsstreits zu trafen. - BGH, 25.11.1964 - V ZR 187/62
Auszug aus BGH, 14.07.1966 - III ZR 249/64
Nach ständiger Rechtsprechung ist jedenfalls dann so zu verfahren, wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einem richterlichen Ausspruch darüber hat, daß die Klageforderung auch bis zu den die Erledigung begründenden Ereignis nicht bestanden habe, d.h. wenn die Voraussetzungen einer negativem Feststellungsklage dieses Inhalts gegeben gewesen wären (BGH NJW 1965, 537). - RG, 02.12.1939 - II 74/39
1. Unter welchen Voraussetzungen kann die Nichtigkeit eines Prozeßvergleichs, der …
Auszug aus BGH, 14.07.1966 - III ZR 249/64
Selbst wenn man einen Irrtum über das Bestehen der Vaterschaft als einen Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft von Personen im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB ansehen wollte, so kann der Beklagte mit einer Irrtumsanfechtung auch insoweit nicht durchdringen, da, wie schon gesagt, durch die Vereinbarung noch mögliche Zweifel an der Erzeugerschaft des Beklagten gerade ausgeschlossen werden sollten und von der Anfechtung in jedem Falle ein Irrtum ausgeschlossen ist, der sich auf einen durch den Vergleich erledigten umstrittenen oder ungewissen Punkt bezieht (RGZ 162, 198, 201).
- BGH, 07.10.1968 - AnwZ (B) 8/68
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(Abgrenzung zu BGHZ 35, 287; 38, 241 [BGH 15.11.1962 - VII ZR 95/62]; 40, 282 [BGH 31.10.1963 - VII ZR 285/61]; 46, 60) [BGH 14.07.1966 - III ZR 249/64].Nach alledem liegt der gegenwärtig zu entscheidende Fall grundlegend anders als die Fälle, welche den Beschlüssen des Senats zu Grunde lagen, auf welche sich das Gutachten der Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof stützten (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241 [BGH 15.11.1962 - VII ZR 95/62]; 40, 282 [BGH 31.10.1963 - VII ZR 285/61]; 46, 60 [BGH 14.07.1966 - III ZR 249/64]= Ehrenger.
- BGH, 10.07.1972 - AnwZ (B) 5/72
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …
(Vgl. BGHZ 35, 287; 40, 282 [BGH 31.10.1963 - VII ZR 285/61]; 46, 60 [BGH 14.07.1966 - III ZR 249/64]; Beschlüsse des Senats vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70 = Betrieb 1970, 2217 und vom 20. März 1972 - AnzW (B) 18/71). - BGH, 12.07.1967 - V ZR 136/64
Geschäftsbesorgungsvertrag eines Wohnungsbauunternehmers zur Beschaffung eines …
Inwieweit diese Urteilsausführungen den Angriffen der Revision standhalten, braucht indessen ebensowenig entschieden zu werden wie die weitere Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Klagepartei die Hauptsache für erledigt erklärt, während die Gegenseite ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt, ein besonderes rechtliches Interesse an einem richterlichen Ausspruch gegeben sein muß, daß die Klageforderung bis zu dem die Erledigung begründenden Ereignis nicht bestanden habe (…offen gelassen in den Urteilen des BGH vom 25. November 1964, V ZR 187/62, NJW 1965, 537 m. krit. Anm. Putzo a.a.O. S. 1018, vom 14. Juli 1966, III ZR 249/64, S. 6, und vom 9. Januar 1967, II ZR 78/64, WM 1967, 278;… vgl. Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 91 a Bern, III 2 bei Fußn. 66). - BGH, 08.11.1971 - AnwZ (B) 15/70
Ausübung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts - Tätigkeit als Handlungsbeauftragter …
Der Gesichtspunkt, daß niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden kann, der in abhängiger Stellung Dritten ständig Rechtsrat zu erteilen hat (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241 [BGH 15.11.1962 - VII ZR 95/62]; 40, 282 [BGH 31.10.1963 - VII ZR 285/61]; 46, 60 [BGH 14.07.1966 - III ZR 249/64]; BGH EGE VII 123; VIII 9; VIII 29; AnwZ (B) 7/70 vom 13. Oktober 1970 = Betrieb 1970, 2217), greift hier nicht ein. - BGH, 20.03.1972 - AnwZ (B) 25/71
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …
Das Auftreten vor Gerichten, gleichgültig um welchen Zweig der Gerichtsbarkeit es sich dabei handelt, aber auch die Erteilung von Rechtsrat außerhalb von Rechtsstreitigkeiten ist indessen eine Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats nicht in abhängiger Stellung ausüben darf (BGHZ 35, 287; 38, 241 [BGH 15.11.1962 - VII ZR 95/62]; 40, 282, 287 [BGH 11.11.1963 - AnwZ B 14/63]; 46, 60) [BGH 14.07.1966 - III ZR 249/64].
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