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| BGH, 31.01.1952 - III ZR 29/50 |
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- BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs
Auszug aus BGH, 31.01.1952 - III ZR 29/50
Vielmehr hat im Rahmen des Reichsleistungsgesetzes die irrtümliche Beurteilung des Vorliegens eines Notstandes und der Erfüllung von Reichsaufgaben keine Nichtigkeit der Inanspruchnahme zur Folge, da hierin nur ein Ermessensverstoß liegt, wie der Senat in seinem Urteil vom 15. November 1951 (BGHZ 4, 10 ff [21 ff]) eingehend dargelegt hat.Wie der Senat in dem erwähnten Urteil BGHZ 4, 10 ff [23] naher ausgeführt hat, ist ein Verwaltungsakt nur bei "reiner Willkür" nichtig; eine solche "reine Willkür" liegt aber nur dann vor, wenn die Verwaltungsbehörde aus ganz unsachlichen Beweggründen oder ohne alle einschlägigen Beweggründe einen Verwaltungsakt vorgenommen hat.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist für Entschädigungsansprüche aus § 26 RLG gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben (Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 4, 10 ff [46 ff]; Urteil des V. Senats ebenda 68 ff; Urteil des IV. Senats ebenda 266 ff).
- BGH, 06.12.1951 - III ZR 51/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 31.01.1952 - III ZR 29/50
Ob ein solcher öffentlicher Notstand vorliegt, ist unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfen (Urteil des Senats vom 6. Dezember 1951 - III ZR 51/51 - Württ-Bad VerwGH [Senat Stuttgart]ÖVerw 1949, 315 ff [316]).Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig der Standpunkt vertreten worden, daß eine weite Kreise der Bevölkerung umfassende Verknappung lebenswichtiger Verbrauchsgüter noch keinen öffentlichen Notstand darstellt, dem mit den Mitteln des Reichsleistungsgesetzes abzuhelfen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 6. Dezember 1951 - III ZR 51/51 -, ferner LVG RhldPf a.a.O.; OLG Koblenz DVerw 1949, 630 Nr. 367; LVG Hannover ÖVerw 1949, 238 C Nr. 6; Luetgebrune: Portbestand und Grenzen des Reichsleistungsgesetzes in DVerw 1949, 121 ff [122, 123]).
- BGH, 28.06.1951 - IV ZR 88/50
Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen Willkür
Auszug aus BGH, 31.01.1952 - III ZR 29/50
Die Ansprüche des Eigentümers auf die Entschädigung werden daher auch in § 4 der 2. DVO zum Reichsleistungsgesetz gesichert (vgl. Urteile des IV. Zivilsenats vom 28. Juni 1951 - IV ZR 88/50 - S. 8-9, insoweit in BGHZ 2, 366 nicht veröffentlicht und vom 29. November 1951 - IV ZR 35/50 - BGHZ 4, 77 [78] - Naumann DVerw 1948, 45 und 1949, 92; Hess VGH VerwRspr 1, 38 und DVerw 1949, 296; OVG Hamburg DVerw 1949, 277; LVG Hannover ÖVerw 1949, 238; OLG Frankfurt NJW 1949, 430; Wedesweiler NJW 1949, 414; OGH MDR 1949, 677; a.A. LVG Braunschweig DVerw 1949, 104; VG Stuttgart DVerw 1949, 319; Zwischenmeinung: Lindemann DVerw 1950, 300).Läßt sich die Maßnahme in irgend einer Hinsicht durch sachliche Erwägungen rechtfertigen, so ist die Annahme einer Willkür ausgeschlossen (BGHZ 2, 366 ff [367, 362]).
- BGH, 29.11.1951 - IV ZR 35/50
Leistungsanforderung. Nachprüfung von Verwaltungsakten
Auszug aus BGH, 31.01.1952 - III ZR 29/50
Die Ansprüche des Eigentümers auf die Entschädigung werden daher auch in § 4 der 2. DVO zum Reichsleistungsgesetz gesichert (vgl. Urteile des IV. Zivilsenats vom 28. Juni 1951 - IV ZR 88/50 - S. 8-9, insoweit in BGHZ 2, 366 nicht veröffentlicht und vom 29. November 1951 - IV ZR 35/50 - BGHZ 4, 77 [78] - Naumann DVerw 1948, 45 und 1949, 92; Hess VGH VerwRspr 1, 38 und DVerw 1949, 296; OVG Hamburg DVerw 1949, 277; LVG Hannover ÖVerw 1949, 238; OLG Frankfurt NJW 1949, 430; Wedesweiler NJW 1949, 414; OGH MDR 1949, 677; a.A. LVG Braunschweig DVerw 1949, 104; VG Stuttgart DVerw 1949, 319; Zwischenmeinung: Lindemann DVerw 1950, 300).Darauf, ob der Kläger Mit besitzer war, kommt es nicht an, da die Mitteilung an einen der Besitzer ausreichend ist (vgl. S. 5 das bereits angeführte Urteil des IV. Zivilsenats vom 29. November 1951 - IV ZR 35/50).
