Rechtsprechung
| BGH, 21.12.1989 - III ZR 285/88 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung - Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines ersatzfähigen Schadens - Vermögensschaden bei Nichtdurchführung eines Bauvorhabens wegen Verweigerung der Baugenehmigung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Frankfurt, 30.11.1988 - 25 U 144/87
- BGH, 21.12.1989 - III ZR 285/88
Papierfundstellen
- NJW-RR 1990, 287
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79
Ablehnung der Revision
Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 285/88
Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). - BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85
Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit …
Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 285/88
Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGHZ 86, 128, 130; 99, 182, 196) [BGH 10.12.1986 - VIII ZR 349/85]. - BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80
Schadensersatz für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines …
Auszug aus BGH, 21.12.1989 - III ZR 285/88
Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGHZ 86, 128, 130; 99, 182, 196) [BGH 10.12.1986 - VIII ZR 349/85].
- OLG Saarbrücken, 12.10.2017 - 4 U 29/16
Amtshaftungsansprüche nach Erklärung eines Bebauungsplans für unwirksam: …
Rn. 101 (1) Ob und inwieweit ein nach §§ 249 f. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGHZ 86, 128, 130; BGH NJW-RR 1990, 287).Nicht zulässig ist es, aus diesem Gesamtzusammenhang einzelne Posten herauszugreifen und ohne Rücksicht auf ihn isoliert als Schaden geltend zu machen (BGH NJW-RR 1990, 287, 288).
Denn ihm sind die Einkünfte entgangen, und er hat gleichzeitig die zu ihrer Erzielung erforderlichen Aufwendungen erspart (BGH NJW-RR 1990, 287).
Eine Verteuerung des Baues könnte der Anspruchsteller daher als Schaden nur geltend machen, wenn er das Bauvorhaben tatsächlich (später) durchgeführt hätte und ihm durch die Verzögerung höhere Kosten entstanden wären (BGH NJW-RR 1990, 287 f.).
- OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
Schadensersatz gegen Vorstandsmitglieder einer Bank-AG wegen angeblicher …
Rn. 83 Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre unter Aufstellung einer Gesamtschadensbilanz zu beurteilen, während es nicht zulässig ist, aus dem Gesamtzusammenhang einzelne Schadensposten herauszugreifen und ohne Rücksicht auf ihn isoliert als Schaden geltend zu machen (vgl. BGH…, Urteil vom 23.03.1995 - III ZR 80/93, NJW-RR 1995, 864. Juris-Rz. 21; BGH, Beschluss vom 21.12.1989 - III ZR 285/88, NJW-RR 1990, 287, Juris-Rz. 9). - OLG Saarbrücken, 11.10.2018 - 4 U 84/17
Schadensersatz bei unrichtiger unverbindlicher Renteninformation
Rn. 65 a) Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 15.12.1982 - VIII ZR 315/80, BGHZ 86, 128, 130; Beschluss vom 21.12.1989 - III ZR 285/88, NJW-RR 1990, 287).Nicht zulässig ist es, aus diesem Gesamtzusammenhang einzelne Posten herauszugreifen und ohne Rücksicht auf ihn isoliert als Schaden geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 21.12.1989 - III ZR 285/88, NJW-RR 1990, 287, 288; Urteil vom 30.5.2000 - IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2670;… Urteil vom 20.1.2005 - IX ZR 416/00, MDR 2005, 866, juris Rdn. 12; OLG München…, Urteil vom 25.5.2011 - 15 U 2373/10, DStR 2011, 1538, juris Rdn. 97;… Senatsurteil vom 12.10.2017 - 4 U 29/16, NVwZ-RR 2018, 348, juris Rdn. 101 m.w.N.).
- BGH, 23.03.1995 - III ZR 80/93
Direktanspruch des Alleingesellschafters einer GmbH wegen Amtshaftung
Nicht zulässig ist es, aus dem Gesamtzusammenhang einzelne Schadensposten herauszugreifen und ohne Rücksicht auf ihn isoliert als Schaden geltend zu machen (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1989 - III ZR 285/88 = BGHR BGB § 249 Vermögensschaden 6). - BGH, 21.03.1991 - III ZR 118/89
Amtspflichten des Versteigerungsgerichts in der Zwangsversteigerung im Hinblick …
a) Ob und inwieweit ein nach § 249 BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis bestehen würde (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1989 - III ZR 285/88 - BGHR BGB § 249 Vermögensschaden 6). - OLG Saarbrücken, 18.03.2021 - 4 U 51/20
1. Bei Nichtzahlung eines Förderungsbetrags aus einem Flüchtlingswohnraumprogramm …
Nicht zulässig ist es, aus diesem Gesamtzusammenhang einzelne Posten herauszugreifen und ohne Rücksicht auf ihn isoliert als Schaden geltend zu machen (BGH, NJW-RR 1990, 287, 288). - OLG Dresden, 06.04.2001 - 6 U 780/00
Ersatz des aus der Verzögerung und Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung …
Eine Verteuerung des Baues kann ein Bauwilliger daher als Schaden nur geltend machen, wenn er das Bauvorhaben tatsächlich (später) durchgeführt hätte und ihm durch die Verzögerung höhere Kosten entstanden wären (BGH, Urteil vom 21.12.1989, Az.: III ZR 285/88, NJW-RR 1990, 287 f.). - VG Schleswig, 23.05.2025 - 2 A 26/25
Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohngebäude im unbeplanten Innenbereich
Eine Verteuerung des Baus könnte er daher als Schaden nur geltend machen, wen er das Bauvorhaben tatsächlich (später)durchgeführt hätte und ihm durch die Verzögerung höhere Kosten entstanden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989 - III ZR 285/88 - juris, Rn. 5). - LG Fulda, 26.11.2014 - 3 O 930/10
Ermittlung Herstellungskosten Wohnhaus, Sachwertverfahren
Ein Bauwilliger, der die Baugenehmigung erst erstreiten musste, kann daher die Verteuerung des Baues als Schaden geltend machen, wenn er das Bauvorhaben später durchführt und ihm durch die Verzögerung höhere Kosten entstehen (BGH, NJW-RR 1990, 287 [BGH 21.12.1989 - III ZR 285/88] ).
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