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| BGH, 11.07.1955 - III ZR 279/53 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 05.07.1954 - III ZR 53/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 11.07.1955 - III ZR 279/53
Ist zwar das Dienstverhältnis eines Beamten aus politischen Gründen regelungsbedürftig geworden, ist es aber von einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und des Ausführungsgesetzes bereits im Sinn einer entsprechenden Wiederverwendung des Beamten endgültig geregelt worden, so fällt der betreffende Beamte von diesem Zeitpunkt an nicht mehr unter das Ausführungsgesetz zu Art. 131 GrundG (vgl. Urteil des Senats vom 5. Juli 1954 - III ZR 53/53; auch BGHZ 15, 126 [128/9]).Es muss jedoch feststehen, dass solche allgemeinen politischen Gründe überhaupt die Ursache für die Nichtzahlung der (vollen) Versorgungsbezüge, den Verlust des Amts gewesen sind (siehe u.a. Urteil des Senats vom 5. Juli 1954 - III ZR 53/53 -).
- BGH, 30.10.1951 - I ZR 117/50
Reichsvermögen und Bundesrepublik
Auszug aus BGH, 11.07.1955 - III ZR 279/53
Im Zuge der Gründung der beklagten Bundesrepublik ist die Beklagte Eigentümer des dem Reich gehörenden aktiven Vermögens geworden; jedenfalls im Gebiet der britischen Zone wurde der unmittelbare Übergang des Reichsvermögens auf die Beklagte durch Art. 134 GrundG vollzogen (siehe u.a. BGHZ 3, 308; 8, 197) [BGH 12.12.1952 - I ZR 30/52]. - BGH, 12.12.1952 - I ZR 57/52
Fiskalvertretung des Deutschen Reichs
Auszug aus BGH, 11.07.1955 - III ZR 279/53
Im Zuge der Gründung der beklagten Bundesrepublik ist die Beklagte Eigentümer des dem Reich gehörenden aktiven Vermögens geworden; jedenfalls im Gebiet der britischen Zone wurde der unmittelbare Übergang des Reichsvermögens auf die Beklagte durch Art. 134 GrundG vollzogen (siehe u.a. BGHZ 3, 308; 8, 197) [BGH 12.12.1952 - I ZR 30/52]. - BGH, 12.12.1952 - I ZR 30/52
Rückgriff im Wiedergutmachungsverfahren
Auszug aus BGH, 11.07.1955 - III ZR 279/53
Im Zuge der Gründung der beklagten Bundesrepublik ist die Beklagte Eigentümer des dem Reich gehörenden aktiven Vermögens geworden; jedenfalls im Gebiet der britischen Zone wurde der unmittelbare Übergang des Reichsvermögens auf die Beklagte durch Art. 134 GrundG vollzogen (siehe u.a. BGHZ 3, 308; 8, 197) [BGH 12.12.1952 - I ZR 30/52]. - BGH, 25.10.1954 - III ZR 381/52
Zurruhesetzung eines suspendierten Beamten
Auszug aus BGH, 11.07.1955 - III ZR 279/53
Ist zwar das Dienstverhältnis eines Beamten aus politischen Gründen regelungsbedürftig geworden, ist es aber von einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und des Ausführungsgesetzes bereits im Sinn einer entsprechenden Wiederverwendung des Beamten endgültig geregelt worden, so fällt der betreffende Beamte von diesem Zeitpunkt an nicht mehr unter das Ausführungsgesetz zu Art. 131 GrundG (vgl. Urteil des Senats vom 5. Juli 1954 - III ZR 53/53; auch BGHZ 15, 126 [128/9]).
- BGH, 01.12.1955 - III ZR 39/54
Rechtsmittel
Der Fall, daß die tatsächliche Nichtzahlung der Versorgungsbezüge an den Kläger für die Zeit vom 1. April 1945 bis 30. April 1946 nur aus irgendwelchen technischen Gründen oder aus einer irrigen Rechtsauffassung der Pensionsregelungsbehörde über beamtenrechtliche, insbesondere versorgungsrechtliche Bestimmungen oder dergleichen erfolgt ist (vgl. Urteile des Senats vom 5. Juli 1954 - III ZR 53/53 - S. 8-10 und vom 11. Juli 1955 - III ZR 279/53 - S. 12-13), liegt also hier nicht vor; im übrigen hat der Kläger derartiges auch nicht behauptet.Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1954 - III ZR 381/52 (BGHZ 14, 325 [328-331] = LM Nr. 10 zu Art. 131 GG; vergl im übrigen auch BGHZ 15, 126 [128/129] und das Urteil des Senats vom 11. Juli 1955 - III ZR 279/53 - S. 7) mit eingehender Begründung ausgeführt, daß Art. 131 GG nur dahin verstanden werden kann, daß von ihm auch die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits "entsprechend wieder verwendeten" Beamten, soweit es um die Regelung ihrer Rechtsverhältnisse für die Zeit ihres "Ausscheidens" geht, umfaßt werden.
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