- BGH, 28.01.1952 - III ZR 7/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 31.01.1952 - III ZR 29/50
Handlung der Beamten für objektiv berechtigt gehalten, so ist im allgemeinen ein Verschulden der Beamten jedenfalls dann zu verneinen, wenn es sich um die Entscheidung einer schwierigen Rechtsfrage handelt (vgl. Urteil des Senats vom 28. Januar 1952 - III ZR 7/50 - mit weiteren Nachweisen). - RG, 20.03.1925 - III 134/24
Pensionierungsbescheid
Auszug aus BGH, 31.01.1952 - III ZR 29/50
Eine Verfügung, welche die geforderte Leistung nicht nach allen wesentlichen Merkmalen fest umgrenzt, kann für die Behörde keine Forderung und für den Betroffenen keine Verpflichtung zur Leistung schaffen; sie ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (PrOVG 62, 132; 67, 151) wie auch nach der des Reichsgerichts (RGZ 110, 322) nichtig.
- BGH, 11.03.1954 - III ZR 284/52
Rechtsmittel
Selbst wenn der Kreisdirektor das Vorliegen des zur Anwendung des Reichsleistungsgesetzes erforderlichen öffentlichen Notstandes wie auch das des öffentlichen Interesses verkannt haben sollte, insbesondere wenn er diesen Notstand etwa schon im Hinblick auf "eine weite Kreise der Bevölkerung umfassende Verknappung lebenswichtiger Bedarfsgüter" bejaht hätte (vgl. den Hinweis in der Verfügung vom 31. Januar 1947 über das "Zuführen zu einer ordnungsmässigen Bewirtschaftung"), so würde diese Verkennung noch nicht zur Nichtigkeit der Beorderungsverfügung, sondern höchstens zu deren Anfechtbarkeit führen (BGHZ 4, 1 [24-26] und Seite 19/20 des Urteils vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50 - = LM § 23 RLG Nr. 4).Ob der zum Eingriff erforderliche Notstand allerdings bereits darin gefunden werden kann, dass der Mangel an Zinkblech sich sehr empfindlich bemerkbar machte, kann aus den in den Urteilen des Senats vom 6. Dezember 1951 - III ZR 51/51 (LM § 15 RLG Nr. 4) und vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50 - (LM § 23 RLG Nr. 4) erörterten Gründen mindestens zweifelhaft sein.
Der Begriff des Notstandes war in jener Zeit durch die Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt; vor allem wurde von den Verwaltungsbehörden damals noch ganz allgemein die Ansicht vertreten, dass auch diese allgemeine Notlage des deutschen Volkes als ein zur Anwendung des Reichsleistungsgesetzes berechtigender Notstand anzusehen sei, wie der Senat für ähnliche Fragen bereits auf S 22 seines schon mehrfach erwähnten Urteils vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50 (LM § 23 RLG Nr. 4) ausgeführt hat.
- BGH, 10.07.1958 - III ZR 11/57
Rechtsmittel
Zwar ist die Beseitigung einer allgemeinen Mangellage oder eines örtlichen Notstandes nicht ohne weiteres eine "Reichsaufgabe"; als Reichsaufgaben sind vielmehr nur solche Maßnahmen anzusehen, die "zur Beseitigung von Katastrophen und zur Bekämpfung besonderen öffentlichen Notstandes dienen" (so z.B. BGH Urt. vom 31. Januar 1951 - III ZR 29/50 = LM Nr. 4 zu § 23 RLG).Die der Senat bereits im Urteil vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50 (LM Nr. 4 zu § 23 RLG) im Hinblick auf die notwendige Bestimmtheit einer Beorderung (ob zur Nutzung oder ob zur Verfügung) entschieden hat, ist der Inhalt einer Beorderungsverfügung nicht nur aus ihrem Wortlaut, sondern auch aus dem Gegenstand der Beorderung (z.B. damals kurzlebige Verbrauchsgüter, die zum Verzehr bestimmt waren) sowie aus dem Zusammenhang der Vorgänge und der erkennbaren Absicht, aus der die Beorderung erlassen wird, zu entnehmen; dabei ist davon auszugehen, daß eine Behörde ihre Anordnungen mit solcher Bestimmtheit treffen muß, daß die Betroffenen erkennen können, worum es sich handelt.
