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Rechtsprechung
   BGH, 16.05.2002 - III ZR 253/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4782
BGH, 16.05.2002 - III ZR 253/01 (https://dejure.org/2002,4782)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2002 - III ZR 253/01 (https://dejure.org/2002,4782)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - III ZR 253/01 (https://dejure.org/2002,4782)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Judicialis

    ZPO § 557 a.F.; ; ZPO § 331; ; BGB § 138 Abs. 1

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbindungsentgelt - Telefongespräch - Versäumnisurteil - Sachliche Prüfung - Zurückverweisung - Netzbetreiber - 0190-Nummern - 0180-Nummern

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Telefonsex und Telefondienstvertrag - Sittenwidrigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §138 Abs. 1
    Sittenwidrigkeit von Telefonsex-Gesprächen über 0190-Sondernummern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Telekommunikationsrecht - Einwand der Sittenwidrigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines …

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - III ZR 253/01
    Über die Revision ist gemäß §§ 557 a.F., 331 ZPO durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).
  • BGH, 22.11.2001 - III ZR 5/01

    Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - III ZR 253/01
    Wie der erkennende Senat bereits durch das nach Erlaß der Berufungsentscheidung ergangene Urteil vom 22. November 2001 (III ZR 5/01 - NJW 2002, 361) ausgesprochen hat, werden Verbindungsentgelte auch dann geschuldet, wenn die in Rechnung gestellten 0190-Sondernummern zu dem Zweck angewählt worden sind, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen.
  • BGH, 13.06.2002 - III ZR 156/01

    Sittenwidrigkeit von Telefonsexgesprächen über 0190-Sondernummern

    Wie der erkennende Senat bereits durch das nach Erlaß der Berufungsentscheidung ergangene Urteil vom 22. November 2001 (III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, bestätigt durch Versäumnisurteil vom 16. Mai 2002 - III ZR 253/01) ausgesprochen hat, werden Verbindungsentgelte auch dann geschuldet, wenn die in Rechnung gestellten 0190-Sondernummern zu dem Zweck angewählt worden sind, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen.
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2007 - 7 U 62/06

    Bewerbung/Vermittlung von Telefonsex; Sittenwidrigkeit: Zahlungsanspruch eines …

    Dagegen hat der 3. Senat des Bundesgerichtshofs die Verträge zwischen dem Anrufer und dem Netzbetreiber als wertneutral und daher nicht sittenwidrig angesehen, auch wenn Telefonate mit sittenwidrigem Inhalt geführt werden (vgl. nur BGH NJW 2002, 361; Urteil vom 16.05.2002 - III ZR 253/01 -).
  • LG Karlsruhe, 10.03.2004 - 1 S 123/03

    Einwendungen gegen die Abrechnung von Mehrwertdiensten in der Telefonrechnung: …

    Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 22.11.2001 (NJW 2002, 361 ff.) und vom 16.05.2002 (unveröffentlicht AZ. III ZR 253/01) den zwischen Anschlussinhaber und Netzbetreiber bestehenden Telefondienstvertrag als alleinige Anspruchsgrundlage für die bei Anwahl von Mehrwertdiensten anfallenden Gesamtgebühren genügen lassen.

    Nach dieser Rechtsprechung wäre eine Vergütungspflicht des Kunden letztlich auch dann anzunehmen, wenn zwar kein rechtswirksamer Vertrag zwischen Endkunde und Mehrwertdienstleister zu Stande gekommen ist, aber die durch den automatischen Gebührenzähler dem betroffenen Telefonanschluss zugeordneten (0190)-Tarifeinheiten tatsächlich aufgrund eines über diesen Anschluss erfolgten Verbindungsaufbaus angefallen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2002 - III ZR 253/01).

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