- BGH, 16.12.1953 - VI ZR 160/52 Leistungspflichtigen im Sinne des § 15 BLG ist der Besitzer der in Anspruch genommenen Sache (BGH III ZR 29/50 vom 31. Januar 1952 = L-M Nr. 4 zu § 23 RLG).
Allerdings würde ein innerer Widerspruch und eine völlige Unklarheit darüber, was verfügt werden sollte, den Verwaltungsakt nichtig machen (Urteil BGH III ZR 21/51 vom 15. November 1951, insoweit in BGHZ 4, 10 nicht abgedruckt und III ZR 29/50 = L-M Nr. 4 zu § 23 RLG).
- BGH, 09.07.1953 - III ZR 321/51
Rechtsmittel
Ist sonach die Inanspruchnahme des Kraftwagens der Klägerin bereits aus den vorgenannten Gründen in jedem Fall nichtig, so kann es offenbleiben, ob nicht auch wegen etwaiger Unklarheit darüber, ob eine Inanspruchnahme zur Benutzung oder zur Verfügung erfolgen sollte, die Nichtigkeit der Inanspruchnahme angenommen werden müßte (vgl. Urteil des Senats vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50 -, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring unter Nr. 4 zu § 23 RLG). - BGH, 22.12.1952 - III ZR 241/51
Enteignung und Lastenausgleich
Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 31. Dezember 1952 - III ZR 29/50 - (LM Nr. 4 zu § 23 RLG) entschieden hat, kann eine Verfügung, die die geforderte Leistung nicht nach allen wesentlichen Merkmalen fest umgrenzt, keine Verpflichtung zur Leistung schaffen und ist nichtig. - BGH, 28.02.1952 - III ZR 38/51
Reichsleistungsgesetz. Fristversäumung
(Urteil des Senats vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50). - BGH, 18.02.1954 - IV ZR 183/53
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Eine solche Auslegung ist jedenfalls nicht etwa von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch das Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 31. Januar 1952, III ZR 29/50 in LM Nr. 4 zu § 23 RLG und das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Schleswig vom 3. März 1950 Schleswig-Holst Anz 1950, 173, in dem in einer Beschlagnahme "zur Verwendung" eine Eigentumsentziehung erblickt wird). - BGH, 25.11.1957 - III ZR 79/56
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Es kann aber offen bleiben, ob die Beorderungen der Beklagten solche "zur Verfügung" (wie das Berufungsgericht angenommen hat) oder nur "zur Nutzung" waren; ferner, ob die Beorderungen rechtmäßig oder wegen Nichtberücksichtigung der einschränkenden Vorschrift des § 5 RLG (Belassung des unentbehrlichen eigenen Bedarfs des Inanspruchgenommenen) oder wegen Nichtbeachtung der Formvorschriften (insbesondere in Bezug auf die Beschlagnahme der persönlichen Habe des Klägers) oder wegen der nicht genügenden Bezeichnung der in Anspruch genommenen Möbel und Einrichtungsgegenstände sowie der Kleidungsstücke usw. des Klägers nichtig waren - wie der Berufungsrichter meint (vgl. hierzu auch Urteile des Senats vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50 - S. 9 = LM Nr. 4 zu § 23 RLG und vom 22. Dezember 1952 - III ZR 241/51 - S. 7-8) - oder nur anfechtbar. - BGH, 21.05.1953 - III ZR 203/51
Rechtsmittel
Der Senat hat auch bereits in dem bei Lindenmaier-Möhring unter Nr. 4 zu § 23 RLG abgedruckten Urteil vom 31. Januar 1952 (III ZR 29/50) entschieden, dass die Mitteilung der Inanspruchnahme an den bisherigen Besitzer dann genügt, wenn dieser die beorderten Gegenstände auf Grund einer Vorankündigung der Beorderung bereits an die Bedarfsstelle herausgegeben hat (vgl. auch BGHZ 5, 153 [155/6] und Zusammenstellung in NJW 1952, 1313 [1316]). - BGH, 30.01.1956 - III ZR 166/54
Rechtsmittel
Durfte es aber davon ausgehen, daß der Bericht zutreffend und erschöpfend war, so kann ihm daraus, daß es die Beorderungsverfügung an Lieberum und das Straßenverkehrsamt mitteilte, im übrigen jedoch keine weiteren Schritte unternahm, insbesondere nicht für eine Vertretung des kriegsgefangenen Klägers sorgte, ein Vorwurf nicht gemacht werden (siehe auch dafür, daß die Bekanntgabe einer Beorderung gegebenenfalls an den bisherigen Besitzer zu richten ist, die Entscheidung vom 31. Januar 1952 - III ZR 29/50 in LM Nr. 4 zu § 23 RLG).
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